Taxpayer Cannot Rely on Incorrect Information Regarding Appeal Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a taxpayer represented by counsel could not rely on incorrect information from tax authorities regarding the delivery date of an initially unsigned appeal decision. While the tax office that provided the incorrect information was not the legally responsible authority for determining the validity of the delivery, the court found that the taxpayer's legal counsel should have known that appeal decisions can be validly served without a signature and that a simple omission of a signature generally does not invalidate a decision. Therefore, the taxpayer's counsel should not have assumed that a subsequent signed version would reset the appeal deadline, as legal representatives are expected to verify such matters through applicable regulations rather than solely relying on official information that could have been independently ascertained. A request for reinstatement of the deadline was denied.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundstückgewinnsteuer | Behördliche Fehlauskunft. [Strittig ist, ob der anwaltlich vertretene Steuerpflichtige in Bezug auf den Zustellungszeitpunkt eines zunächst nicht unterzeichneten Einspracheentscheids auf eine behördliche Fehlauskunft vertrauen durfte oder er die Fehlerhaftigkeit derselben hätte erkennen müssen.] Einspracheentscheide können gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 VO StG ohne Unterschrift eröffnet werden, zumal selbst das Fehlen einer gesetzlich vorgesehenen Unterschrift in der Regel nicht die Nichtigkeit einer Verfügung(seröffnung) nach sich zieht (E. 2.2). Grundsätzlich hat die Rechtsmittelinstanz die Gültigkeit einer bereits erfolgten Zustellung zu beurteilen und ist diese demgemäss auch für entsprechende Auskünfte zuständig. Das auskunftgebene Steueramt war somit nicht zuständig für die Auskunftserteilung, durfte aber vom Pflichtigen bzw. dessen Rechtsvertretung allenfalls gleichwohl in guten Treuen als zuständig betrachtet werden (E. 2.3.6). Dem anwaltlich vertretenen Pflichtigen hätte aber bekannt sein müssen, dass Einspracheentscheide auch ohne Unterschrift gültig zugestellt werden können und auch die versehentliche Nichtunterzeichung eines Beschlusses diesen in aller Regel nicht nichtig erscheinen lässt, weshalb er unabhängig von einer gegenteiligen Auskunft des Steueramts nicht davon ausgehen konnte, dass die nachträgliche Zusendung eines unterzeichneten Einspracheentscheids eine neue Rechtsmittelfrist auslösen würde. Behördliche Auskünfte dienen nicht dazu, die Verantwortung und den Aufwand der selbst rechtskundigen Rechtsvertretung auf die Behörde zu überwälzen, weshalb eine fachkundige Vertretung nicht vorbehaltslos auf Auskünfte vertrauen darf, die sie durch blosse Konsultation der einschlägigen Verfahrensvorschriften auch selbst hätte beantworten können (E. 2.3.7 ff.). Eine Fristwiederherstellung fällt ausser Betracht (E. 3). Keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch das Steuerrekursgericht (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- undEntschädigungsfolgen. Keine Parteientschädigung für das Gemeindesteueramt mangels über die übliche Amtstätigkeit hinausgehendem Aufwand (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited for the principle that appeal decisions can be served without a signature, and that the absence of a signature generally does not render a decision void.
Cited in the context of the principle that the appellate instance assesses the validity of a delivery and is responsible for corresponding information.
Cited in the context of the principle that the appellate instance assesses the validity of a delivery and is responsible for corresponding information.
Cited in the context of the principle that the appellate instance assesses the validity of a delivery and is responsible for corresponding information.
General constitutional provision potentially relevant to good faith reliance on official information.
General constitutional provision potentially relevant to trust in public authorities.
Cited in relation to costs and compensation.
Cited in relation to costs and compensation.
Cited in relation to costs and compensation.
Cited in relation to costs and compensation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00102
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00102 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Behördliche Fehlauskunft. [Strittig ist, ob der anwaltlich vertretene Steuerpflichtige in Bezug auf den Zustellungszeitpunkt eines zunächst nicht unterzeichneten Einspracheentscheids auf eine behördliche Fehlauskunft vertrauen durfte oder er die Fehlerhaftigkeit derselben hätte erkennen müssen.] Einspracheentscheide können gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 VO StG ohne Unterschrift eröffnet werden, zumal selbst das Fehlen einer gesetzlich vorgesehenen Unterschrift in der Regel nicht die Nichtigkeit einer Verfügung(seröffnung) nach sich zieht (E. 2.2).
Grundsätzlich hat die Rechtsmittelinstanz die Gültigkeit einer bereits erfolgten Zustellung zu beurteilen und ist diese demgemäss auch für entsprechende Auskünfte zuständig. Das auskunftgebene Steueramt war somit nicht zuständig für die Auskunftserteilung, durfte aber vom Pflichtigen bzw. dessen Rechtsvertretung allenfalls gleichwohl in guten Treuen als zuständig betrachtet werden (E. 2.3.6). Dem anwaltlich vertretenen Pflichtigen hätte aber bekannt sein müssen, dass Einspracheentscheide auch ohne Unterschrift gültig zugestellt werden können und auch die versehentliche Nichtunterzeichung eines Beschlusses diesen in aller Regel nicht nichtig erscheinen lässt, weshalb er unabhängig von einer gegenteiligen Auskunft des Steueramts nicht davon ausgehen konnte, dass die nachträgliche Zusendung eines unterzeichneten Einspracheentscheids eine neue Rechtsmittelfrist auslösen würde.
Behördliche Auskünfte dienen nicht dazu, die Verantwortung und den Aufwand der selbst rechtskundigen Rechtsvertretung auf die Behörde zu überwälzen, weshalb eine fachkundige Vertretung nicht vorbehaltslos auf Auskünfte vertrauen darf, die sie durch blosse Konsultation der einschlägigen Verfahrensvorschriften auch selbst hätte beantworten können (E. 2.3.7 ff.). Eine Fristwiederherstellung fällt ausser Betracht (E. 3). Keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch das Steuerrekursgericht (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- undEntschädigungsfolgen.
Keine Parteientschädigung für das Gemeindesteueramt mangels über die übliche Amtstätigkeit hinausgehendem Aufwand (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWALT AUSKUNFT ENTSCHEIDERÖFFNUNG FALSCHAUSKUNFT FALSCHE AUSKÜNFTE FRISTAUSLÖSUNG FRISTBEGINN FRISTBERECHNUNG FRISTEINHALTUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND RECHTSANWALT RECHTSKUNDIG RECHTSMITTELFRIST REKURSFRIST TREU UND GLAUBEN UNTERSCHRIFT UNTERZEICHNUNGSPFLICHT VERSEHEN VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSZEITPUNKT ZWEITE ZUSTELLUNG · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV § 4 Abs. III GebV VGr neu § 129 Abs. II StG § 147 Abs. I StG § 153 Abs. III StG § 211 StG § 212 StG § 213 StG § 8I VO StG § 12 Abs. I VO StG § 15 Abs. I VO StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2