Taxpayer Fraudulent Business Sale Tax Assessment Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the supplementary tax assessment against the taxpayer who had fraudulently declared the sale of their business at its book value, failing to report a significant portion of the actual sale proceeds, which were funneled to the taxpayer as disguised "salary" payments, thus activating the latent tax liability on the goodwill embedded in the sold enterprise. The court reasoned that the intentionally false declaration constituted a "new fact" justifying the supplementary assessment, the capital gain from the business sale was primarily taxable in the canton where the business was located, and the calculation of supplementary tax interest should adhere to established administrative practice despite subsequent regulatory changes, further noting that the taxpayer's financial distress or the buyer's tax compliance were irrelevant to the assessment against the seller.
Legislator-Regeste
AmtlichqNachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2006) | Nachsteuererhebung aufgrund eines zu niedrig deklarierten Firmenverkaufswerts. [Die Pflichtige gab wahrheitswidrig an, ihr Geschäft ohne Erzielung eines Verkaufsgewinns zum Anlagewert verkauft zu haben. Im Umfang des nicht deklarierten Verkaufspreises stundete sie die Zahlung und liess sich diese in monatlichen Raten als "Lohn" auszahlen, welchen sie wiederum teilweise in ihrem Wohnkanton versteuerte.] Steuerbarkeit des in einer Unternehmung gebundenen Goodwills: Die Pflichtige hat ihre Firma ursprünglich zu einem symbolischen Betrag von Fr. 100.- erworben. Der damals im Unternehmung gebundene Goodwill ging als latente Steuerlast auf die Pflichtige über und wurde mit Abschluss des vorliegend zu beurteilenden Verkaufsvertrags aktivierungsfähig und damit steuerbar (E. 2). Interkantonale Steuerausscheidung: Die Einkünfte und Kapitalgewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind dem Kanton des Geschäftsortes als Spezialsteuerdomizil zur Besteuerung zuzuweisen, weshalb auch der Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Unternehmung grundsätzlich dem Kanton Zürich zuzuweisen ist. Aus Kontinuitätsgründen ist aber auch dem Wohnsitzkanton der Pflichtigen ein Teil zuzuweisen (E. 3). Voraussetzung einer neuen Tatsache: Da die Pflichtige den Verkaufspreis falsch deklariert und mittels Beilegung eines Zahlungsbelegs ausdrücklich bestätigt hat, dass kein Verkaufsgewinn angefallen sei, hat sie gegenüber den Steuerbehörden den falschen Eindruck erweckt, es handle sich hierbei bereits um den gesamten Verkaufspreis. Die Steuerbehörde durfte ihrerseits auf eine korrekte Steuerdeklaration vertrauen, weshalb eine neue Tatsache vorliegt und ein Nachsteuerverfahren zulässig erscheint (E. 4). Berechnung der Nachsteuerforderung und Berichtigung der fehlerhaften Zinsberechung des kantonalen Steueramtes. Weitergeltung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis zur Zinsberechnung trotz Inkrafttretens der Änderungen vom 1. Oktober 2014 zum Beschluss des Regierungsrates über dieFestsetzung und Berechnung von Zinsen ab 1. Januar 2008/1. Januar 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007/9. November 2011 (E. 5). Irrelevanz eines allfälligen Verschuldens der steuerpflichtigen Person im Nachsteuerverfahren (E. 6). Irrelevanz der gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse und des Gesundheitszustands der steuerpflichtigen Person im Nachsteuerverfahren (E. 7). Ob der Käufer von den gewählten Verkaufsmodalitäten profitierte und seine Steuern korrekt deklarierte, ist für das gegen die Pflichtige gerichtete Nachsteuerverfahren irrelevant (E. 8). Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 9). Abweisung des Rekurses.
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KI-generiertThis provision governs the ruling on costs, which is addressed in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2015.00007
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SR.2015.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.05.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · qNachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2006) · Nachsteuererhebung aufgrund eines zu niedrig deklarierten Firmenverkaufswerts. [Die Pflichtige gab wahrheitswidrig an, ihr Geschäft ohne Erzielung eines Verkaufsgewinns zum Anlagewert verkauft zu haben. Im Umfang des nicht deklarierten Verkaufspreises stundete sie die Zahlung und liess sich diese in monatlichen Raten als "Lohn" auszahlen, welchen sie wiederum teilweise in ihrem Wohnkanton versteuerte.] Steuerbarkeit des in einer Unternehmung gebundenen Goodwills: Die Pflichtige hat ihre Firma ursprünglich zu einem symbolischen Betrag von Fr. 100.- erworben. Der damals im Unternehmung gebundene Goodwill ging als latente Steuerlast auf die Pflichtige über und wurde mit Abschluss des vorliegend zu beurteilenden Verkaufsvertrags aktivierungsfähig und damit steuerbar (E. 2).
Interkantonale Steuerausscheidung: Die Einkünfte und Kapitalgewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind dem Kanton des Geschäftsortes als Spezialsteuerdomizil zur Besteuerung zuzuweisen, weshalb auch der Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Unternehmung grundsätzlich dem Kanton Zürich zuzuweisen ist. Aus Kontinuitätsgründen ist aber auch dem Wohnsitzkanton der Pflichtigen ein Teil zuzuweisen (E. 3). Voraussetzung einer neuen Tatsache: Da die Pflichtige den Verkaufspreis falsch deklariert und mittels Beilegung eines Zahlungsbelegs ausdrücklich bestätigt hat, dass kein Verkaufsgewinn angefallen sei, hat sie gegenüber den Steuerbehörden den falschen Eindruck erweckt, es handle sich hierbei bereits um den gesamten Verkaufspreis.
Die Steuerbehörde durfte ihrerseits auf eine korrekte Steuerdeklaration vertrauen, weshalb eine neue Tatsache vorliegt und ein Nachsteuerverfahren zulässig erscheint (E. 4). Berechnung der Nachsteuerforderung und Berichtigung der fehlerhaften Zinsberechung des kantonalen Steueramtes. Weitergeltung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis zur Zinsberechnung trotz Inkrafttretens der Änderungen vom 1. Oktober 2014 zum Beschluss des Regierungsrates über dieFestsetzung und Berechnung von Zinsen ab 1. Januar 2008/1. Januar 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11.
Juli 2007/9. November 2011 (E. 5). Irrelevanz eines allfälligen Verschuldens der steuerpflichtigen Person im Nachsteuerverfahren (E. 6). Irrelevanz der gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse und des Gesundheitszustands der steuerpflichtigen Person im Nachsteuerverfahren (E. 7). Ob der Käufer von den gewählten Verkaufsmodalitäten profitierte und seine Steuern korrekt deklarierte, ist für das gegen die Pflichtige gerichtete Nachsteuerverfahren irrelevant (E. 8). Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 9). Abweisung des Rekurses. · --- · Stichworte:
· GOODWILL INTERKANTONALE AUSSCHEIDUNG INTERKANTONALES STEUERRECHT KAPITALGEWINN NACHSTEUER NACHSTEUERVORAUSSETZUNGEN NACHSTEUERZINS NEUE TATSACHE REALISATIONSPRINZIP RÜCKWIRKUNG RÜCKWIRKUNGSVERBOT UNTERNEHMENSBEWERTUNG VERKAUFSERLÖS VERKAUFSPREIS VERZINSUNG VERZUGSZINS VERZUGSZINS AUF NACHSTEUER ZINSSATZ · Rechtsnormen: · Art. 127 BV Art. 127 Abs. III BV Art. 60 KV Art. 67 Abs. II KV § 3 Abs. I StG § 4 Abs. I lit. a StG § 5 Abs. I StG § 18 Abs. II StG § 160 Abs. I StG § 176 StG § 265 StG Art. 3 Abs. I StHG Art. 4 Abs. I StHG Art. 53 Abs. I StHG § 17 Abs. II VRG · Publikationen:
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