Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2020.00089 • VG ZH SB.2020.00089 KI-generiert

Tax Authorities' Right to Revoke Assessment for Inadequate Consideration

Geschäftsnummer SB.2020.00089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A business segment was sold to a newly formed sister company at a price significantly lower than its subsequent valuation. After becoming aware of higher offers for the sister company's shares, the tax authorities revoked the initial tax assessment for the sale year within the objection period. The court found that while tax authorities must initially prove a lack of adequate consideration for a transaction, if they demonstrate a clear discrepancy between the value and price, the burden shifts to the taxpayer to prove the transaction was commercially justified. The taxpayer failed to prove the sale price was appropriate, and thus, their appeals were dismissed, with the court affirming the tax authorities' right to withdraw their assessment under these circumstances before formal legal finality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern vom 01.01.-31.12.2016 | Unterpreislicher Verkauf eines Geschäftsbereichs an eine Schwestergesellschaft. [Die Pflichtige verkaufte einen Geschäftsbereich an eine neu gegründete Schwestergesellschaft. Ein Jahr nach dem Verkauf holten die Aktionäre Offerten für die Anteile an der Schwestergesellschaft ein, welche den Verkaufspreis des verkauften Geschäftsbereichs um das Drei- bis Fünffache überstiegen. Nach Kenntnisnahme dieser Offerten widerrief das kantonale Steueramt innerhalb der Einsprachefrist die Veranlagungsverfügung betreffend direkte Bundessteuer 2016. Gegen den Einschätzungsentscheid 2016 erhob das Gemeindesteueramt Einsprache mit der Begründung, der Verkaufspreis des Geschäftsbereichs sei zu tief.] Verdeckte Gewinnausschüttungen – sowohl durch überhöhte Aufwendungen als auch durch Gewinnverzicht – sind gem. Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG Bestandteil des steuerbaren Reingewinns und müssen daher bei der leistenden Gesellschaft im entsprechenden Umfang steuerlich aufgerechnet werden (E. 2.1.2). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Kann sie aufzeigen, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, ist es wiederum Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft die damit begründete (natürliche) Vermutung zu entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit zu beweisen (E. 2.3.1). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer kann die Steuerbehörde während der laufenden Rechtsmittelfrist auf eine nicht nichtige, (noch) unangefochtene Verfügung zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der formellen Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssten (E. 2.1.4). Der Pflichtigen gelingt es nicht, die begründete (natürliche) Vermutung zuentkräften und die Angemessenheit der Bewertung bzw. des Verkaufspreises zu beweisen. (E. 3). Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerbare Umsätze Aktienverkauf Steuerveranlagungen Rechte des Steuerpflichtigen Steuerbehörde Verbreitungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG

Provides that hidden profit distributions, including through inadequate consideration for sales, are part of the taxable net profit.

§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG

Provides that hidden profit distributions, including through inadequate consideration for sales, are part of the taxable net profit.

Art. 131 DBG

Cited in relation to the possibility of the tax authority withdrawing a decision during the appeal period.

§ 140 Abs. I StG

Cited in relation to the possibility of the tax authority withdrawing a decision during the appeal period.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00089

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220815&W10_KEY=13317042&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2020.00089 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern vom 01.01.-31.12.2016 · Unterpreislicher Verkauf eines Geschäftsbereichs an eine Schwestergesellschaft. [Die Pflichtige verkaufte einen Geschäftsbereich an eine neu gegründete Schwestergesellschaft. Ein Jahr nach dem Verkauf holten die Aktionäre Offerten für die Anteile an der Schwestergesellschaft ein, welche den Verkaufspreis des verkauften Geschäftsbereichs um das Drei- bis Fünffache überstiegen.

Nach Kenntnisnahme dieser Offerten widerrief das kantonale Steueramt innerhalb der Einsprachefrist die Veranlagungsverfügung betreffend direkte Bundessteuer 2016. Gegen den Einschätzungsentscheid 2016 erhob das Gemeindesteueramt Einsprache mit der Begründung, der Verkaufspreis des Geschäftsbereichs sei zu tief.] Verdeckte Gewinnausschüttungen – sowohl durch überhöhte Aufwendungen als auch durch Gewinnverzicht – sind gem. Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG Bestandteil des steuerbaren Reingewinns und müssen daher bei der leistenden Gesellschaft im entsprechenden Umfang steuerlich aufgerechnet werden (E. 2.1.2).

Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Kann sie aufzeigen, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, ist es wiederum Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft die damit begründete (natürliche) Vermutung zu entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit zu beweisen (E. 2.3.1).

Hinsichtlich der direkten Bundessteuer kann die Steuerbehörde während der laufenden Rechtsmittelfrist auf eine nicht nichtige, (noch) unangefochtene Verfügung zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der formellen Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssten (E. 2.1.4). Der Pflichtigen gelingt es nicht, die begründete (natürliche) Vermutung zu entkräften und die Angemessenheit der Bewertung bzw. des Verkaufspreises zu beweisen. (E. 3). Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.

· --- · Stichworte: · BEWEISLAST BEWERTUNG DCF-BEWERTUNG GELDWERTE LEISTUNG KAPITALISIERUNGSZINSSATZ MISSVERHÄLTNIS RULING SCHWESTERGESELLSCHAFT STEUERPLANUNG UNTERPREISLICHER VERKAUF WIDERRUF · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 58 DBG Art. 131 DBG § 64 StG § 140 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3