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VB.1999.00336 • VG ZH VB.1999.00336 KI-generiert

Neighbor's Appeal on Construction Permit Denied for Lack of Notification

Geschäftsnummer VB.1999.00336
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld a decision to deny a neighbor's appeal regarding a construction permit. The court found that the lack of staking for retaining walls during the initial process was not a significant procedural flaw that would warrant considering a late appeal, especially since the appellant had not requested to be notified of the decision as required by law. Even if the staking issue were deemed a valid reason for appeal, the court would still deny entry because the appellant failed to formally request notification of the building authority's decision, despite the project being properly published.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Verwirkung des Rekursrechts. Die fehlende Aussteckung der Stützmauern im Gelände bildet keinen so gewichtigen Verfahrensmangel, dass deshalb auf den nachträglichen Nachbarrekurs einzutreten gewesen wäre (E. 2a). Selbst wenn diesbezüglich anders zu entscheiden wäre, stünde einem Eintreten der Umstand entgegen, dass der heutige Beschwerdeführer - trotz ordnungsgemässer Publikation des Bauvorhabens - kein Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids im Sinn von § 315 PBG gestellt hat (E. 2b).

Schlagwörter

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Baubewilligung Eröffnung des Entscheids Stützmauer Nichteinzonung Einreisebewilligung unbewilligter Bau

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 315 PBG

Applied to deny the appeal because the appellant did not request notification of the building permit decision, despite proper publication of the construction project.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00336

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.1999.00336 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.02.2000 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verwirkung des Rekursrechts. Die fehlende Aussteckung der Stützmauern im Gelände bildet keinen so gewichtigen Verfahrensmangel, dass deshalb auf den nachträglichen Nachbarrekurs einzutreten gewesen wäre (E. 2a). Selbst wenn diesbezüglich anders zu entscheiden wäre, stünde einem Eintreten der Umstand entgegen, dass der heutige Beschwerdeführer - trotz ordnungsgemässer Publikation des Bauvorhabens - kein Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids im Sinn von § 315 PBG gestellt hat (E. 2b).

· --- · Stichworte: · AUSSTECKUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN STÜTZMAUER VERFAHRENSMÄNGEL ZUSTELLUNGSBEGEHREN · Rechtsnormen: · § 311 PBG § 315 PBG § 316 PBG · Publikationen: · RB 2000 Nr. 105 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4