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SR.2011.00010 • VG ZH SR.2011.00010 KI-generiert

Tax Security Measure Upheld on Freely Disposable Benefit Disbursement

Geschäftsnummer SR.2011.00010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a tax security measure, reasoning that the claimant's cash disbursement from a vested benefit (Fremdeinlage) constituted freely disposable and fully attachable assets, as self-management of these funds is not legally provided for. The court found no evidence that the claimant subsequently reinvested these funds for pension purposes despite remaining in the country, suggesting an intent to keep the funds available for personal needs or potential departure abroad, and dismissed claims regarding creditor preference and violation of the right to be heard, though it slightly reduced the secured amount due to a minor interest miscalculation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuersicherung | Die Sicherstellungsverfügung erfolgte zu Recht: Eine Selbstverwaltung des Freizügigkeitsguthabens ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine Barauszahlung bildet damit Bestandteil des frei verfügbaren Vermögens des Berechtigten und ist folglich auch unbeschränkt pfändbar. Trotz des weiteren Verweilens in der Schweiz ist sodann nicht ersichtlich, dass der Pflichtige dieses Vermögen in irgendeiner Form wieder zum Zweck der Vorsorge eingesetzt hätte, woraus der Schluss gezogen werden darf, dass er sich diese Mittel zur Befriedigung seiner eigenen laufenden Bedürfnisse zur Verfügung halten will. Gleichzeitig stützt dies die Annahme, dass er sich eine Abreise ins Ausland weiterhin offenhalten will. Schliesslich ist unklar, was der Pflichtige damit meint, die Steuern nicht begünstigen zu können. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern eine rechtlich bedeutsame Begünstigung bzw. Bevorzugung von Gläubigern vorliegen sollte (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs entsprechend der Natur dieser Massnahme (E. 2.3). Infolge eines geringfügigen Zinsfehlers ist der sicherzustellende Betrag herabzusetzen (E. 2.1 und 2.4). Ermahnung des Pflichtigen hinsichtlich (verwaltungs-) strafrechtlicher Folgen seines Verhaltens gegenüber Behörden (E. 3.1). Teilweise Gutheissung (unter Kostenauflage an Pflichtigen).

Schlagwörter

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Kapitalverkehrsfreiheit Sicherung der Steuerforderung Freizügigkeitsleistung Geldleistung Verbleiberecht Emission von Wertpapieren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 169 Abs. I DBG

The court addresses the tax security issue in relation to the specific tax law provision regarding the free movement capital.

Art. 5 Abs. I FZG

The court analyzes the nature of the disbursement of the vested benefits (Freizügigkeitsleistung) under this provision, which impacts its enforceability.

Art. 271 Abs. I Ziff. 2 SchKG

This provision is implicitly relevant to the concept of asset seizure/security and enforcement, although the final order might not explicitly cite it for the main outcome, it is listed under cited norms related to the substance of the decision.

§ 181 Abs. I StG

The court issued an admonishment regarding penal consequences related to the conduct towards authorities, based on this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2011.00010

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SR.2011.00010 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuersicherung · Die Sicherstellungsverfügung erfolgte zu Recht: Eine Selbstverwaltung des Freizügigkeitsguthabens ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine Barauszahlung bildet damit Bestandteil des frei verfügbaren Vermögens des Berechtigten und ist folglich auch unbeschränkt pfändbar.

Trotz des weiteren Verweilens in der Schweiz ist sodann nicht ersichtlich, dass der Pflichtige dieses Vermögen in irgendeiner Form wieder zum Zweck der Vorsorge eingesetzt hätte, woraus der Schluss gezogen werden darf, dass er sich diese Mittel zur Befriedigung seiner eigenen laufenden Bedürfnisse zur Verfügung halten will. Gleichzeitig stützt dies die Annahme, dass er sich eine Abreise ins Ausland weiterhin offenhalten will. Schliesslich ist unklar, was der Pflichtige damit meint, die Steuern nicht begünstigen zu können. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern eine rechtlich bedeutsame Begünstigung bzw. Bevorzugung von Gläubigern vorliegen sollte (E. 2.2).

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs entsprechend der Natur dieser Massnahme (E. 2.3). Infolge eines geringfügigen Zinsfehlers ist der sicherzustellende Betrag herabzusetzen (E. 2.1 und 2.4). Ermahnung des Pflichtigen hinsichtlich (verwaltungs-) strafrechtlicher Folgen seines Verhaltens gegenüber Behörden (E. 3.1). Teilweise Gutheissung (unter Kostenauflage an Pflichtigen). · --- · Stichworte: · ABMELDUNG AUSLAND AUSZAHLUNG BARAUSZAHLUNG BEGÜNSTIGUNG BERECHNUNG ERMAHNEN FREIZÜGIGKEITSLEISTUNG GERINGFÜGIGKEIT HERABSETZUNG PFÄNDUNG RECHTLICHES GEHÖR STEUERSICHERUNG STRAFRECHT TEILWEISE OBSIEGEN VERFAHRENSKOSTEN VERHALTEN VERLUSTSCHEIN VORSORGE ZINS · Rechtsnormen:

· Art. 169 Abs. I DBG Art. 5 Abs. I FZG Art. 271 Abs. I Ziff. 2 SchKG § 181 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3