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SB.2020.00073 • VG ZH SB.2020.00073 KI-generiert

Taxpayer Appeal on International Tax Apportionment and Double Taxation

Geschäftsnummer SB.2020.00073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer, in international tax proceedings concerning 2015 state and communal taxes, sought the exceptional objective apportionment of debts and interest expenses, arguing that failure to do so would result in an unconstitutional double taxation as they could not deduct these items in their state of residence. The court found that the submission of a required cost advance to the wrong office (the tax authority instead of the court) was to be treated as timely based on an analogous application of procedural law, but the resulting extra effort could be charged to the taxpayer under the polluter-pays principle. Furthermore, the court reasoned that in international tax law, debts and interest expenses must generally be allocated based on the location of assets, affirming that the principles of national tax law are not automatically transferable to international contexts, double taxation is not inherently prohibited internationally, and Switzerland is not obligated to compensate for foreign tax regulations that limit full deductions. The appeal was partially granted and partially remanded due to unclear asset allocation determined by the lower court regarding the taxpayer's residence state.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2015 | Internationale Steuerausscheidung /Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis. [Die Pflichtige beantragte, dass Schulden und Schuldzinsen im internationalen Verhältnis ausnahmsweise objektmässig auszuscheiden seien, da sie diese ansonsten in ihrem Wohnsitzstaat nicht zum Abzug bringen könne und eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen würde.] Die Pflichtige leistete den ihr auferlegten Prozesskostenvorschuss irrtümlicherweise an das Steueramt statt an das Verwaltungsgericht. In analoger Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG ist von einer fristgerechten Kautionsleistung auszugehen, jedoch können die hieraus resultierenden Mehraufwände getreu dem Verursacherprinzip der Pflichtigen auferlegte werden (E. 1.1). Die Beschwerde ist nur insoweit näher einzugehen, als dass sie sich auch konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt (E. 1.2). Formungültigkeit einer Eingabe per normaler E-Mail (E. 1.3). Novenverbot (E. 1.4). Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 2). Schulden und Schuldzinsen sind auch im internationalen Verhältnis nach Lage der Aktiven zu verteilen. Die Grundsätze des nationalen Steuerrechts lassen sich sodann nicht ohne Weiteres auf das internationale Steuerrecht übertragen und eine Doppelbesteuerung ist im internationalen Verhältnis nicht per se verpönt. Dass im internationalen Verhältnis Schuld- und Schuldzinsabzüge nicht immer in vollen Umfang getätigt werden können, ist Folge der ausländischen Steuerregelungen, auf welche die Schweiz keinen Einfluss hat und welche sie auch nicht ausgleichen muss (E. 3). Rückweisung wegen unklarer Zuordnung von vorinstanzlich dem Wohnsitzstaat der Pflichtigen zugeordneten Aktiven (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.

Schlagwörter

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internationale Doppelbesteuerung Steuerschulden Steuerbehörde Fremdes Recht Kostenverlegung Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the legal norms section, though its direct application in the final order is not explicitly detailed as the main ground for the decision itself, it is listed alongside other potentially relevant provisions.

Art. 127 Abs. III BV

Cited in the legal norms section, likely related to fundamental rights/principles relevant to the case.

§ 5 Abs. II VRG

Applied analogously for considering the premature payment of the security deposit as timely (E. 1.1).

§ 38b Abs. I lit. c VRG

Cited in the legal norms section.

Art. 130 ZPO

Cited in the legal norms section, likely related to procedural aspects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00073

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2020.00073 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2015 · Internationale Steuerausscheidung /Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis. [Die Pflichtige beantragte, dass Schulden und Schuldzinsen im internationalen Verhältnis ausnahmsweise objektmässig auszuscheiden seien, da sie diese ansonsten in ihrem Wohnsitzstaat nicht zum Abzug bringen könne und eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen würde.] Die Pflichtige leistete den ihr auferlegten Prozesskostenvorschuss irrtümlicherweise an das Steueramt statt an das Verwaltungsgericht.

In analoger Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG ist von einer fristgerechten Kautionsleistung auszugehen, jedoch können die hieraus resultierenden Mehraufwände getreu dem Verursacherprinzip der Pflichtigen auferlegte werden (E. 1.1). Die Beschwerde ist nur insoweit näher einzugehen, als dass sie sich auch konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt (E. 1.2). Formungültigkeit einer Eingabe per normaler E-Mail (E. 1.3). Novenverbot (E. 1.4). Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 2). Schulden und Schuldzinsen sind auch im internationalen Verhältnis nach Lage der Aktiven zu verteilen.

Die Grundsätze des nationalen Steuerrechts lassen sich sodann nicht ohne Weiteres auf das internationale Steuerrecht übertragen und eine Doppelbesteuerung ist im internationalen Verhältnis nicht per se verpönt. Dass im internationalen Verhältnis Schuld- und Schuldzinsabzüge nicht immer in vollen Umfang getätigt werden können, ist Folge der ausländischen Steuerregelungen, auf welche die Schweiz keinen Einfluss hat und welche sie auch nicht ausgleichen muss (E. 3). Rückweisung wegen unklarer Zuordnung von vorinstanzlich dem Wohnsitzstaat der Pflichtigen zugeordneten Aktiven (E. 4).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Teilweise Gutheissung / Rückweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT DEUTSCHLAND DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN (DBA) DOPPELBESTEUERUNGSRECHT DOPPELBESTEUERUNGSVERBOT EINZELRICHTER FEHLÜBERWEISUNG GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG INTERKANTONALE DOPPELBESTEUERUNG INTERKANTONALE STEUERAUSSCHEIDUNG INTERNATIONALES STEUERRECHT LAGE DER AKTIVEN LIEGENSCHAFT NOVEN NOVENAUSSCHLUSS NOVENRECHT NOVENVERBOT NUTZNIESSUNG NUTZNIESSUNGSBESTEUERUNG OBJEKTMÄSSIG RÜCKWEISUNG SCHULDENABZUG SCHULDZINSEN SCHULDZINSENABZUG SCHULDZINSENVERLEGUNG STEUERAUSSCHEIDUNG WIRTSCHAFTLICHE ZUGEHÖRIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 BGG Art. 127 Abs. III BV § 4 Abs. I StG § 5 Abs. II StG § 38 Abs. II StG § 114 Abs. II StG § 147 Abs. IV StG § 153 Abs. IV StG § 5 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 130 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3