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SB.2019.00115 • VG ZH SB.2019.00115 KI-generiert

Shareholder's Loan Treated as Hidden Profit Distribution

Geschäftsnummer SB.2019.00115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a situation where a sole shareholder's company issued new shares that were paid for by the shareholder's mother, who then transferred a claim against the shareholder to the company, which was recorded in the shareholder's current account, resulting in a consistent high receivable from the shareholder on the company's balance sheet. The tax office treated this receivable as income from a qualified participation, deeming it a simulated loan. The court affirmed that a loan from a company to its shareholder constitutes a hidden profit distribution if granted solely due to the shareholder's status, and found that while the balance sheet resembled that of a partial capital contribution, the shareholder was responsible for how it was created. Consequently, the court upheld the tax office's assessment of simulated loan income for the tax periods in question.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 | Aufrechnung eines simulierten Darlehens [Der Pflichtige ist Alleinaktionär der X AG. Kurz nach Gründung der X AG wird deren Aktienkapital von Fr. 100'000.- auf Fr. 500'000.- erhöht. Die neuen Aktien werden von der Mutter des Pflichtigen gezeichnet und mit einer Forderung gegen den Pflichtigen, gesichert mit vier Inhaberschuldbriefen, liberiert. Die eingebrachte Forderung wird auf dem Kontokorrentkonto des Pflichtigen verbucht. Seit der Kapitalerhöhung wies die X AG stets eine im Verhältnis zu ihren Gesamtaktiven hohe Forderung gegenüber dem Pflichtigen aus. In der Steuerperiode 2014 rechnete das kantonale Steueramt die besagte Forderung unter dem Titel simuliertes Darlehen beim Pflichtigen als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung auf. Gleiches tat es im Steuerjahr 2015 im Umfang der Erhöhung des Kontokorrentsaldos im Jahr 2015.] Das Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person stellt dann eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Gesellschaft das Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil der Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist (E. 3.1.2). Dem Argument des Pflichtigen, das entstandene Bilanzbild sei nichts anderes als jenes Bilanzbild, welches bei einer Gründung oder Kapitalerhöhung entstehe, bei welcher nur zum Teil liberiert werde, ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Der Pflichtige muss sich jedoch anrechnen lassen, wie dieses Bilanzbild entstanden ist (E.4.4). Bejahung der vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zum simulierten Darlehen mit entsprechender Bestätigung der Aufrechnung in der Steuerperiode 2014 (E. 4.5). Bestätigung auch der Aufrechnung in der Steuerperiode 2015 (E. 6). Abweisung der Beschwerden.

Schlagwörter

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Aktionärsstellung Bilanz Steuer vom Einkommen und Ertrag Gewinnanspruch Gewinnbeteiligung der Belegschaft Einkommenverteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG

Basis for the reclassification of the simulated loan as income from a qualified participation.

Art. 130 Abs. 1 DBG

Used to confirm the reclassification of the simulated loan for tax purposes.

§ 20 Abs. 1 lit. c StG

Basis for the reclassification of the simulated loan under cantonal tax law.

Art. 8 ZGB

General civil law principle applied regarding the assessment of the transaction's nature.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00115

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00115 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.08.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 · Aufrechnung eines simulierten Darlehens [Der Pflichtige ist Alleinaktionär der X AG. Kurz nach Gründung der X AG wird deren Aktienkapital von Fr. 100'000.- auf Fr. 500'000.- erhöht.

Die neuen Aktien werden von der Mutter des Pflichtigen gezeichnet und mit einer Forderung gegen den Pflichtigen, gesichert mit vier Inhaberschuldbriefen, liberiert. Die eingebrachte Forderung wird auf dem Kontokorrentkonto des Pflichtigen verbucht. Seit der Kapitalerhöhung wies die X AG stets eine im Verhältnis zu ihren Gesamtaktiven hohe Forderung gegenüber dem Pflichtigen aus. In der Steuerperiode 2014 rechnete das kantonale Steueramt die besagte Forderung unter dem Titel simuliertes Darlehen beim Pflichtigen als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung auf.

Gleiches tat es im Steuerjahr 2015 im Umfang der Erhöhung des Kontokorrentsaldos im Jahr 2015.] Das Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person stellt dann eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Gesellschaft das Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil der Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist (E. 3.1.2). Dem Argument des Pflichtigen, das entstandene Bilanzbild sei nichts anderes als jenes Bilanzbild, welches bei einer Gründung oder Kapitalerhöhung entstehe, bei welcher nur zum Teil liberiert werde, ist zwar grundsätzlich zuzustimmen.

Der Pflichtige muss sich jedoch anrechnen lassen, wie dieses Bilanzbild entstanden ist (E.4.4). Bejahung der vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zum simulierten Darlehen mit entsprechender Bestätigung der Aufrechnung in der Steuerperiode 2014 (E. 4.5). Bestätigung auch der Aufrechnung in der Steuerperiode 2015 (E. 6). Abweisung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · ALLEINAKTIONÄR BEWEISLAST FIKTIVES DARLEHEN KAPITALERHÖHUNG NACHLIBERIERUNG SIMULIERTES DARLEHEN · Rechtsnormen: · Art. 20 Abs. I lit. c DBG Art. 130 Abs. I DBG § 20 Abs. I lit. c StG Art. 8 ZGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3