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SB.2019.00099 • VG ZH SB.2019.00099 KI-generiert

Taxpayer v. Federal Tax Administration Regarding Professional Real Estate Trading in Simple Partnership Assets

Geschäftsnummer SB.2019.00099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a taxpayer, primarily a metalworker, who co-owned a property through a simple partnership, which they renovated using their respective businesses and subsequently rented out; the dispute arose when the taxpayer sold their share in 2016, leading to an assessment of professional real estate trading for direct federal tax purposes for 2016. The court reasoned that unlike registered partnerships, a simple partnership does not automatically imply a profit motive, requiring an assessment based on the case's specific circumstances, but found that the formation of a simple partnership for a property transaction, especially when involving parties with construction-related professions managing the affairs jointly, creates a presumption of commercial activity, leading to the conclusion that the property belonged to the business assets from the start and ultimately affirming the professional nature of the real estate trading, thereby rejecting the taxpayer's appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2016 | Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel [Der Pflichtige führt eine Einzelfirma als Metallbauer und kaufte im Jahr 2004 zusammen mit einem gelernten Maurer eine Liegenschaft im Rahmen einer einfachen Gesellschaft, welche sie zuerst u.a. mit ihren beiden Unternehmen renovierten und seither vermieten. 2016 verkaufte der Pflichtige seinen Anteil an der Liegenschaft an den anderen Gesamteigentümer.] Im Unterschied zu den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die gesetzlich auf den Betrieb eines Gewerbes ausgerichtet sind, existiert bei der einfachen Gesellschaft keine Vermutung, wonach diese einen Erwerbszweck verfolgt. Ob eine einfache Gesellschaft eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit entfaltet, ist deshalb aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (E. 4.4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gründung einer einfachen Gesellschaft für sich allein ein Indiz für Liegenschaftenhandel sein. Erwerbstätigkeit ist dann zu vermuten, wenn sich für ein bestimmtes Grundstücksgeschäft mehrere Personen in einem Baukonsortium verbinden und darunter auch solche sind, welche sich im Rahmen ihres Berufs beteiligen und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung im Einvernehmen mit den anderen besorgen (E. 4.4.1). Bejahung des Erwerbszwecks der einfachen Gesellschaft (E. 4.4.2), sodass sich die Liegenschaft von Beginn weg im Geschäftsvermögen befunden hat. Prüfung der weiteren Kriterien (E. 4.5). Bejahung des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels. Abweisung.

Schlagwörter

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Grundstücksgeschäfte Objektsteuer Personengesellschaft Steuerregister gewerbliche Tätigkeit unbewegliches Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. II DBG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the final order dismissing the appeal regarding the assessment of income from property dealings.

Art. 16 Abs. III DBG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the final order regarding the tax treatment of the income.

Art. 18 Abs. I DBG

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the final order regarding the qualification of the property's status.

Art. 29 Abs. II BV

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section, likely relating to the right to be heard or due process, as the appeal was dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00099

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00099 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2016 · Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel [Der Pflichtige führt eine Einzelfirma als Metallbauer und kaufte im Jahr 2004 zusammen mit einem gelernten Maurer eine Liegenschaft im Rahmen einer einfachen Gesellschaft, welche sie zuerst u.a. mit ihren beiden Unternehmen renovierten und seither vermieten. 2016 verkaufte der Pflichtige seinen Anteil an der Liegenschaft an den anderen Gesamteigentümer.] Im Unterschied zu den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die gesetzlich auf den Betrieb eines Gewerbes ausgerichtet sind, existiert bei der einfachen Gesellschaft keine Vermutung, wonach diese einen Erwerbszweck verfolgt.

Ob eine einfache Gesellschaft eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit entfaltet, ist deshalb aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (E. 4.4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gründung einer einfachen Gesellschaft für sich allein ein Indiz für Liegenschaftenhandel sein. Erwerbstätigkeit ist dann zu vermuten, wenn sich für ein bestimmtes Grundstücksgeschäft mehrere Personen in einem Baukonsortium verbinden und darunter auch solche sind, welche sich im Rahmen ihres Berufs beteiligen und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung im Einvernehmen mit den anderen besorgen (E. 4.4.1).

Bejahung des Erwerbszwecks der einfachen Gesellschaft (E. 4.4.2), sodass sich die Liegenschaft von Beginn weg im Geschäftsvermögen befunden hat. Prüfung der weiteren Kriterien (E. 4.5). Bejahung des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels. Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSBESCHAFFUNG EINFACHE GESELLSCHAFT FREMDFINANZIERUNG GEWERBSMÄSSIGKEIT LIEGENSCHAFTENHANDEL RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 16 Abs. III DBG Art. 18 Abs. I DBG Art. 18 Abs. II DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3