Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR.2011.00027 • VG ZH SR.2011.00027 KI-generiert

Tax Credit Offset Denied Against Supplementary Tax; Divorce No Bar to Joint Liability

Geschäftsnummer SR.2011.00027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a tax assessment and seizure, ruling that a credit on a taxpayer's account for ordinary taxes could not be offset against a supplementary tax claim. The court reasoned that the credit was designated for the definitive final tax bill and would not be reimbursed as a refund. Furthermore, the court found that the taxpayer's divorce did not alter his joint and several liability for the supplementary tax, as the underlying tax obligation arose during the marriage, and the tax authority could pursue either spouse. The court also noted the absence of consent for offsetting and that the taxpayer had not substantiated claims of inability to pay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuersicherung | Indem der Rekurrent einwendet, der sicherzustellende Betrag sei um das Guthaben auf seinem Steuerkonto Nr.x bei der Steuerverwaltung y zu verringern, macht er zunächst sinngemäss eine Anrechnung von Zahlungen aufgrund einer provisorischen Rechnung geltend. Das Gesetz sieht indessen vor, dass dieses Steuerguthaben zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst und an die definitive Schlussrechnung jener Steuerforderung angerechnet wird, für welche es bestimmt ist; vorliegend für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2005. Damit verbleibt kein Raum für eine Anrechnung an die Nachsteuerforderung, welche Verfahrensgegenstand bildet (E. 2.2). Zudem dürfte die definitive Einschätzung gemäss der zuständigen Steuerbehörde wesentlich höher ausfallen als die provisorische Berechnung. Damit erscheint auch eine Steuerrückerstattungsforderung unwahrscheinlich, welche Gegenstand einer Verrechnung bilden könnte. Eine allfällige Verrechnung mit dem blossen Guthaben ist ferner deshalb nicht zu prüfen, weil es bereits an der Grundvoraussetzung der Zustimmung durch das Gemeinwesen fehlt (E. 2.2.1). Die Scheidung der Eheleute vermag an der solidarischen Haftung (vgl. StG 12 I) für die Nachsteuerforderung nichts zu ändern, da der materiell-rechtliche Entstehungsgrund für die Steuerforderung noch in die Zeitdauer der Ehe fällt (E. 2.4.1). Dies bestreitet der Rekurrent nicht, verkennt aber das Wesen der Solidarhaftung, wonach die Steuerbehörde bei Geltendmachung der Forderung - also im Aussenverhältnis - nach freier Wahl auf den ihr am zahlungskräftigsten erscheinenden Haftenden zurückgreifen kann, und zwar im Umfang der gesamten Forderung. Dass das kantonale Steueramt vorliegend den Rekurrenten in Anspruch genommen hat liegt nahe, weil sie dadurch sowohl die Nachsteuerforderung als auch die Busse mitsamt den Verfahrenskosten gleichzeitig bei ein und derselben Person einfordern kann, nachdem das Bussenverfahren gegen die geschiedene Ehefrau eingestellt worden war. Die Verteilung derNachsteuerforderung im Innenverhältnis, d. h. zwischen dem Rekurrenten und seiner solidarisch mithaftenden geschiedenen Ehefrau, regelt das Zivilrecht und bildet hier nicht Verfahrensgegenstand (E. 2.4.2). Wie zahlungskräftig der pflichtige Ehemann tatsächlich ist, kann nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden, sondern wäre auf Begehren hin von der zuständigen Steuerbehörde in einer besonderen Haftungsverfügung festzustellen. Dass der Rekurrent zahlungsunfähig wäre, ist im Übrigen nicht substanziiert geltend gemacht worden (E. 2.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuerrückerstattung Gemeinschaftskonto Steuerbehörde Ehegatte Zahlungspflicht Abzug von Kinderalimenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. I StG

Cited as the legal basis for the spouses' joint liability for the back tax claim.

§ 174 Abs. I lit. a StG

Cited as the legal basis for the tax authority's ability to demand payment from the most solvent liable party.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2011.00027

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SR.2011.00027 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.03.2012 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuersicherung · Indem der Rekurrent einwendet, der sicherzustellende Betrag sei um das Guthaben auf seinem Steuerkonto Nr.x bei der Steuerverwaltung y zu verringern, macht er zunächst sinngemäss eine Anrechnung von Zahlungen aufgrund einer provisorischen Rechnung geltend.

Das Gesetz sieht indessen vor, dass dieses Steuerguthaben zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst und an die definitive Schlussrechnung jener Steuerforderung angerechnet wird, für welche es bestimmt ist; vorliegend für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2005. Damit verbleibt kein Raum für eine Anrechnung an die Nachsteuerforderung, welche Verfahrensgegenstand bildet (E. 2.2). Zudem dürfte die definitive Einschätzung gemäss der zuständigen Steuerbehörde wesentlich höher ausfallen als die provisorische Berechnung. Damit erscheint auch eine Steuerrückerstattungsforderung unwahrscheinlich, welche Gegenstand einer Verrechnung bilden könnte.

Eine allfällige Verrechnung mit dem blossen Guthaben ist ferner deshalb nicht zu prüfen, weil es bereits an der Grundvoraussetzung der Zustimmung durch das Gemeinwesen fehlt (E. 2.2.1). Die Scheidung der Eheleute vermag an der solidarischen Haftung (vgl. StG 12 I) für die Nachsteuerforderung nichts zu ändern, da der materiell-rechtliche Entstehungsgrund für die Steuerforderung noch in die Zeitdauer der Ehe fällt (E. 2.4.1). Dies bestreitet der Rekurrent nicht, verkennt aber das Wesen der Solidarhaftung, wonach die Steuerbehörde bei Geltendmachung der Forderung - also im Aussenverhältnis - nach freier Wahl auf den ihr am zahlungskräftigsten erscheinenden Haftenden zurückgreifen kann, und zwar im Umfang der gesamten Forderung.

Dass das kantonale Steueramt vorliegend den Rekurrenten in Anspruch genommen hat liegt nahe, weil sie dadurch sowohl die Nachsteuerforderung als auch die Busse mitsamt den Verfahrenskosten gleichzeitig bei ein und derselben Person einfordern kann, nachdem das Bussenverfahren gegen die geschiedene Ehefrau eingestellt worden war. Die Verteilung derNachsteuerforderung im Innenverhältnis, d. h. zwischen dem Rekurrenten und seiner solidarisch mithaftenden geschiedenen Ehefrau, regelt das Zivilrecht und bildet hier nicht Verfahrensgegenstand (E. 2.4.2).

Wie zahlungskräftig der pflichtige Ehemann tatsächlich ist, kann nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden, sondern wäre auf Begehren hin von der zuständigen Steuerbehörde in einer besonderen Haftungsverfügung festzustellen. Dass der Rekurrent zahlungsunfähig wäre, ist im Übrigen nicht substanziiert geltend gemacht worden (E. 2.4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHNUNG AUSSENVERHÄLTNIS EHEGATTENHAFTUNG GUTSCHRIFT HAFTUNGSVERFÜGUNG INNENVERHÄLTNIS MUTMASSLICHE STEUERN NACHSTEUERFORDERUNG PRIMA FACIE PROVISORISCH SCHÄTZUNG SCHEIDUNG SCHLUSSRECHNUNG SOLIDARHAFTUNG STEUERRÜCKERSTATTUNG STEUERSICHERUNG VERRECHNUNG WOHNSITZ IM AUSLAND ZAHLUNGSFÄHIGKEIT ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT ZIVILRECHT ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG · Rechtsnormen:

· Art. 125 OR Art. 125 Ziff. 3 OR § 12 Abs. I StG § 162 Abs. III StG § 174 Abs. I lit. a StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3