Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UW100005 KI-generiert

Cassation Appeal Against Refusal of Revision for Traffic Conviction

Geschäftsnummer UW100005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed a cassation appeal against a cantonal court's denial of their request for a revision of an earlier conviction for traffic offenses, where the original case resulted in a fine later converted to a substitute custodial sentence. The court, applying the old cantonal criminal procedure law (StPO/ZH) since the decision being challenged predated the new federal law, decided not to entertain the appeal concerning the refusal of the revision request, arguing that the petitioner failed to substantially address the lower court's reasoning. Specifically, the court found that the petitioner did not demonstrate, as required for a revision, that they had presented "new and substantial facts" to the lower court that were previously unknown and could justify an acquittal or mitigated punishment, instead merely repeating arguments already considered in the original proceedings and failing to prove that the challenged decision contained a procedural defect (Nichtigkeitsgrund).

Legislator-Regeste

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Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 90 Ziff. 1 aSVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 96 VRV, Art. 3a Abs. 1 VRV; Cassation Appeal Against Refusal of Revision for Traffic Conviction: The court, applying the old cantonal criminal procedure law (StPO/ZH) since the decision being challenged predated the new federal law, decided not to entertain the appeal concerning the refusal of the revision request, arguing that the petitioner failed to substantially address the lower court's reasoning. Specifically, the court found that the petitioner did not demonstrate, as required for a revision, that they had presented "new and substantial facts" to the lower court that were previously unknown and could justify an acquittal or mitigated punishment, instead merely repeating arguments already considered in the original proceedings and failing to prove that the challenged decision contained a procedural defect (Nichtigkeitsgrund).

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Ordnungsbusse neues rechtliches Vorbringen Nichtigkeitsgründe Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 449 Ziff. 3 StPO/ZH

This provision was the basis for the review of the merits of the revision request by the lower court, which the current appeal contested.

§ 396a StPO/ZH

Cited as the basis for imposing costs on the appellant for the appellate procedure.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in connection with the rejection of the request for free legal aid, requiring the procedure not to appear hopeless.

Art. 90 ff. BGG

Cited to define the conditions under which the decision can be appealed to the Federal Tribunal.

Art. 78 ff. BGG

Cited to define the type of appeal that can be filed with the Federal Tribunal.

Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG

Cited regarding the recalculation of the deadlines for appealing the underlying decision to the Federal Tribunal upon notification of the current decision.

Art. 44 ff. BGG

Cited as governing the deadlines for appealing the decision to the Federal Tribunal.

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Volltext

StPO/ZH 428 ff., StPO/ZH 449 Ziff. 3

Kantonales Beschwerdeverfahren

02.03.2011

AC100026

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

[Details](javascript:entscheidDetailsAnzeigen(0);)

§§ 428 ff., 449 Ziff. 3 StPO/ZH. Natur des Beschwerdeverfahrens, Nichteintreten auf einen Beschluss betreffend Abweisung eines Revsionsgesuches zufolge fehlender Auseinandersetzung (Erw. III).

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

02.03.2011

AC100026

StPO/ZH 428 ff. StPO/ZH 449 Ziff. 3

Zitiervorschlag:

*OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011*

---

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC100026-P/U/mum

Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr

Zirkulationsbeschluss vom 2. März 2011

in Sachen

X.,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Z., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Wiederaufnahme

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010 (UW100005/U/bee)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.

Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Art. 453 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Rechtsmittel, die sich gegen einen Entscheid richten, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen StPO vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).

II.

1. Mit Urteil vom 28. Januar 2008 sprach das Obergericht des Kantons Zürich (dessen II. Strafkammer) den Beschwerdeführer schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V. mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie der Verletzung von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 160.-- (OG act. 7), weil er am 7. April 2006 während einer Fahrt mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A3 ein Telefon ohne Freisprecheinrichtung verwendet und den

Sicherheitsgurt nicht getragen habe (OG act. 9/28). Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 bot das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich den Beschwerdeführer zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen auf, weil er die Busse nicht beglichen hatte (OG act. 11). Neben einem Rekurs gegen diese Verfügung, auf welchen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich nicht eintrat (OG act. 11), reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.8.2010 beim Obergericht eine Revisionsklage ein mit dem Antrag (neben anderen Anträgen), das obergerichtliche Urteil vom 28. Januar 2008 sei aufzuheben (OG act. 2).

2. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 wies das Obergericht (dessen Revisionskammer) das Gesuch um Wiederaufnahme ab (KG act. 2). Dagegen reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 13/1, 14, 17, KG act. 1) beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Neben verschiedenen anderen Anträgen beantragt er damit die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 1. Oktober 2010 (KG act. 1 S. 2). Ferner beantragte er, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG act. 1 S. 5). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und erwähnt, weitere allfällige prozessuale Anordnungen erfolgten zu einem späteren Zeitpunkt (KG act. 4). Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unbegründet darstellt (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO ZH davon abgesehen werden, der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Äusserung zur Beschwerde zu geben.

3. Mit Eingabe vom 5.1.2011 (welche weitestgehend mit der 63-seitigen Beschwerdeschrift vom 10.12.2010 identisch ist) erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2010 (KG act. 9). Mit dem vorliegenden Entscheid wird diese Einsprache gegenstandslos und ist abzuschreiben.

III.

1. Der Beschwerdeführer richtet seine Nichtigkeitsbeschwerde gegen verschiedene Personen, Behörden und Entscheide (KG act. 1 S. 1 - 8). Wie bereits in der Verfügung vom 16. Dezember 2010 festgehalten worden ist, beurteilt das Kassationsgericht nur Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts, des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters und des Geschworenengerichts (§ 69a GVG), wobei eine Beschwerdefrist von 30 Tagen einzuhalten ist (§ 287 ZPO ZH und § 431 StPO ZH). Von allen Entscheiden, gegen welche der Beschwerdeführer seine Beschwerde richtet, ist einzig der obergerichtliche Beschluss vom 1. Oktober 2010 im Verfahren Geschäfts-Nr. UW100005 (KG act. 2) in diesem Sinne mögliches Anfechtungsobjekt. Auf sämtliche Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers, welche sich nicht auf diesen Beschluss beziehen, kann von vornherein nicht eingetreten werden (vgl. auch bereits den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 21. Juli 2005 im Verfahren Kass.-Nr. AC050070 Erw. 4.c). Das gilt insbesondere auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers zum obergerichtlichen Strafurteil vom 28. Januar 2008 und zu diesem vorausgehenden Verfügungen und Entscheiden unterer Instanzen (Statthalteramt des Bezirks Z., Bezirksgericht Z. etc.) (KG act. 1 S. 22 ff.).

2. Vorab ist festzuhalten, dass gegen den obergerichtlichen Revisionsentscheid die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist (ZR 105 [2006] Nr. 47).

3. Im Kassationsverfahren kann nur geprüft werden, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO ZH gesetzt hat. Ein Beschwerdeführer muss daher im Sinne von Rügen darlegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Er hat sich hierfür konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachzuweisen (§ 430 Abs. 2 StPO ZH; vgl. z.B. Kass.-Nr. AC080014 vom 23.9.2009 Erw. II.3.1 und Kass.-Nr. AC050070 vom 21.7.2005 Erw. 4.e).

4. Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 1. Oktober 2010 im Wesentlichen, gemäss § 449 Ziff. 3 StPO ZH könne die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten verlangt werden, wenn neue und erhebliche Tatsachen geltend gemacht würden, die dem erkennenden Richter nicht bekannt gewesen seien und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigten. Neu in diesem Sinne seien Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem erkennenden Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht bekannt gewesen seien und ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hätten oder von ihm trotz ihrer Massgeblichkeit übersehen worden seien (KG act. 2 S. 4 Erw. II.1.2 mit Verweisungen). In seinem Revisionsgesuch habe der Beschwerdeführer (soweit er sich zum Thema des vorliegenden Verfahrens geäussert habe) lediglich Vorbringen wiederholt, die er bereits im früheren Strafverfahren geäussert habe. Diese seien bereits in den früheren Entscheiden behandelt worden. Sie seien damit nicht "neu" und könnten nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen (KG act. 2 S. 5 Erw. 2). Das Wiederaufnahmegesuch sei unbegründet (KG act. 2 S. 6 Erw. 3).

5. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer abgesehen von unsubstantiierten "Bestreitungen" der rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 1 S. 15 f.), welche im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden können (vgl. Kass.-Nr. AC100013 vom 28.5.2010 Erw. II.3 mit Verweisungen), und des der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts (KG act. 1 S. 22 f., S. 30 ff.) in keiner Weise auseinander. Insbesondere legt er weder dar, dass er vor Vorinstanz Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht hätte, welche die Vorinstanz nicht beachtet hätte, noch, dass die von ihm vor Vorinstanz geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel, welche die Vorinstanz beachtet hatte, entgegen der vorinstanzlichen Erwägung im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO ZH neu gewesen wären, d.h. im früheren Strafverfahren nicht behandelt worden seien. Er wies deshalb nicht nach, dass der angefochtene Beschluss mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist (vgl. auch diesbezüglich den bereits mehrfach zitierten Entscheid des Kassationsgerichts vom 21. Juli 2005

Kass.-Nr. AC050070 Erw. 5.c und 5.e). Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

IV.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO ZH). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 S. 7). Das kantonale Strafprozessrecht kennt indes das Institut der unentgeltlichen Prozessführung nicht (vgl. bereits Kass.-Nr. AC050070 vom 21.7.2005 Erw. 6.b). Der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint (vgl. ebenfalls Kass.-Nr. AC050070 vom 21.7.2005, Erw. 6.c). Die vorliegende Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, da sich der Beschwerdeführer mit den wesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen gar nicht auseinandersetzte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen.

Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren wird abgewiesen.

2. Die gegen die Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2010 erhobene Einsprache wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--.

5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste, Strafvollzugsdienst, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: