Taxpayer Cooperation Duty in Supplementary Assessment Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a supplementary tax assessment proceeding for past years, the court addressed the extent of the taxpayer's duty to cooperate, holding that although provisions governing standard tax assessment procedures apply mutatis mutandis, cooperation is only mandatory if the taxpayer is subject to supplementary tax liability, which the tax authority bears the burden of proving based on facts that appear highly probable. The court found that this threshold was met concerning an unactivated mutual account, but because the taxpayer had not been heard on this specific matter, their right to be heard was violated, necessitating the remittal of the case for further supplementary tax assessment proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichNachsteuern 1992-1999 | Voraussetzungen und Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Nachsteuerverfahren Für das Nachsteuerverfahren gelten kraft § 162 Abs. 3 Satz 2 StG die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss. Daraus folgt, dass der rechtskräftig eingeschätzte Steuerpflichtige auch im Nachsteuerverfahren an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und demzufolge die in den Bestimmungen von § 133 bis § 135 StG geregelten Verfahrenspflichten zu erfüllen, namentlich also der Steuerbehörde Auskunft zu erteilen und Beweismittel vorzulegen hat. Wie im Einschätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht vom Vorliegen der Steuerpflicht abhängt, kann der Betroffene aber nur unter der Bedingung zur Mitwirkung herangezogen werden, dass er der Nachsteuerpflicht unterliegt. Im Einklang mit der allgemeinen Beweislastregel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die Tatsachen, welche die Nachsteuerpflicht begründen. Doch dürfen die Anforderungen an diesen Beweis - jedenfalls soweit die Mitwirkungspflicht des rechtskräftig eingeschätzten Steuerpflichtigen im Nachsteuerverfahren in Frage steht - nicht überspannt werden. Es muss genügen, dass der von der Steuerbehörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur bezüglich eines nicht aktivierten WIR-Kontos gegeben. Da diesbezüglich die Pflichtige aber nicht angehört worden ist, wurde ihr rechtliches Gehör verletzt und ist die Sache ins Nachsteuer(einschätzungs)verfahren zurück zu weisen.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2003.00006
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SR.2003.00006 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.06.2003 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Nachsteuern 1992-1999 · Voraussetzungen und Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Nachsteuerverfahren Für das Nachsteuerverfahren gelten kraft § 162 Abs. 3 Satz 2 StG die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss.
Daraus folgt, dass der rechtskräftig eingeschätzte Steuerpflichtige auch im Nachsteuerverfahren an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und demzufolge die in den Bestimmungen von § 133 bis § 135 StG geregelten Verfahrenspflichten zu erfüllen, namentlich also der Steuerbehörde Auskunft zu erteilen und Beweismittel vorzulegen hat. Wie im Einschätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht vom Vorliegen der Steuerpflicht abhängt, kann der Betroffene aber nur unter der Bedingung zur Mitwirkung herangezogen werden, dass er der Nachsteuerpflicht unterliegt.
Im Einklang mit der allgemeinen Beweislastregel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die Tatsachen, welche die Nachsteuerpflicht begründen. Doch dürfen die Anforderungen an diesen Beweis - jedenfalls soweit die Mitwirkungspflicht des rechtskräftig eingeschätzten Steuerpflichtigen im Nachsteuerverfahren in Frage steht - nicht überspannt werden. Es muss genügen, dass der von der Steuerbehörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur bezüglich eines nicht aktivierten WIR-Kontos gegeben.
Da diesbezüglich die Pflichtige aber nicht angehört worden ist, wurde ihr rechtliches Gehör verletzt und ist die Sache ins Nachsteuer(einschätzungs)verfahren zurück zu weisen. · --- · Stichworte: · MITWIRKUNGSPFLICHT NACHSTEUERPFLICHT UNSCHULDSVERMUTUNG WIR-KONTO · Rechtsnormen: · Art. 32 lit. I BV Art. 6 EMRK § 133 StG § 134 StG § 135 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2