Tax Assessment Security Upheld for Non-Residents Lacking Tax Domicile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a tax assessment and security measure concerning state and municipal back taxes and fines for the years 2005 to 2009, based on the petitioners lacking residence in the jurisdiction, making the securing of owed or presumed taxes permissible. The court reasoned that the evidence, including fixed office space, high turnover, and the nature of offshore company activities exceeding mere private asset management, sufficiently established the probable existence of a tax liability, justifying the security amount estimated from seized documents and staff reports, and that the pending criminal evasion proceedings did not preclude the security measure for amounts not yet due or definitively assessed.
Legislator-Regeste
AmtlichSteuersicherung (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 sowie Bussen 2005 bis 2009) | Die Pflichtigen haben keinen Wohnsitz in der Schweiz, damit ist die Sicherstellung der geschuldeten bzw. mutmasslich geschuldeten Steuer grundsätzlich zulässig (E. 3.1). Es kann offenbleiben, ob das kantonale Steueramt zu Recht auf den Erlass eines Vorentscheids betr. Steuerpflicht aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen in Zürich verzichtet hat, da ein allfälliger Verfahrensfehler in diesem Bereich am hier zunächst einzig zu beurteilenden Bestand der Steuerforderung grundsätzlich nichts ändern könnte (E. 3.2). Die Umstände (feste Büroeinrichtung, hoher Umsatz, Offshore-Gesellschaften demgegenüber ohne Personal und Struktur) deuten prima facie auf eine Betriebsstätte und auf Aktivitäten hin, welche die blosse private Vermögensverwaltung bei Weitem übersteigen. Der Bestand einer Steuerforderung gegenüber den Pflichtigen erscheint damit hinreichend wahrscheinlich (E. 3.4.). Die Höhe der sichergestellten Steuerforderung basiert auf den beschlagnahmten Unterlagen, auf von Mitarbeitern erstellten Zusammenstellungen und Listen sowie auf Schätzungen betreffend die Höhe der "Handling Fees" oder die Höhe der kommissionsweise geschuldeten Vergütung bei der Verwaltung grosser Vermögenswerte. Diese ist im Licht der vorliegenden Unterlagen und der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Auch die Zuweisung dieser Aufrechnungen im Rahmen der internationalen und interkantonalen Ausscheidung nach Zürich ist im Licht des hier situierten Family Office des Pflichtigen ebenfalls möglich (E. 3.4). Die Sistierung des Hinterziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens verhindert eine Sicherstellung nicht, da die Sicherstellung auch für mutmassliche Steuern verlangt werden kann und diese weder fällig noch durch einen rechtskräftigen Entscheid festgesetzt sein müssen (E. 3.5). Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited as a legal norm, although the text mentions the dismissal of the appeal/recourse (Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde) without explicitly tying it to this article in the dispositive section provided.
This provision is cited as a legal norm, although the text mentions the dismissal of the appeal/recourse (Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde) without explicitly tying it to this article in the dispositive section provided.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2016.00005
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SR.2016.00005 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.12.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuersicherung (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 sowie Bussen 2005 bis 2009) · Die Pflichtigen haben keinen Wohnsitz in der Schweiz, damit ist die Sicherstellung der geschuldeten bzw. mutmasslich geschuldeten Steuer grundsätzlich zulässig (E. 3.1).
Es kann offenbleiben, ob das kantonale Steueramt zu Recht auf den Erlass eines Vorentscheids betr. Steuerpflicht aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen in Zürich verzichtet hat, da ein allfälliger Verfahrensfehler in diesem Bereich am hier zunächst einzig zu beurteilenden Bestand der Steuerforderung grundsätzlich nichts ändern könnte (E. 3.2). Die Umstände (feste Büroeinrichtung, hoher Umsatz, Offshore-Gesellschaften demgegenüber ohne Personal und Struktur) deuten prima facie auf eine Betriebsstätte und auf Aktivitäten hin, welche die blosse private Vermögensverwaltung bei Weitem übersteigen.
Der Bestand einer Steuerforderung gegenüber den Pflichtigen erscheint damit hinreichend wahrscheinlich (E. 3.4.). Die Höhe der sichergestellten Steuerforderung basiert auf den beschlagnahmten Unterlagen, auf von Mitarbeitern erstellten Zusammenstellungen und Listen sowie auf Schätzungen betreffend die Höhe der "Handling Fees" oder die Höhe der kommissionsweise geschuldeten Vergütung bei der Verwaltung grosser Vermögenswerte. Diese ist im Licht der vorliegenden Unterlagen und der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
Auch die Zuweisung dieser Aufrechnungen im Rahmen der internationalen und interkantonalen Ausscheidung nach Zürich ist im Licht des hier situierten Family Office des Pflichtigen ebenfalls möglich (E. 3.4). Die Sistierung des Hinterziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens verhindert eine Sicherstellung nicht, da die Sicherstellung auch für mutmassliche Steuern verlangt werden kann und diese weder fällig noch durch einen rechtskräftigen Entscheid festgesetzt sein müssen (E. 3.5). Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · BUSSE NACHSTEUER PRIMA FACIE SICHERSTELLUNG SICHERSTELLUNGSVERFÜGUNG STEUERHOHEIT STEUERSCHULD · Rechtsnormen: · Art. 271 Abs. I Ziff. 2 SchKG § 181 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2