Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2020.00100 • VG ZH SB.2020.00100 KI-generiert

Taxpayer Appeal of Default Interest on Late Corrected Tax Payment

Geschäftsnummer SB.2020.00100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the tax office's assessment of default interest following a multi-year appeal process where the taxpayers eventually paid a corrected final tax bill late. The court reasoned that the final tax bill, which is due within 30 days, triggers default interest for late payment regardless of subsequent appeals; an appeal that results in a corrected bill and a remaining balance requires default interest only if that subsequent balance is not paid on time, but it does not convert previously incurred default interest on the original late payment into the lower equalization interest rate retroactively. Since the taxpayers waited approximately three years after the initial due date of the corrected bill before paying, the imposition of the higher default interest rate (4.5% p.a.) was deemed lawful under the relevant statute.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuerbezug (Verzugszins-Rechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2010) | Nichtbegleichung der Schlussrechnung: Anwendbarer Zinssatz (Ausgleichs- oder Verzugszins)? [Nachdem eine Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid teilweise gutgeheissen wurde, erhielten die Pflichtigen eine korrigierte Schlussrechnung und Zinsabrechnung. Ein von den Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht rund drei Jahre später rechtskräftig ab. Erst im Nachgang zum Rekursentscheid beglichen die Pflichtigen die offene Steuerforderung gemäss korrigierter Schlussrechnung. In der Folge rechnete das Steueramt separat über die aufgelaufenen Zinsen ab und berechnete nach Ablauf der Zahlungsfrist der korrigierten Schlussrechnung Verzugszinsen (4,5% p.a.). Die Pflichtigen vertreten die Ansicht, auf dem Steuerbetrag sei lediglich der Ausgleichszins (0,5% p.a.) geschuldet.] Die Schlussrechnung wird nach der Einschätzung erstellt und setzt keinen rechtskräftigen Einschätzungsentscheid voraus. In der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet. Sie ist innert 30 Tagen zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungen können Zinsen nachbezogen werden. Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt laut § 51 Abs. 2 StV eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden. Zulasten des Steuerpflichtigen werden in der Schlussrechnung die Steuerausstände ab einem Verfalltag in der Steuerperiode mit dem Ausgleichszinssatz verzinst. Bei verspäteter Zahlung der Schlussrechnung sind überdies Verzugszinsen geschuldet (E. 2.1). Die Pflichtigen gehen zu Unrecht davon aus, der Verfahrensausgang des Rechtsmittelverfahren bestimme darüber, ob der Ausgleichs- oder der Verzugszins zur Anwendung gelange. Zwar wird bei Abänderung der Steuerfaktoren durch eine Rechtsmittelinstanz eine neue Schlussrechnung mit neuer Zinsberechnung erstellt. Ergibt sich aufgrund der neuen Schlussrechnung ein Restsaldo zugunsten des Steueramts, so ist dieser innert 30 Tagen zu begleichen und sind auf diesem Betrag beiNichteinhaltung der Zahlungsfrist Verzugszinsen zu bezahlen. War der Steuerpflichtige bereits mit der Begleichung der Steuerausstände gemäss vorgängiger Schlussrechnung im Verzug, findet nicht gleichsam mit Erstellen der neuen Schlussrechnung eine Verwandlung der bisher geschuldeten Verzugs- in Ausgleichszinsen statt. Vorliegend warteten die Pflichtigen den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ab, bevor sie die korrigierte Schlussrechnung beglichen. Nachdem sich die Pflichtigen seit rund drei Jahren im Zahlungsverzug befanden, erweist sich die Verzugszinsrechnung des Steueramts als rechtens. Die Bestimmung von § 51 Abs. 2 StV erweist sich weder als willkürlich noch rechtsungleich. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Legalitäts- und des Gewaltenteilungsprinzips ersichtlich (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Versäumnis des Steuerpflichtigen Zinszahlung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Rahmenbeschluss Steuervorbescheid Zahlungsbilanz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 BV

This provision was listed under 'Rechtsnormen' and, although not explicitly detailed in the dispositive, in the context of tax law reviews, fundamental rights provisions are often implicitly part of the final assessment basis, even if the ruling focuses on dismissing the appeal.

Art. 9 BV

This provision was listed under 'Rechtsnormen' and, although not explicitly detailed in the dispositive, in the context of tax law reviews, fundamental rights provisions are often implicitly part of the final assessment basis, even if the ruling focuses on dismissing the appeal.

§ 174 Abs. I StG

This provision was listed under 'Rechtsnormen' and relates to the general legal framework applied, relevant to the decision context.

§ 51 Abs. II StVG

This provision was cited in the reasoning as the basis for calculating interest upon modification of tax assessments, which is central to the dispute.

§ 51 Abs. II VO StG

This provision was listed under 'Rechtsnormen' and relates to the specific administrative ordinance governing interest calculation.

§ 51 Abs. III VO StG

This provision was listed under 'Rechtsnormen' and relates to the specific administrative ordinance governing interest calculation.

§ 51 Abs. IV VO StG

This provision was listed under 'Rechtsnormen' and relates to the specific administrative ordinance governing interest calculation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00100

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2020.00100 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.08.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuerbezug (Verzugszins-Rechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2010) · Nichtbegleichung der Schlussrechnung: Anwendbarer Zinssatz (Ausgleichs- oder Verzugszins)? [Nachdem eine Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid teilweise gutgeheissen wurde, erhielten die Pflichtigen eine korrigierte Schlussrechnung und Zinsabrechnung.

Ein von den Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht rund drei Jahre später rechtskräftig ab. Erst im Nachgang zum Rekursentscheid beglichen die Pflichtigen die offene Steuerforderung gemäss korrigierter Schlussrechnung. In der Folge rechnete das Steueramt separat über die aufgelaufenen Zinsen ab und berechnete nach Ablauf der Zahlungsfrist der korrigierten Schlussrechnung Verzugszinsen (4,5% p.a.). Die Pflichtigen vertreten die Ansicht, auf dem Steuerbetrag sei lediglich der Ausgleichszins (0,5% p.a.) geschuldet.] Die Schlussrechnung wird nach der Einschätzung erstellt und setzt keinen rechtskräftigen Einschätzungsentscheid voraus.

In der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet. Sie ist innert 30 Tagen zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungen können Zinsen nachbezogen werden. Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt laut § 51 Abs. 2 StV eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden. Zulasten des Steuerpflichtigen werden in der Schlussrechnung die Steuerausstände ab einem Verfalltag in der Steuerperiode mit dem Ausgleichszinssatz verzinst. Bei verspäteter Zahlung der Schlussrechnung sind überdies Verzugszinsen geschuldet (E. 2.1).

Die Pflichtigen gehen zu Unrecht davon aus, der Verfahrensausgang des Rechtsmittelverfahren bestimme darüber, ob der Ausgleichs- oder der Verzugszins zur Anwendung gelange. Zwar wird bei Abänderung der Steuerfaktoren durch eine Rechtsmittelinstanz eine neue Schlussrechnung mit neuer Zinsberechnung erstellt. Ergibt sich aufgrund der neuen Schlussrechnung ein Restsaldo zugunsten des Steueramts, so ist dieser innert 30 Tagen zu begleichen und sind auf diesem Betrag bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist Verzugszinsen zu bezahlen. War der Steuerpflichtige bereits mit der Begleichung der Steuerausstände gemäss vorgängiger Schlussrechnung im Verzug, findet nicht gleichsam mit Erstellen der neuen Schlussrechnung eine Verwandlung der bisher geschuldeten Verzugs- in Ausgleichszinsen statt.

Vorliegend warteten die Pflichtigen den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ab, bevor sie die korrigierte Schlussrechnung beglichen. Nachdem sich die Pflichtigen seit rund drei Jahren im Zahlungsverzug befanden, erweist sich die Verzugszinsrechnung des Steueramts als rechtens. Die Bestimmung von § 51 Abs. 2 StV erweist sich weder als willkürlich noch rechtsungleich. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Legalitäts- und des Gewaltenteilungsprinzips ersichtlich (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSGLEICHSZINS NICHTIGKEIT RECHTSMITTELVERFAHREN SCHLUSSRECHNUNG VERSPÄTUNG VERZUG VERZUGSZINS ZINS ZINSEN ZINSSATZ · Rechtsnormen:

· Art. 8 BV Art. 9 BV § 174 Abs. I StG § 51 Abs. II StVG § 51 Abs. II VO StG § 51 Abs. III VO StG § 51 Abs. IV VO StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3