Airline Usage Rights Transfer Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a dispute concerning the transfer of usage rights for a larger aircraft type by a non-scheduled airline operating at a major airport, affirming the jurisdiction of the administrative court and rejecting the claim of tacit approval due to a lack of proof that the request was served upon the licensing authority under the law applicable at the time. Furthermore, the court found no violation of the principle of equal treatment among trade participants because the limited space necessitated selection and the appellant was not disadvantaged compared to other airlines, nor was the principle of proportionality violated as a less severe measure, such as temporary use, was deemed impracticable.
Legislator-Regeste
AmtlichUebertragung von Benützungsrechten für den Flughafen | Luftfahrtrecht: Übertragung von Benützungsrechten für einen grösseren Flugzeugtyp einer Nichtlinienfluggesellschaft mit Standort auf dem Flughafen Zürich-Kloten. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Da kein Zustellungsnachweis des Gesuchs an die Bewilligungsbehörde vorliegt, kann nicht auf eine stillschweigende Genehmigung, wie sie nach damaligem Recht hätte möglich sein können, vertraut werden (E. 2). Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, weil angesichts der knappen Platzverhältnisse eine Auswahl nötig ist und die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Fluggesellschaften nicht benachteiligt wird (E. 3c/bb). Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, weil eine mildere Massnahme im Sinn einer zeitlich limitierten Benützung des Standplatzes für den grösseren Flugzeugtyp an Praktikabilitätsüberlegungen scheitert (E. 3 c/cc). (vgl. Beschluss vom 20.10.99 betr. Abweisung des Begehrens um Erlass vorsorgl. Massnahmen)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00330
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.1999.00330 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2000 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Uebertragung von Benützungsrechten für den Flughafen · Luftfahrtrecht: Übertragung von Benützungsrechten für einen grösseren Flugzeugtyp einer Nichtlinienfluggesellschaft mit Standort auf dem Flughafen Zürich-Kloten. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Da kein Zustellungsnachweis des Gesuchs an die Bewilligungsbehörde vorliegt, kann nicht auf eine stillschweigende Genehmigung, wie sie nach damaligem Recht hätte möglich sein können, vertraut werden (E. 2).
Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, weil angesichts der knappen Platzverhältnisse eine Auswahl nötig ist und die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Fluggesellschaften nicht benachteiligt wird (E. 3c/bb). Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, weil eine mildere Massnahme im Sinn einer zeitlich limitierten Benützung des Standplatzes für den grösseren Flugzeugtyp an Praktikabilitätsüberlegungen scheitert (E. 3 c/cc). (vgl. Beschluss vom 20.10.99 betr. Abweisung des Begehrens um Erlass vorsorgl.
Massnahmen) · --- · Stichworte: · BENÜTZUNGSRECHT FLUGHAFEN GEWERBEGENOSSE GLEICHBEHANDLUNG HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LUFTFAHRT TREU UND GLAUBEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 8 lit. I BV Art. 27 BV § 9 lit. 4 LFV ZH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3