Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR.2012.00017 • VG ZH SR.2012.00017 KI-generiert

Taxpayer Appeal Against Retroactive Taxation for Undeclared Land Upheld

Geschäftsnummer SR.2012.00017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision regarding the retroactive taxation of income and wealth for the years 2002-2010, stemming from the municipal tax office's assertion that the taxpayer failed to declare an undeveloped plot of land, believing the declared property tax value only covered the multi-family house property. The taxpayer contended that the declared value encompassed the opposite, undeveloped building plot as well, supported by an undated calculation from the former tax assessor that used an area corresponding to both properties, indicating the cantonal tax office previously considered both plots included. Consequently, the court held that the tax authority, bearing the burden of proof, failed to demonstrate the taxpayer omitted the property, leading to the approval of the appeal and the annulment of the retroactive tax assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2002-2010) | Nachsteuern: Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens, weil das Gemeindesteueramt der Ansicht ist, dass die Pflichtige ein unbebautes Grundstück nicht deklariert habe. Beziehungsweise stellt sich das Gemeindesteueramt auf den Standpunkt, dass der in der Steuererklärung deklarierte Vermögenssteuerwert nur die mit einem Mehrfamilienhaus überbaute Liegenschaft umfasse. Demgegenüber macht die Pflichtige geltend, der Steuerwert umfasse auch den Wert des gegenüber liegenden unbebauten Baulandgrundstücks. Tatsächlich findet sich in den Akten eine nicht datierte Berechnung des Steuerkommissärs der damaligen Einschätzungsabteilung, worin der Vermögenssteuerwert aufgrund einer Fläche berechnet wird, die der Summe beider Liegenschaften entspricht. Offenkundig ging das kantonale Steueramt seinerzeit davon aus, dass unter besagter Liegenschaft beide Grundstücke zu verstehen sind. Damit gelingt dem beweisbelasteten Steueramt der Nachweis nicht, dass die Pflichtige die Liegenschaft nicht deklariert hat. Gutheissung und Aufhebung der Nachsteuerverfügung.

Schlagwörter

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Steuer vom Einkommen Katasterschätzung Gemeindeland Beweislast der steuerpflichtigen Person Immobilienbesitz Steuerjustizbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

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§ 160 Abs. 1 StG

This article is explicitly cited in the section detailing the legal norms relevant to the case, although its specific application in the dispositive is not detailed in the provided snippet's reasoning summary.

§ 160 Abs. 2 StG

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2012.00017

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SR.2012.00017 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2002-2010) · Nachsteuern: Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens, weil das Gemeindesteueramt der Ansicht ist, dass die Pflichtige ein unbebautes Grundstück nicht deklariert habe. Beziehungsweise stellt sich das Gemeindesteueramt auf den Standpunkt, dass der in der Steuererklärung deklarierte Vermögenssteuerwert nur die mit einem Mehrfamilienhaus überbaute Liegenschaft umfasse.

Demgegenüber macht die Pflichtige geltend, der Steuerwert umfasse auch den Wert des gegenüber liegenden unbebauten Baulandgrundstücks. Tatsächlich findet sich in den Akten eine nicht datierte Berechnung des Steuerkommissärs der damaligen Einschätzungsabteilung, worin der Vermögenssteuerwert aufgrund einer Fläche berechnet wird, die der Summe beider Liegenschaften entspricht. Offenkundig ging das kantonale Steueramt seinerzeit davon aus, dass unter besagter Liegenschaft beide Grundstücke zu verstehen sind. Damit gelingt dem beweisbelasteten Steueramt der Nachweis nicht, dass die Pflichtige die Liegenschaft nicht deklariert hat.

Gutheissung und Aufhebung der Nachsteuerverfügung. · --- · Stichworte: · BAULAND DEKLARATION GRUNDSTÜCK NACHSTEUERN UND BUSSEN NACHWEIS VERMÖGENSSTEUERWERT · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 160 Abs. 1 StG § 160 Abs. 2 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3