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SB.2019.00079 • VG ZH SB.2019.00079 KI-generiert

Real Estate Gains Tax: Encumbrance Deduction from Acquisition Costs

Geschäftsnummer SB.2019.00079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a second instance review concerning real estate gains tax, the court addressed whether a previously established encumbrance (a ground charge) imposed roughly three years before the property sale, which was not factored into the agreed-upon sale price, could be deducted from the acquisition costs to adhere to the principle of congruence. The court reasoned that because the agreed sale price holds undisputed legal significance, the congruence principle strictly prohibits deducting the decrease in value caused by the ground charge from the acquisition costs, as both the revenue and the acquisition value must refer to the property of the same scope and content; consequently, the real estate gain was determined to be zero, leading to the allowance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer (2. Rechtsgang) | [Berechnung des Grundstückgewinns; Kongruenzprinzip; 2. Rechtsgang] Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (E. 1.2). Im zweiten Rechtsgang stellte das Steuerrekursgericht fest, dass die Grundlast, welche die Pflichtigen rund drei Jahre vor dem Verkauf des streitbetroffenen Grundstücks begründet hatten, nicht in den Verkaufspreis eingeflossen war (E. 3.2.2). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid blieb kein Raum, bei den Anlagekosten einen Abzug vorzunehmen. Dies insbesondere nicht mit der Begründung, dass die Grundlast bei der Bestimmung des Verkaufspreises zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, weshalb es das Kongruenzprinzip gebiete, den durch die Grundlast eingetretenen Minderwert bei den Anlagekosten abzuziehen. Dem vereinbarten Verkaufspreis kommt unstreitig eine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu. Damit schliesst das Kongruenzprinzip einen Abzug bei den Anlagekosten gerade aus, beziehen sich Erlös und Anlagewert doch auf das nach Umfang und Inhalt gleiche Grundstück (E. 3.2.3). Der Grundstückgewinn ist auf Fr. 0.- zu beziffern. Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Erwerb von Grundeigentum Objektsteuer Wert der Umsätze Liegenschaftssteuer Abzug für Liegenschaftsaufwand Einstandspreis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 222 StG

The court used this article in the final order as the basis for determining the capital gain on the property.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00079

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00079 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer (2. Rechtsgang) · [Berechnung des Grundstückgewinns; Kongruenzprinzip;

2. Rechtsgang] Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (E. 1.2). Im zweiten Rechtsgang stellte das Steuerrekursgericht fest, dass die Grundlast, welche die Pflichtigen rund drei Jahre vor dem Verkauf des streitbetroffenen Grundstücks begründet hatten, nicht in den Verkaufspreis eingeflossen war (E. 3.2.2). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid blieb kein Raum, bei den Anlagekosten einen Abzug vorzunehmen. Dies insbesondere nicht mit der Begründung, dass die Grundlast bei der Bestimmung des Verkaufspreises zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, weshalb es das Kongruenzprinzip gebiete, den durch die Grundlast eingetretenen Minderwert bei den Anlagekosten abzuziehen.

Dem vereinbarten Verkaufspreis kommt unstreitig eine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu. Damit schliesst das Kongruenzprinzip einen Abzug bei den Anlagekosten gerade aus, beziehen sich Erlös und Anlagewert doch auf das nach Umfang und Inhalt gleiche Grundstück (E. 3.2.3). Der Grundstückgewinn ist auf Fr. 0.- zu beziffern. Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANLAGEKOSTEN ERLÖS GRUNDLAST GRUNDSTÜCKGEWINN KONGRUENZPRINZIP MINDERWERT RECHTSGESCHÄFTLICHE BEDEUTUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID VERGLEICHBARE VERHÄLTNISSE VERKAUFSPREIS ZWEITER RECHTSGANG · Rechtsnormen:

· § 219 Abs. I StG § 220 StG § 222 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3