Tax Residency Dispute: Zurich vs. Canton J
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether an individual retained tax residency in Canton Zurich despite registering residence in Canton J. The individual, formerly self-employed in Zurich, became an employee there and lived with his long-term partner in a Zurich apartment which he continued to fund and utilize, even after registering elsewhere. The court reasoned that for unmarried couples in long-term, stable relationships, the criteria for determining tax domicile for married couples can be applied analogously. Since the individual maintained significant ties to the Zurich apartment, including its continued use and financial support, and retained strong professional ties to the canton, he had the burden of proving a shift in tax domicile, which he failed to do. Therefore, his tax residency remained in Canton Zurich.
Legislator-Regeste
AmtlichSteuerhoheit (2014 und 2015) | Steuerhoheit [Der Beschwerdeführer war im Kanton Zürich während Jahrzehnten selbständig erwerbstätig. Heute ist er Angestellter einer hier domizilierten AG. Nachdem er zunächst mit seiner langjährigen Lebenspartnerin im Kanton Zürich lebte, meldete er sich in den Kanton J ab. Die Lebenspartnerin bewohnte die gemeinsame Wohnung weiter, für deren Mietkosten der Beschwerdeführer vollumfänglich aufkam.] Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine natürliche Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (E. 2.1). Zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts eines Konkubinatspaars, welches getrennt besteuert wird, weil es nicht verheiratet ist, sind die Kriterien zur Bestimmung des Hauptsteuerdomizils für verheiratete Personen dann sinngemäss anwendbar, wenn es sich um eine über zehnjährige, gefestigte Beziehung handelt. Halten sich solche Paare indessen jeweils gemeinsam während der Woche am Arbeitsort auf, decken sich die ideellen und materiellen Interessen des Paars während der Woche, sodass grundsätzlich der Arbeitsort (Wochenaufenthaltsort) das Hauptsteuerdomizil bildet (E. 2.3). Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, ist massgebend, zu welchem Ort die stärkeren Beziehungen unterhalten werden. Vorliegend lebte der Beschwerdeführer in einem über zehnjährigen, gefestigten Konkubinat. Seine Lebenspartnerin bewohnte die zuvor gemeinsam genutzte Wohnung weiterhin und arbeitete von dort aus. Auch der Beschwerdeführer übernachtete dort regelmässig. Indem der Beschwerdeführer die vorbestehende Wohnung seiner langjährigen Lebenspartnerin weiterhin nach Belieben nutzen konnte und auch der Mietvertrag auf ihn lautete, erscheint das Fortbestehen des Wohnsitzes im Kanton Zürich als sehr wahrscheinlich. Dies auch vor dem Hintergrund seiner starken beruflichen Verankerung im Kanton Zürich. Somit hätte dem Beschwerdeführer oblegen, den Gegenbeweis für den Wohnsitz im Kanton J zu erbringen. Dies ist ihm jedochnicht gelungen (E. 3.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision defines the criteria for determining tax residency, which was the central issue in the case regarding the taxpayer's place of permanent stay.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00099
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2020.00099 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.05.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuerhoheit (2014 und 2015) · Steuerhoheit [Der Beschwerdeführer war im Kanton Zürich während Jahrzehnten selbständig erwerbstätig. Heute ist er Angestellter einer hier domizilierten AG. Nachdem er zunächst mit seiner langjährigen Lebenspartnerin im Kanton Zürich lebte, meldete er sich in den Kanton J ab.
Die Lebenspartnerin bewohnte die gemeinsame Wohnung weiter, für deren Mietkosten der Beschwerdeführer vollumfänglich aufkam.] Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine natürliche Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (E. 2.1). Zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts eines Konkubinatspaars, welches getrennt besteuert wird, weil es nicht verheiratet ist, sind die Kriterien zur Bestimmung des Hauptsteuerdomizils für verheiratete Personen dann sinngemäss anwendbar, wenn es sich um eine über zehnjährige, gefestigte Beziehung handelt.
Halten sich solche Paare indessen jeweils gemeinsam während der Woche am Arbeitsort auf, decken sich die ideellen und materiellen Interessen des Paars während der Woche, sodass grundsätzlich der Arbeitsort (Wochenaufenthaltsort) das Hauptsteuerdomizil bildet (E. 2.3). Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, ist massgebend, zu welchem Ort die stärkeren Beziehungen unterhalten werden. Vorliegend lebte der Beschwerdeführer in einem über zehnjährigen, gefestigten Konkubinat. Seine Lebenspartnerin bewohnte die zuvor gemeinsam genutzte Wohnung weiterhin und arbeitete von dort aus.
Auch der Beschwerdeführer übernachtete dort regelmässig. Indem der Beschwerdeführer die vorbestehende Wohnung seiner langjährigen Lebenspartnerin weiterhin nach Belieben nutzen konnte und auch der Mietvertrag auf ihn lautete, erscheint das Fortbestehen des Wohnsitzes im Kanton Zürich als sehr wahrscheinlich. Dies auch vor dem Hintergrund seiner starken beruflichen Verankerung im Kanton Zürich. Somit hätte dem Beschwerdeführer oblegen, den Gegenbeweis für den Wohnsitz im Kanton J zu erbringen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen (E. 3.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · KONKUBINAT LEBENSMITTELPUNKT NATÜRLICHE PERSONEN STEUERHOHEIT STEUERHOHEITSVERFAHREN STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ WOHNSITZ · Rechtsnormen: · Art. 24 Abs. I BV § 3 Abs. I StG § 3 Abs. II StG Art. 23 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3