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VB.1999.00323 • VG ZH VB.1999.00323 KI-generiert

Appeal Against Extension of Paid Parking Hours

Geschäftsnummer VB.1999.00323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged the extension of paid parking hours in the city center and Oerlikon area, which the court recognized as involving elements of functional traffic regulation under traffic law and a regulation of increased public use. The court determined it had jurisdiction to decide the matter because the higher administrative authority considered itself incompetent, despite potential competence overlap. The court found no violation of the appellant's right to be heard by the lower authority and ultimately justified the arrangement based on traffic regulation interests, though it limited the validity for short-term (30-minute) parking spots until 8 PM, upheld the legality of parking fees, and determined an Environmental Impact Assessment was unnecessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Parkieren gegen Gebühr | Ausdehnung der gebührenpflichtigen Parkierzeiten in der Zürcher Innenstadt und im Zentrum von Oerlikon Die Ausdehnung der gebührenpflichtigen Parkierzeiten durch die Stadt Zürich enthält Elemente einer funktionellen Verkehrsanordnung i.S.v. SVG 3 IV und stellt daneben eine Regelung gesteigerten Gemeingebrauchs dar (E. 1b). Es ergeben sich damit Ansatzpunkte sowohl für die Zuständigkeit des RR als auch des VGr. Eine Aufspaltung ist zu vermeiden. Da der Umfang der RR-Kompetenz ungewiss ist und er sich selbst als unzuständig erachtet, hat das VGr über die Beschwerde zu befinden (E. 1b ee). Die Vorinstanz hat das rechtl. Gehör der Bf nicht verletzt (E. 2). Die fragliche Anordnung wird grundsätzlich durch Interessen der Verkehrsregelung gerechtfertigt. Dies gilt für die Kurzzeitparkplätze (30 Minuten) allerdings nur für die Zeit bis 20 Uhr (E. 3). Die Erhebung von Parkiergebühren ist zulässig (E. 4). Eine UVP ist nicht durchzuführen (E. 5). --> Weiterzug: Beschwerde an den Schweizerischen Bundesrat; erledigt am 14.2.2001 (Abweisung)

Schlagwörter

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Parkverstoss Parkplatz Verwendungsrecht verlängerte Öffnungszeiten Anspruch auf rechtliches Gehör Fristerstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00323

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.1999.00323 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Parkieren gegen Gebühr · Ausdehnung der gebührenpflichtigen Parkierzeiten in der Zürcher Innenstadt und im Zentrum von Oerlikon Die Ausdehnung der gebührenpflichtigen Parkierzeiten durch die Stadt Zürich enthält Elemente einer funktionellen Verkehrsanordnung i.S.v. SVG 3 IV und stellt daneben eine Regelung gesteigerten Gemeingebrauchs dar (E. 1b).

Es ergeben sich damit Ansatzpunkte sowohl für die Zuständigkeit des RR als auch des VGr. Eine Aufspaltung ist zu vermeiden. Da der Umfang der RR-Kompetenz ungewiss ist und er sich selbst als unzuständig erachtet, hat das VGr über die Beschwerde zu befinden (E. 1b ee). Die Vorinstanz hat das rechtl. Gehör der Bf nicht verletzt (E. 2). Die fragliche Anordnung wird grundsätzlich durch Interessen der Verkehrsregelung gerechtfertigt. Dies gilt für die Kurzzeitparkplätze (30 Minuten) allerdings nur für die Zeit bis 20 Uhr (E. 3). Die Erhebung von Parkiergebühren ist zulässig (E. 4).

Eine UVP ist nicht durchzuführen (E. 5).

--> Weiterzug: Beschwerde an den Schweizerischen Bundesrat; erledigt am 14.2.2001 (Abweisung) · --- · Stichworte: · BUNDESRAT GEHÖR GEMEINGEBRAUCH GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH PARKIERBESCHRÄNKUNG PARKIERGEBÜHREN RECHTLICHES GEHÖR STRASSENVERKEHRSRECHT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) VERKEHRSANORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 lit. IV SVG Art. 9 USG § 42 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2