Greek Minor Residence Permit Abuse of Right Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an application for a residence permit based on family reunification for a seventeen-year-old Greek son whose parents resided in the jurisdiction, where the son had largely lived in Greece with relatives from age three to seventeen, and where the stated justification for his prior care—illness and overtaxation of the relatives—was deemed unconvincing and largely irrelevant given the son's age, leading the court to rule that the reunification request constituted an abuse of right, applying federal alien law and Article 8 of the European Convention on Human Rights while noting the applicant's duty to cooperate in fact-finding.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Familiennachzug) | Nachzug eines 17-jährigen griechischen Sohns: Zweck des Familiennachzugs; zu berücksichtigende Umstände nach dem Ausländerrecht des Bundes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (E. 2a-c). Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung (E. 2d). Der Sohn hielt sich vom 3. bis 17. Altersjahr weitgehend in Griechenland bei Verwandten auf. Hinweise auf die infolge Erkrankung und Überforderung verunmöglichte Beaufsichtigung durch die Verwandten in Griechenland sind wenig aussagekräftig. Im Übrigen war mit Blick auf das Lebensalter des Sohns eine intensive Betreuung gar nicht mehr nötig. Angesichts der konkreten Umstände erweist sich das Nachzugsbegehren als rechtsmissbräuchlich.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of the subject matter being decided (denial of residence permit based on family reunification).
This provision is cited in the context of the subject matter being decided (denial of residence permit considering family protection rights).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00380
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.1999.00380 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2000 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug) · Nachzug eines 17-jährigen griechischen Sohns: Zweck des Familiennachzugs; zu berücksichtigende Umstände nach dem Ausländerrecht des Bundes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (E. 2a-c). Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung (E. 2d).
Der Sohn hielt sich vom 3. bis 17. Altersjahr weitgehend in Griechenland bei Verwandten auf. Hinweise auf die infolge Erkrankung und Überforderung verunmöglichte Beaufsichtigung durch die Verwandten in Griechenland sind wenig aussagekräftig. Im Übrigen war mit Blick auf das Lebensalter des Sohns eine intensive Betreuung gar nicht mehr nötig. Angesichts der konkreten Umstände erweist sich das Nachzugsbegehren als rechtsmissbräuchlich. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG FAMILIENSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 17 lit. II ANAG Art. 8 EMRK · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4