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VB.1999.00212 • VG ZH VB.1999.00212 KI-generiert

Procurement Exclusion Upheld for Incomplete Bid Specification

Geschäftsnummer VB.1999.00212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A bidder was excluded from a procurement procedure because their submission was deemed incomplete for failing to specify product types and specifications as required by the call for tenders, thereby preventing a quality review by the awarding authority, and the court upheld this exclusion, reasoning that non-compliance with mandatory documentation requirements justifies exclusion under applicable procurement law, regardless of the bid being the most favorable price or the bidder having offered only an alternative that was ultimately rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Unvollständigkeit eines Angebots im Vergabeverfahren. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Ein unvollständiges Angebot berechtigt zum Ausschluss des Anbietenden (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Führt ein Anbieter in der Offerte entgegen den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses bloss die Fabrikate der entsprechenden Produkte ohne Typenbezeichnung und Spezifikation an, so ist der Vergabebehörde eine Qualitätsprüfung verunmöglicht, weshalb das Angebot als unvollständig qualifiziert werden muss. Auch wenn ein Anbieter sich auf das Angebot einer Variante beschränkt, ist seine Offerte unvollständig und wird er von der Vergabe ausgeschlossen, sofern die Variante abgelehnt wird (E. 4a). Liegt ein Ausschlussgrund vor, so kommt dem Umstand, dass der betreffende Anbieter das preislich günstigste Angebot einreichte, keine Bedeutung mehr zu (E. 4b-c).

Schlagwörter

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Ausschluss vom Vergabeverfahren Erneute Prüfung der Angebote Pflichtenheft öffentlicher Auftrag abgewiesener Bieter Einzelruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 22 lit. II VoeB
This procedural rule was cited in the context of the applicable law, although its direct application in the final orders is not explicitly detailed, it is listed among the relevant norms.
§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV
This provision was the main ground for qualifying the offer as incomplete and therefore justifying the exclusion of the bidder.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV

This provision was the main ground for qualifying the offer as incomplete and therefore justifying the exclusion of the bidder.

Art. 22 lit. II VoeB

This procedural rule was cited in the context of the applicable law, although its direct application in the final orders is not explicitly detailed, it is listed among the relevant norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00212

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.1999.00212 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.02.2000 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Unvollständigkeit eines Angebots im Vergabeverfahren. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Ein unvollständiges Angebot berechtigt zum Ausschluss des Anbietenden (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Führt ein Anbieter in der Offerte entgegen den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses bloss die Fabrikate der entsprechenden Produkte ohne Typenbezeichnung und Spezifikation an, so ist der Vergabebehörde eine Qualitätsprüfung verunmöglicht, weshalb das Angebot als unvollständig qualifiziert werden muss.

Auch wenn ein Anbieter sich auf das Angebot einer Variante beschränkt, ist seine Offerte unvollständig und wird er von der Vergabe ausgeschlossen, sofern die Variante abgelehnt wird (E. 4a). Liegt ein Ausschlussgrund vor, so kommt dem Umstand, dass der betreffende Anbieter das preislich günstigste Angebot einreichte, keine Bedeutung mehr zu (E. 4b-c). · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUSSCHLUSSGRUND SPEZIFIKATION SUBMISSIONSRECHT UNVOLLSTÄNDIGKEIT VARIANTE ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 26 lit. I d SubmV Art. 22 lit. II VoeB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3