Taxpayer Appeal on Back Taxes and Fines Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially dismissed an appeal regarding a tax reduction, specifically for back taxes and fines. The court reasoned that the scope of the appeal could not be expanded beyond what the lower instance had considered and that the taxpayer's arguments, such as impending retirement and loss of income, did not demonstrate a disproportionate burden or financial hardship that would justify the tax reduction. Therefore, the appeal was rejected to the extent it was admissible.
Legislator-Regeste
AmtlichSteuererlass (Staats- und Gemeindesteuern, Nachsteuern 2006-2014 und Bussen 2007-2015) | [Gesuch um Erlass von Nachsteuern und Bussen] Die Vorinstanz hatte das Erlassgesuch zufolge Teilrückzugs in geringerem Umfang zu prüfen als das kantonale Steueramt. Der Streitgegenstand kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht wieder ausgedehnt werden; auf die Beschwerde ist im entsprechenden Umfang nicht einzutreten (E. 1.2). Die von den Pflichtigen vorgebrachten Gründe (u.a. baldige Pensionierung des Pflichtigen, Wegfall der Einnahmen aus Hauswartstätigkeit) sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Ein Missverhältnis zwischen dem geschuldeten Betrag und der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen ist nicht ersichtlich (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
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KI-generiertCited as the legal basis for dismissing the appeal regarding the tax remission.
Cited as the legal basis for dismissing the appeal regarding the tax remission.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00080
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00080 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern, Nachsteuern 2006-2014 und Bussen 2007-2015) · [Gesuch um Erlass von Nachsteuern und Bussen] Die Vorinstanz hatte das Erlassgesuch zufolge Teilrückzugs in geringerem Umfang zu prüfen als das kantonale Steueramt. Der Streitgegenstand kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht wieder ausgedehnt werden; auf die Beschwerde ist im entsprechenden Umfang nicht einzutreten (E. 1.2).
Die von den Pflichtigen vorgebrachten Gründe (u.a. baldige Pensionierung des Pflichtigen, Wegfall der Einnahmen aus Hauswartstätigkeit) sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Ein Missverhältnis zwischen dem geschuldeten Betrag und der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen ist nicht ersichtlich (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · EXISTENZMINIMUM LEISTUNGSFÄHIGKEIT NACHSTEUERN UND BUSSEN NOTLAGE STEUERERLASS STREITGEGENSTAND TEILRÜCKZUG · Rechtsnormen:
· § 183 StG § 185 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3