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SB.2020.00045 • VG ZH SB.2020.00045 KI-generiert

Property Gains Tax Assessment and Estimated Assessment Due to Economic Unit and Documentation Refusal

Geschäftsnummer SB.2020.00045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a property gains tax assessment, where the landowner and the entity constructing the improvements formed an economic unit, the tax authority was justified in resorting to an estimated assessment because external circumstances suggested potential profit shifting inconsistent with the legal transactions, necessitating an investigation into the entities' cooperation. The taxpayer's refusal to submit crucial documents, such as the construction accounting, created an investigatory necessity, making a third-party comparison extremely difficult, thus validating the tax authority's discretionary estimation, which was upheld upon review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer (2. Rechtsgang) | [Grundstückgewinnsteuer; Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung] Grundsätze zur Zulässigkeit einer Ermessenseinschätzung, wenn die Grundeigentümerin und Werkerstellerin verschiedene Steuersubjekte sind (E. 4). Die Grundeigentümerin und die Werkerstellerin bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Aufgrund der äusseren (sichtbaren) Umstände konnte die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Gewinne anders auf die beteiligten Unternehmen verteilt wurden, als es den jeweiligen Rechtsgeschäften entsprach. Die Steuerbehörde musste daher die Zusammenarbeit der Gesellschaften näher untersuchen (E. 5). Es war erforderlich und zumutbar, von der Pflichtigen unter anderem die Bauabrechnung und den Gesellschaftsvertrag einzufordern. Durch die Weigerung der Pflichtigen, insbesondere die Bauabrechnung einzureichen, befand sich die Steuerbehörde in einem Untersuchungsnotstand. Da ein Drittvergleich mangels der einverlangten Unterlagen zumindest erheblich erschwert war, nahm die Steuerbehörde zu Recht eine Ermessenseinschätzung vor (E. 6). Die Höhe der Schätzung ist zu bestätigen (E. 7). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Katasterschätzung Steueruntersuchung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Ermessensveranlagung Rechnungseinheit Grundstückgewinnsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 222 StG

The decision appears to have been made under the general scope of the law cited in the provisions section, likely governing the main issue of the assessment.

§ 225 Abs. IV StG

The decision was made under this specific provision of the cantonal tax law, likely pertaining to the specific assessment procedure or outcome that was challenged.

§ 139 Abs. II StG

This provision was cited among those applicable to the case.

§ 140 Abs. II StG

This provision was cited among those applicable to the case.

§ 206 StG

This provision was cited among those applicable to the case.

§ 211 StG

This provision was cited among those applicable to the case.

§ 211 StG

This provision was cited among those applicable to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00045

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2020.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.04.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer (2. Rechtsgang) · [Grundstückgewinnsteuer; Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung] Grundsätze zur Zulässigkeit einer Ermessenseinschätzung, wenn die Grundeigentümerin und Werkerstellerin verschiedene Steuersubjekte sind (E. 4).

Die Grundeigentümerin und die Werkerstellerin bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Aufgrund der äusseren (sichtbaren) Umstände konnte die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Gewinne anders auf die beteiligten Unternehmen verteilt wurden, als es den jeweiligen Rechtsgeschäften entsprach. Die Steuerbehörde musste daher die Zusammenarbeit der Gesellschaften näher untersuchen (E. 5). Es war erforderlich und zumutbar, von der Pflichtigen unter anderem die Bauabrechnung und den Gesellschaftsvertrag einzufordern. Durch die Weigerung der Pflichtigen, insbesondere die Bauabrechnung einzureichen, befand sich die Steuerbehörde in einem Untersuchungsnotstand.

Da ein Drittvergleich mangels der einverlangten Unterlagen zumindest erheblich erschwert war, nahm die Steuerbehörde zu Recht eine Ermessenseinschätzung vor (E. 6). Die Höhe der Schätzung ist zu bestätigen (E. 7). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEWEISLOSIGKEIT BEWEISWÜRDIGUNG DRITTVERGLEICH ERLÖS ERMESSENSEINSCHÄTZUNG GEWINNVERSCHIEBUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NORMENTHEORIE NOVENVERBOT OBJEKTIVE BEWEISLAST TATSÄCHLICHE IDENTITÄT UNRICHTIGKEITSNACHWEIS UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ WEITERE LEISTUNG WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT ZUSAMMENRECHNUNGSPRAXIS ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG § 206 StG § 211 StG § 222 StG § 225 Abs. IV StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3