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SB.2020.00115 • VG ZH SB.2020.00115 KI-generiert

Cantonal Tax Assessment Challenge Regarding Multi-Family Home Valuation

Geschäftsnummer SB.2020.00115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a challenge to the cantonal tax authority's decision to increase the tax value of a multi-family home, in which the petitioner held a 50% co-ownership share, by approximately 70% for the 2017 tax period because the declared asset value, based on a formula value, fell below 70% of the market value. The court determined that under the governing instructions, an individual market value estimation is mandatory annually when the formula value for multi-family homes is recalculated, to verify that value, and thus the authority's action to raise the formula value to 70% of the market value was permissible, and the lack of this specific floor-raising provision in the primary tax statute did not violate the principle of legality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2017 | Zulässigkeit einer jährlichen individuellen Schätzung bei Mehrfamilienhäusern. [Die Pflichtige ist 50%-Miteigentümerin eines Mehrfamilienhauses. In der Steuerperiode 2017 erhöhte das kantonale Steueramt den Steuerwert des Mehrfamilienhauses um rund 70%. Als Begründung führte es an, der Formelwert bzw. der deklarierte Vermögenssteuerwert befinde sich nicht in der Bandbreite zwischen 70% und 100% des Verkehrswerts, weshalb er auf 70% des Verkehrswerts anzuheben sei.] Da vor Steuerrekursgericht der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage beschränkt wurde, ob das steueramtliche Abweichen vom weisungsgemässen Formelwert in der gegebenen Konstellation rechtlich zulässig sei, beschränkt sich auch vor Verwaltungsgericht der Streitgegenstand auf diese Frage (E. 2.1). Die Festsetzung des Vermögenssteuerwerts von Mehrfamilienhäusern ist in § 39 StG sowie in der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (Weisung 2009) geregelt (E. 2.4). Eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts hat nach der Weisung 2009 immer dann zu erfolgen, wenn der Formelwert neu berechnet wurde. Da der Formelwert bei Mehrfamilienhäusern jährlich neu festgelegt wird, hat auch jährlich eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts zur Überprüfung des Formelwerts zu erfolgen (E. 3.2.3). Dass die Bestimmung, wonach ein unter 70 % des Verkehrswerts liegender Formelwert auf 70 % des Verkehrswerts anzuheben ist, nur in der Weisung 2009 und nicht im StG selbst enthalten ist, stellt keine Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV) dar (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Bewertung von Aktiven Steuerbehörde Miteigentum Kapitalsteuer Gruppenbesteuerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 Abs. 1 BV

The court confirmed that the regulation in the directive, not the law itself, did not violate the principle of legality in tax law, which is based on this article.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of costs, which is typically cited in the final orders (though the specific costs order is not fully visible, this is the standard procedural rule for costs in Swiss administrative law decisions cited in the dispositive).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00115

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2020.00115 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.01.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.12.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2017 · Zulässigkeit einer jährlichen individuellen Schätzung bei Mehrfamilienhäusern. [Die Pflichtige ist 50%-Miteigentümerin eines Mehrfamilienhauses. In der Steuerperiode 2017 erhöhte das kantonale Steueramt den Steuerwert des Mehrfamilienhauses um rund 70%.

Als Begründung führte es an, der Formelwert bzw. der deklarierte Vermögenssteuerwert befinde sich nicht in der Bandbreite zwischen 70% und 100% des Verkehrswerts, weshalb er auf 70% des Verkehrswerts anzuheben sei.] Da vor Steuerrekursgericht der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage beschränkt wurde, ob das steueramtliche Abweichen vom weisungsgemässen Formelwert in der gegebenen Konstellation rechtlich zulässig sei, beschränkt sich auch vor Verwaltungsgericht der Streitgegenstand auf diese Frage (E. 2.1). Die Festsetzung des Vermögenssteuerwerts von Mehrfamilienhäusern ist in § 39 StG sowie in der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12.

August 2009 (Weisung 2009) geregelt (E. 2.4). Eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts hat nach der Weisung 2009 immer dann zu erfolgen, wenn der Formelwert neu berechnet wurde. Da der Formelwert bei Mehrfamilienhäusern jährlich neu festgelegt wird, hat auch jährlich eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts zur Überprüfung des Formelwerts zu erfolgen (E. 3.2.3). Dass die Bestimmung, wonach ein unter 70 % des Verkehrswerts liegender Formelwert auf 70 % des Verkehrswerts anzuheben ist, nur in der Weisung 2009 und nicht im StG selbst enthalten ist, stellt keine Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV) dar (E. 3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGABERECHTLICHES LEGALITÄTSPRINZIP ERTRAGSWERTBEWERTUNG FORMELWERTE INDIVIDUELLE SCHÄTZUNG STREITGEGENSTAND WEISUNG 2009 · Rechtsnormen: · Art. 127 Abs. I BV § 39 StG § 39 Abs. I StG § 39 Abs. III StG § 39 Abs. IV StG § 153 Abs. III StG Art. 14 Abs. I StHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3