Taxpayers v. Cantonal Tax Office (Estimated Assessment)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe taxpayers declared zero taxable income and over two million in debt for the 2010 state and municipal taxes, but the cantonal tax office implemented an estimated assessment because the reduction in debt from the previous year could not be explained despite submitted documents. The court upheld the lower courts' finding that the taxpayers' financial factors could not be reliably determined due to a lack of documentation commensurate with their lifestyle and asset development, reasoning that when taxpayers fail to meet procedural obligations or when factors cannot be verified, an estimated assessment under relevant law is appropriate, and the burden lies with the taxpayer to prove the obvious inaccuracy of the estimation, which they failed to do.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2010 | Ermessenstaxation [Die Pflichtigen deklarierten in ihrer Steuererklärung ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.- und eine Überschuldung von mehr als Fr. 2 Mio. Die Abnahme der Überschuldung im Vergleich zum Vorjahr liess sich trotz eingereichter Unterlagen der Pflichtigen nicht erklären, weshalb das kantonale Steueramt eine Aufrechnung von zusätzlichen Einkünften vornahm.] Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, sind die Steuerfaktoren gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (E. 2.1). Der Schluss der Vorinstanzen, dass damit die Steuerfaktoren der Pflichtigen mangels entsprechender Unterlagen im Licht ihres Lebensaufwands und ihrer Vermögensentwicklung nicht einwandfrei ermittelt werden konnten, trifft zu und ist nicht zu beanstanden (E. 2.2.5). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird im Übrigen dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der Beweislast" gleichzusetzen ist (E. 3.2). Weder im Verfahren vor Steueramt noch im vorinstanzlichen Verfahren haben die Pflichtigen nach dem Ausgeführten den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen können. Wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten haben, bleibt angesichts ihrer Vermögensentwicklung im Dunkeln (E. 3.4). Abweisung der Beschwerden.
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KI-generiertThis provision was cited in the context of the court's final order regarding the discretionary tax assessment based on the failure to fulfill procedural obligations.
This provision was cited in the context of the court's final order regarding the discretionary tax assessment based on the failure to fulfill procedural obligations.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00091
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00091 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2010 · Ermessenstaxation
[Die Pflichtigen deklarierten in ihrer Steuererklärung ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.- und eine Überschuldung von mehr als Fr. 2 Mio. Die Abnahme der Überschuldung im Vergleich zum Vorjahr liess sich trotz eingereichter Unterlagen der Pflichtigen nicht erklären, weshalb das kantonale Steueramt eine Aufrechnung von zusätzlichen Einkünften vornahm.] Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, sind die Steuerfaktoren gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (E. 2.1).
Der Schluss der Vorinstanzen, dass damit die Steuerfaktoren der Pflichtigen mangels entsprechender Unterlagen im Licht ihres Lebensaufwands und ihrer Vermögensentwicklung nicht einwandfrei ermittelt werden konnten, trifft zu und ist nicht zu beanstanden (E. 2.2.5). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird im Übrigen dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der Beweislast" gleichzusetzen ist (E. 3.2). Weder im Verfahren vor Steueramt noch im vorinstanzlichen Verfahren haben die Pflichtigen nach dem Ausgeführten den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen können.
Wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten haben, bleibt angesichts ihrer Vermögensentwicklung im Dunkeln (E. 3.4).
Abweisung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · ERMESSENSTAXATION MITWIRKUNGSPFLICHT OFFENTSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT VERMÖGENSENTWICKLUNG · Rechtsnormen: · Art. 126 Abs. I DBG Art. 130 Abs. II DBG Art. 140 Abs. II DBG § 132 Abs. III StG § 135 Abs. I StG § 139 Abs. II StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3