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VB.1999.00281 • VG ZH VB.1999.00281 KI-generiert

Road Construction Cost Reimbursement and Contractual Impossibility

Geschäftsnummer VB.1999.00281
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a claim for reimbursement of private road construction costs incurred under a development agreement with a municipality, where subsequent legal changes rendered the original contractual terms impossible to fulfill. The court ruled that the applicable statute did not provide a basis for reimbursement of these costs, as the municipality was not at fault for the subsequent legal impossibility of contract performance; therefore, any municipal liability was limited to unjust enrichment under the relevant civil code provision, which was deemed absent because the municipality did not essentially finance a road it would have otherwise had to build at its own expense. Furthermore, the court rejected the argument for contract adjustment based on *clausula rebus sic stantibus*, concluding that the balance between performance and consideration remained appropriate even under the changed circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strassenbaukosten | Ersatz für Strassenbaukosten, die von Privaten aufgrund eines Erschliessungsvertrags mit einer Gemeinde aufgewendet wurden Soweit die Bf ihre Anträge erweitert haben sollte, sind diese als Klageanträge i.S.v. § 82 lit. k VRG entgegenzunehmen (E. 1). § 93 PBG ist keine Grundlage für die Rückerstattung der aufgrund des Erschliessungsvertrags durch die Bf aufgewendeten Strassenbaukosten (E. 3). Die Gemeinde hat die nachträgliche rechtliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten (E. 4d). Ihre Haftung beschränkt sich deshalb nach OR 119 II auf die ungerechtfertigte Bereicherung. Eine solche liegt nicht vor, da die Gemeinde nicht eine Strasse privat finanzieren liess, die sie später ohnehin auf eigene Kosten hätte erstellen müssen (E. 4e). Die Vertragspflicht der Gemeinde ist nicht in eine solche auf Erhebung von Mehrwertbeiträgen umzudeuten (E. 4f). Eine Vertragsanpassung aufgrund der clausula rebus sic stantibus ist nicht gerechtfertigt, da auch in der jetztigen Situation Leistung und Gegenleistung bzw. Vorteile in einem ausgewogenen Verhältnis stehen (E. 5).

Schlagwörter

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Bauwerkvertrag Kostenersatz Vertragshaftung Gemeindestrasse Leistungsgrund Erschliessungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93 PBG

This provision was cited as not being a basis for the reimbursement of road construction costs incurred by the plaintiffs based on the development agreement.

§ 82 lit. k VRG

This provision was cited regarding the treatment of the plaintiffs' expanded claims as procedural requests (Klageanträge).

Art. 119 OR

This article was cited in relation to the limitation of the municipality's liability to unjust enrichment due to the subsequent legal impossibility of fulfilling the contract.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00281

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.1999.00281 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2000 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Strassenbaukosten · Ersatz für Strassenbaukosten, die von Privaten aufgrund eines Erschliessungsvertrags mit einer Gemeinde aufgewendet wurden Soweit die Bf ihre Anträge erweitert haben sollte, sind diese als Klageanträge i.S.v. § 82 lit. k VRG entgegenzunehmen (E. 1). § 93 PBG ist keine Grundlage für die Rückerstattung der aufgrund des Erschliessungsvertrags durch die Bf aufgewendeten Strassenbaukosten (E. 3).

Die Gemeinde hat die nachträgliche rechtliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten (E. 4d). Ihre Haftung beschränkt sich deshalb nach OR 119 II auf die ungerechtfertigte Bereicherung. Eine solche liegt nicht vor, da die Gemeinde nicht eine Strasse privat finanzieren liess, die sie später ohnehin auf eigene Kosten hätte erstellen müssen (E. 4e). Die Vertragspflicht der Gemeinde ist nicht in eine solche auf Erhebung von Mehrwertbeiträgen umzudeuten (E. 4f). Eine Vertragsanpassung aufgrund der clausula rebus sic stantibus ist nicht gerechtfertigt, da auch in der jetztigen Situation Leistung und Gegenleistung bzw. Vorteile in einem ausgewogenen Verhältnis stehen (E. 5).

· --- · Stichworte: · CLAUSULA REBUS SIC STANTIBUS ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSVERTRAG STRASSENBAU STRASSENBAUKOSTEN TREU UND GLAUBEN UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG · Rechtsnormen: · Art. 119 OR § 93 PBG § 82 lit. k VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3