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VB.1999.00352 • VG ZH VB.1999.00352 KI-generiert

Termination of Compulsory Therapeutic Treatment Upheld on Grounds of Futility

Geschäftsnummer VB.1999.00352
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the decision to terminate a therapeutic treatment ordered alongside a prison sentence because the convicted person was deemed incapable of benefiting from further treatment, confirming the court's jurisdiction and affirming the lower court's discretionary assessment of the therapy's progress and the expert witness's evaluation, while also validating the refusal to appoint free legal counsel due to the apparent futility of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmenvollzug | Die Aufhebung des Massnahmenvollzugs, d.h. hier der die Strafverbüssung begleitenden therapeutischen Behandlung, ist angesichts der festgestellten Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten rechtmässig. Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Ermessensbetätigung der die Aufhebung anordnenden Instanz und Beurteilung durch die Rekursinstanz (E. 2a). Bestätigung der vorinstanzlichen Würdigung des Therapieverlaufs; zum Anschein der Befangenheit eines Gutachters; rechtliches Gehör bei der Bestellung des Gutachters und der Erstellung des Fragenkatalogs (E. 2b). Zur Ablehnung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Vorinstanz (E. 3). Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Einstellung von Leistungen medizinische Zwangsbehandlung Leidensbehandlung Strafaufschub Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 lit. III StGB

This article is cited as the legal norm concerning the subject matter (measures execution) leading to the decision.

Art. 64 LTF

Cited in the final order regarding the rejection of the request for legal aid due to the evident lack of prospects of success of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00352

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.1999.00352 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.02.2000 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.07.2000 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Massnahmenvollzug · Die Aufhebung des Massnahmenvollzugs, d.h. hier der die Strafverbüssung begleitenden therapeutischen Behandlung, ist angesichts der festgestellten Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten rechtmässig.

Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Ermessensbetätigung der die Aufhebung anordnenden Instanz und Beurteilung durch die Rekursinstanz (E. 2a). Bestätigung der vorinstanzlichen Würdigung des Therapieverlaufs; zum Anschein der Befangenheit eines Gutachters; rechtliches Gehör bei der Bestellung des Gutachters und der Erstellung des Fragenkatalogs (E. 2b). Zur Ablehnung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Vorinstanz (E. 3). Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4).

· --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTAND BEFANGENHEIT BEHANDLUNGSFÄHIGKEIT GUTACHTEN MASSNAHMEFÄHIGKEIT PSYCHOTHERAPIE THERAPIE VERWAHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 43 lit. III StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3