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SB.2019.00104 • VG ZH SB.2019.00104 KI-generiert

Tax Deductibility of Tuition Payments as Child Support

Geschäftsnummer SB.2019.00104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the tax deductibility of maintenance payments, specifically distinguishing between spousal and child support. The key facts involved tuition payments for children that were potentially offset against spousal support obligations. The court reasoned that for tax purposes, the critical factor is whether the payments cover the recipient's current living needs without increasing their wealth, and that child support becomes non-deductible once children reach the age of majority. Consequently, tuition payments for children were deemed child support, and therefore non-deductible after the children turned 18, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2014 | Abgrenzung von Kinder-, Mündigen- und Ehegattenunterhalt. Verfahrensvereinigung, Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1). Steuerrechtlich abzugsfähige Unterhaltszahlungen müssen unabhängig von einer richterlichen Anordnung oder vertraglichen Vereinbarung kumulativ familienrechtlich geschuldet und tatsächlich geleistet worden sein sowie der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Für die steuerrechtliche Abgrenzung von Ehegatten- und Kinderunterhalt ist nicht die zivilrechtliche Zuordnung entscheidend, sondern für wessen Lebensbedarf die entsprechenden Zahlungen aufgewendet werden (E. 2.3). Die Unterscheidung entfaltet mit der Volljährigkeit der Kinder steuerrechtliche Relevanz, da Mündigenunterhalt steuerlich nicht mehr abzugsfähig ist (E. 2.3). Die für die Kinder bezahlten Schulgelder dienen zur Deckung von deren Bedürfnissen, weshalb ungeachtet einer zivilrechtlich allenfalls vorgesehenen Verrechnungsmöglichkeit mit den an den getrennt lebenden Ehegatten zu entrichtenden Unterhaltszahlungen von Kinderunterhalt auszugehen ist, welcher mit der Volljährigkeit der Kinder nicht mehr abzugsfähig ist (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kinderalimenten nacheheliche Unterhaltspflicht Kinderabzug Steuer vom Vermögen Kindesalter abzugsfähige Unterhaltsbeiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 lit. f DBG

Cited as the basis for the tax deductibility of maintenance payments for children.

Art. 24 lit. e DBG

Cited as the basis for the tax deductibility of maintenance payments for spouses.

Art. 33 Abs. I lit. c DBG

Cited as the basis for the non-deductibility of maintenance payments for adult children (Mündigenunterhalt).

§ 23 lit. f StG

Cited as the basis for the tax deductibility of maintenance payments for children in cantonal law.

§ 24 lit. e StG

Cited as the basis for the tax deductibility of maintenance payments for spouses in cantonal law.

§ 31 Abs. I lit. c StG

Cited as the basis for the non-deductibility of maintenance payments for adult children (Mündigenunterhalt) in cantonal law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00104

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00104 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2014 · Abgrenzung von Kinder-, Mündigen- und Ehegattenunterhalt. Verfahrensvereinigung, Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1). Steuerrechtlich abzugsfähige Unterhaltszahlungen müssen unabhängig von einer richterlichen Anordnung oder vertraglichen Vereinbarung kumulativ familienrechtlich geschuldet und tatsächlich geleistet worden sein sowie der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu verschaffen.

Für die steuerrechtliche Abgrenzung von Ehegatten- und Kinderunterhalt ist nicht die zivilrechtliche Zuordnung entscheidend, sondern für wessen Lebensbedarf die entsprechenden Zahlungen aufgewendet werden (E. 2.3). Die Unterscheidung entfaltet mit der Volljährigkeit der Kinder steuerrechtliche Relevanz, da Mündigenunterhalt steuerlich nicht mehr abzugsfähig ist (E. 2.3). Die für die Kinder bezahlten Schulgelder dienen zur Deckung von deren Bedürfnissen, weshalb ungeachtet einer zivilrechtlich allenfalls vorgesehenen Verrechnungsmöglichkeit mit den an den getrennt lebenden Ehegatten zu entrichtenden Unterhaltszahlungen von Kinderunterhalt auszugehen ist, welcher mit der Volljährigkeit der Kinder nicht mehr abzugsfähig ist (E. 3).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALIMENTE ALIMENTENZAHLUNGEN EHEGATTENUNTERHALT KINDERALIMENTE KINDERUNTERHALT KINDERUNTERHALTSBEITRAG KORRESPONDENZPRINZIP MÜNDIGENUNTERHALT SCHULGELD UNTERHALT UNTERHALTSABZUG UNTERHALTSZAHLUNG · Rechtsnormen: · Art. 127 Abs. II BV Art. 23 lit. f DBG Art. 24 lit. e DBG Art. 33 Abs. I lit. c DBG § 23 lit. f StG § 24 lit. e StG § 31 Abs. I StG § 31 Abs. I lit. c StG Art. 277 Abs. II ZGB Art. 289 Abs. I ZGB Art. 296 Abs. II ZGB § 279 Abs. I ZPO · Publikationen:

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