Surviving Spouse Tax Reassessment Time-Barred Due to Late Partial Liquidation Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a direct federal tax reassessment concerning the year 2008, involving the inclusion of a surviving spouse, the timing of a partial liquidation upon a company's acquisition of its own shares, and the forfeiture of the right to reassess. The court reasoned that a partial liquidation for tax purposes occurs immediately upon a non-compliant acquisition of own shares exceeding the 10% threshold, or upon exceeding the maximum holding period for compliant acquisitions, and not later upon a later event such as a capital reduction. Since the relevant non-compliant acquisition occurred in late 2006, the ten-year forfeiture period under tax law expired by the end of 2016, meaning the reassessment initiated in 2018 was time-barred, leading to the successful appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNachsteuern (Direkte Bundessteuer 2008) | Einbezug des Ehegatten bei Nachbesteuerungen / Zeitpunkt der Teilliquidation bei Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft / Verwirkung des Nachbesteuerungsanspruchs. Rubrumkorrektur (E. 1). Sprungbeschwerde und Verfahrensgegenstand (E. 2). Offengelassen, ob die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens vorliegend gültig erfolgte, nachdem fraglich erscheint, inwieweit eine vom Erblasser erteilte Vollmacht über den Tod hinaus Wirkung entfalten konnte und die Ehefrau des Erblassers in das Nachsteuerverfahren hätte miteinbezogen werden müssen (E. 3). Handelsrechtliche Zulässigkeit und steuerrechtliche Folgen bei Überschreitung der 10%-Limite beim Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft: Bei jedem nicht handelsrechtskonformen Erwerb eigener Aktien kommt es steuerrechtlich unmittelbar zu einer Teilliquidation, während bei einem handelsrechtskonformen Erwerb es erst dann zu einer Teilliquidation kommt, wenn es innert der handelsrechtlich bzw. (verrechnungs-)steuerrechtlich maximalen Haltedauer von zwei bzw. sechs Jahren nicht zu einer Weiterveräusserung bzw. Kapitalherabsetzung gekommen ist. Die handelsrechtliche Zweijahresfrist von Art. 659 Abs. 2 OR ist jedoch nur anwendbar, wo die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien abgelehnt und dem Veräusserer im Sinn von Art. 685b Abs. 1 OR gleichzeitig angeboten hat, die Aktien auf eigene Rechnung zum wirklichen Wert zu übernehmen. Da vorliegend der Erwerb eigener Aktien Ende 2006 nicht aus diesem Grund erfolgte, ist es bereits auf diesen Zeitpunkt und nicht erst Ende 2008 zu Teilliquidationen gekommen, weshalb Nachsteuerverfahren für die Überschreitung des vorliegend allein relevanten Schwellenwerts von Art. 659 Abs. 1 OR (10%-Limite) aufgrund der zehnjährigen Verwirkungsfrist von Art. 152 Abs. 1 DBG spätestens bis Ende 2016 hätten eingeleitet werden müssen und das erst 2018 eingeleitete Nachsteuerverfahren damit zu spät eröffnet wurde (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- undEntschädigungsfolgen und sinngemässe Anwendung der steuerrechtlichen Entschädigungspraxis auf Sprungbeschwerden (E. 5). Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the ten-year prescription period that led to the inadmissibility of the supplementary tax assessment initiated too late.
Cited in the final order regarding the allocation of procedural costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2022.00007
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SR.2022.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Nachsteuern (Direkte Bundessteuer 2008) · Einbezug des Ehegatten bei Nachbesteuerungen / Zeitpunkt der Teilliquidation bei Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft / Verwirkung des Nachbesteuerungsanspruchs. Rubrumkorrektur (E. 1). Sprungbeschwerde und Verfahrensgegenstand (E. 2). Offengelassen, ob die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens vorliegend gültig erfolgte, nachdem fraglich erscheint, inwieweit eine vom Erblasser erteilte Vollmacht über den Tod hinaus Wirkung entfalten konnte und die Ehefrau des Erblassers in das Nachsteuerverfahren hätte miteinbezogen werden müssen (E. 3).
Handelsrechtliche Zulässigkeit und steuerrechtliche Folgen bei Überschreitung der 10%-Limite beim Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft: Bei jedem nicht handelsrechtskonformen Erwerb eigener Aktien kommt es steuerrechtlich unmittelbar zu einer Teilliquidation, während bei einem handelsrechtskonformen Erwerb es erst dann zu einer Teilliquidation kommt, wenn es innert der handelsrechtlich bzw. (verrechnungs-)steuerrechtlich maximalen Haltedauer von zwei bzw. sechs Jahren nicht zu einer Weiterveräusserung bzw. Kapitalherabsetzung gekommen ist.
Die handelsrechtliche Zweijahresfrist von Art. 659 Abs. 2 OR ist jedoch nur anwendbar, wo die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien abgelehnt und dem Veräusserer im Sinn von Art. 685b Abs. 1 OR gleichzeitig angeboten hat, die Aktien auf eigene Rechnung zum wirklichen Wert zu übernehmen. Da vorliegend der Erwerb eigener Aktien Ende 2006 nicht aus diesem Grund erfolgte, ist es bereits auf diesen Zeitpunkt und nicht erst Ende 2008 zu Teilliquidationen gekommen, weshalb Nachsteuerverfahren für die Überschreitung des vorliegend allein relevanten Schwellenwerts von Art. 659 Abs. 1 OR (10%-Limite) aufgrund der zehnjährigen Verwirkungsfrist von Art. 152 Abs. 1 DBG spätestens bis Ende 2016 hätten eingeleitet werden müssen und das erst 2018 eingeleitete Nachsteuerverfahren damit zu spät eröffnet wurde (E. 4).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und sinngemässe Anwendung der steuerrechtlichen Entschädigungspraxis auf Sprungbeschwerden (E. 5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · EHEGATTE EIGENE AKTIEN GEMEINSAME VERANLAGUNG DER EHEGATTEN MASSGEBLICHKEITSPRINZIP NACHSTEUER NACHSTEUERVERFAHREN POST MORTEM SCHWELLENWERT SPRUNGBESCHWERDE TEILLIQUIDATION TRANS MORTEM VERJÄHRUNG VERWIRKUNG DES STEUERANSPRUCHS VERWIRKUNGSFRIST VINKULIERUNG VOLLMACHT · Rechtsnormen: · § 4 Abs. I AnwGebV Art. 20 Abs. I lit. c DBG Art. 132 Abs. II DBG Art. 144 Abs. I DBG Art. 152 Abs. I DBG Art. 153 Abs. III DBG Art. 153a DBG Art. 35 Abs. I OR Art. 405 Abs. II OR Art. 659 OR Art. 685b Abs. I OR § 14 Abs. II VO DBG § 4a Abs. I VStG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1