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SB.2020.00085 • VG ZH SB.2020.00085 KI-generiert

Spousal tax liability survives divorce for pre-divorce tax debts.

Geschäftsnummer SB.2020.00085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a request for tax relief for the years 2012-2014. The court ruled that the solidarity liability of spouses for tax debts incurred during their marriage remains even after a divorce, meaning the petitioner could not benefit from her 2016 divorce. The court found that the petitioner had not proven her inability to liquidate assets to meet her tax obligations, as her assets appeared to exceed her debts, and her failure to establish tax reserves also precluded a partial tax reduction. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2012-2014) | [Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 bis 2014] Die Solidarhaftung der Ehegatten bleibt bei einer Scheidung für die während des Zusammenlebens entstandenen Steuerschulden bestehen. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Umstand, dass sie 2016 geschieden wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 2). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin deren Schulden übersteigen. Ihre Behauptung, wonach sie die geforderten Mittel nicht flüssig machen könne, belegt die Pflichtige nicht. Dem beantragten Teilerlass steht zudem die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen entgegen (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Steuerschulden Haftung der Ehegatten Besteuerung von Ehepaaren Restschuldbefreiung Steuerabzug nachehelicher Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 183 StG

Cited as the legal basis for rejecting the appeal and upholding the tax assessment.

§ 12 Abs. I StG

Cited in relation to the assessment of tax liability and the applicant's financial situation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00085

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2020.00085 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2012-2014) · [Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 bis 2014] Die Solidarhaftung der Ehegatten bleibt bei einer Scheidung für die während des Zusammenlebens entstandenen Steuerschulden bestehen. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Umstand, dass sie 2016 geschieden wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 2).

Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin deren Schulden übersteigen. Ihre Behauptung, wonach sie die geforderten Mittel nicht flüssig machen könne, belegt die Pflichtige nicht. Dem beantragten Teilerlass steht zudem die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen entgegen (E. 3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEWEISLASTREGEL FORDERUNGSVERZICHT SOLIDARHAFTUNG STEUERERLASS TEILERLASS ÜBERSCHULDUNG VERMÖGEN VERSILBERUNG · Rechtsnormen: · § 12 Abs. I StG § 183 StG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4