Inheritance Tax Valuation of Multi-Family House
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a dispute over inheritance tax valuation of a 90-year-old three-family house. The court determined that the property was not an "abatement object" and that the valuation was unreliable because the land value was assessed using the location class method instead of the comparable method, and there was no clear justification for the income value. Furthermore, the court acknowledged that a discount is warranted for joint ownership compared to individual or condominium ownership due to restricted availability of the property share.
Legislator-Regeste
AmtlichErbschaftssteuer | Verkehrswertberechnung Ein 90-jähriges Dreifamilienhaus ist in concreto weder als technisches noch als wirtschaftliches Abbruchobjekt zu betrachten (E. 4). Beurteilung einer Verkehrswertschätzung als unzuverlässig, weil der Landwert statt nach der Vergleichsmethode nach der Lageklassenmethode ermittelt worden ist und mit Bezug auf den Ertragswert eine nachvollziehbare Begründung fehlt (E. 5). Weil mit dem Gesamteigentum gegenüber dem Miteigentum oder gar dem Stockwerkeigentum eine beschränkte Verfügbarkeit über den Eigentumsanteil verbunden ist, rechtfertigt sich gegenüber dem rechnerischen Anteil ein Einschlag (E. 6).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the assessment of inheritance tax.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00022
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SR.2000.00022 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2001 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Erbschaftssteuer · Verkehrswertberechnung Ein 90-jähriges Dreifamilienhaus ist in concreto weder als technisches noch als wirtschaftliches Abbruchobjekt zu betrachten (E. 4). Beurteilung einer Verkehrswertschätzung als unzuverlässig, weil der Landwert statt nach der Vergleichsmethode nach der Lageklassenmethode ermittelt worden ist und mit Bezug auf den Ertragswert eine nachvollziehbare Begründung fehlt (E. 5).
Weil mit dem Gesamteigentum gegenüber dem Miteigentum oder gar dem Stockwerkeigentum eine beschränkte Verfügbarkeit über den Eigentumsanteil verbunden ist, rechtfertigt sich gegenüber dem rechnerischen Anteil ein Einschlag (E. 6). · --- · Stichworte: · ABBRUCHOBJEKT ABBRUCHOBJEKT ALTBAU AMTSGUTACHTEN BAULANDRESERVE ERTRAGSWERT GESAMTEIGENTUM LAGEKLASSENMETHODE MITEIGENTUM REALWERT SCHÄTZUNGSMETHODE STEUERBEMESSUNG VERGLEICHSMETHODE VERKEHRSWERTSCHÄTZUNG · Rechtsnormen: · § 13 lit. I ESchG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3