Taxpayer Loses Appeal on Estimated Capital Gains Tax Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer who sold multiple properties from a single building to different buyers failed to submit individual capital gains tax declarations despite repeated requests, leading the tax authority to issue estimated assessments. The court rejected claims of a violation of the right to be heard and a request for witness testimony, ruling that an estimated assessment can only be challenged if it is demonstrably incorrect. As the taxpayer did not prove that the assessed costs of value enhancement were evidently too low or that the assessment was arbitrary, their appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundstückgewinnsteuer | Ermessenseinschätzung bei der Grundstückgewinnsteuer [Der Pflichtige verkaufte 15 Wohnungen eines Mehrfamilienhauses an verschiedene Käufer und reichte lediglich eine Grundstückgewinnsteuererklärung ein. Der mehrfachen Aufforderung bzw. Mahnung pro Handänderung eine Grundstückgewinnsteuererklärung einzureichen, kam er nicht nach, weshalb das Gemeindesteueramt zu Ermessenseinschätzungen schritt.] Abweisung der gerügten Gehörsverletzungen (E. 3.4). Abweisung des Antrags auf Zeugenbefragung (E. 3.5). Eine Ermessensveranlagung kann nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (E. 4.2.2). Der Pflichtige hat den Beweis, dass die vorliegende Schätzung der wertvermehrenden Kosten offensichtlich zu tief bzw. das Abstellen auf die Schätzungsverfügung willkürlich sei, nicht erbracht (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision states that an assessment based on discretion can only be challenged due to obvious inaccuracy, which is the main legal basis for the court's decision regarding the reassessment of costs.
This provision relates to the right to be heard and was invoked to address the appellant's claims of procedural violations.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00100
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00100 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.07.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Ermessenseinschätzung bei der Grundstückgewinnsteuer [Der Pflichtige verkaufte 15 Wohnungen eines Mehrfamilienhauses an verschiedene Käufer und reichte lediglich eine Grundstückgewinnsteuererklärung ein.
Der mehrfachen Aufforderung bzw. Mahnung pro Handänderung eine Grundstückgewinnsteuererklärung einzureichen, kam er nicht nach, weshalb das Gemeindesteueramt zu Ermessenseinschätzungen schritt.] Abweisung der gerügten Gehörsverletzungen (E. 3.4). Abweisung des Antrags auf Zeugenbefragung (E. 3.5). Eine Ermessensveranlagung kann nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (E. 4.2.2). Der Pflichtige hat den Beweis, dass die vorliegende Schätzung der wertvermehrenden Kosten offensichtlich zu tief bzw. das Abstellen auf die Schätzungsverfügung willkürlich sei, nicht erbracht (E. 5.4).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERMESSENSEINSCHÄTZUNG GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER MAHNUNG RECHTLICHES GEHÖR STEUERAUFSCHUB STEUERERKLÄRUNG ZEUGENEINVERNAHME · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 125 StG § 133 StG § 139 Abs. II StG § 219 Abs. I StG § 220 StG § 221 StG § 222 StG § 223 StG § 226 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3