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SR.2000.00028 • VG ZH SR.2000.00028 KI-generiert

Taxpayer Appeal Regarding Retroactive Taxation of Undisclosed Investment Income

Geschäftsnummer SR.2000.00028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal regarding the retroactive taxation of income for 1997 and 1998, where the taxpayer had failed to declare income from an investment portfolio, which the tax authority correctly assessed as under-taxation and constituting new facts justifying the supplementary tax assessment. The court dismissed the appellant's requests for recusation of a judge, suspension of proceedings, and dismissal of the case, finding that the procedural complaints regarding the right to be heard were unfounded, as the tax authority was entitled to rely on the taxpayer's incomplete declaration concerning mass-managed investment returns which ultimately established the basis for the supplementary assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nachsteuern 1997 und 1998 | Ausstandspflicht; Gehörsverletzungen; Nachsteuergrundlagen Ablehnung des Ausstandsbegehrens gegen Verwaltungsrichter Q. Abweisung von Sistierungs- und Rückweisungsantrag; die formellen Rügen der Pflichtigen (rechtliches Gehör etc.) erweisen sich als unbegründet. Pflichtige deklarierte Einlage in "X Portfolio Management" überhaupt nicht. Da diese Erträge zugeflossen sind und sich im Bereich der Massenverwaltung der Steuerkommissär grundsätzlich auf die vollständige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Deklaration der Pflichtigen verlassen darf, liegen Unterbesteuerung wie auch neue Tatsache vor und wurde die Nachsteuer zu Recht erhoben. Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Kapitalertragssteuer Rechte des Steuerpflichtigen Anspruch auf rechtliches Gehör Steuerbehörde verspätete Steuererklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5a VRG

This provision is cited as the legal norm applied by the court, specifically regarding the court's composition or rules, although the exact context in the dispositive is not provided, it is listed under 'Rechtsnormen' which often includes procedural basis.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00028

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SR.2000.00028 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.05.2001 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 21.08.2001 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Nachsteuern 1997 und 1998 · Ausstandspflicht; Gehörsverletzungen; Nachsteuergrundlagen Ablehnung des Ausstandsbegehrens gegen Verwaltungsrichter Q. Abweisung von Sistierungs- und Rückweisungsantrag; die formellen Rügen der Pflichtigen (rechtliches Gehör etc.) erweisen sich als unbegründet.

Pflichtige deklarierte Einlage in "X Portfolio Management" überhaupt nicht. Da diese Erträge zugeflossen sind und sich im Bereich der Massenverwaltung der Steuerkommissär grundsätzlich auf die vollständige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Deklaration der Pflichtigen verlassen darf, liegen Unterbesteuerung wie auch neue Tatsache vor und wurde die Nachsteuer zu Recht erhoben. Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. · --- · Stichworte: · ANLAGEBETRUG ANLAGEPYRAMIDE AUSSTAND BEFANGENHEIT BGE CLAY BENJAMIN NACHSTEUERPFLICHT NEUE TATSACHE PAPIERGEWINN SCHNEEBALLSYSTEM SISTIERUNG UNTERBESTEUERUNG VORBEFASSUNG VOREINGENOMMENHEIT · Rechtsnormen:

· § 102 aStG § 119 StG § 5a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3