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SB.2019.00077 • VG ZH SB.2019.00077 KI-generiert

Taxation of Imputed Rental Value of Second Home Upheld

Geschäftsnummer SB.2019.00077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the taxation of the imputed rental value of a second home. The taxpayers argued against this taxation, but the court found that the property was available for personal use throughout the year, even if not actually occupied, as the right to use it was retained. Since no efforts to rent out the property were documented and there was no intention to sell it for profit, the court upheld the taxation of the imputed rental value, finding that the principle of taxation according to economic capacity was not violated. The appeals were dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2016 | [Eigenmietwertbesteuerung einer Zweitwohnung] Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Verzicht auf Ansetzung einer Nachfrist wegen rechtskundiger Vertretung (E. 1.3). Eigengebrauch ist selbst dann anzunehmen, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich bewohnt, sich aber das Recht hierzu vorbehält, ohne es auszuüben; in einem solchen Fall hat er die Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen könnte. Entscheidend für die Frage der Besteuerung des Mietwerts ist somit nicht, ob eine Liegenschaft tatsächlich benutzt wird, sondern ob sie für den Eigengebrauch zur Verfügung steht, mithin die Möglichkeit der Nutzung besteht (E. 2.1). Die streitbetroffene Liegenschaft stand den Pflichtigen während des gesamten Kalenderjahres 2016 jederzeit zur Verfügung. Vermietungsbemühungen sind weder behauptet noch dokumentiert noch bestand die Absicht, die Stockwerkeigentumseinheit gewinnbringender zu veräussern. Der Eigenmietwert der Zweitwohnung wurde somit zu Recht besteuert (E. 2.3). Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist nicht verletzt (E. 2.5). Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Eigenmietwert Zweitwohnungen bewohntes Grundstück Rechte des Steuerpflichtigen Steuerdomizil bei Doppelbesteuerung Gebrauchswert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. I DBG

Cited as the legal basis for the taxation of income from property.

Art. 21 Abs. I lit. b DBG

Cited as the legal basis for the taxation of the Eigenmietwert (imputed rental value) of a second home.

Art. 140 Abs. II DBG

Cited in relation to the admissibility requirements for appeals, specifically regarding the reasoning of the complaint.

Art. 145 Abs. II DBG

Cited in relation to the procedural aspects of setting deadlines, specifically the refusal to grant an extension due to legal representation.

§ 147 Abs. IV StG

Cited in relation to the procedural aspects of setting deadlines, specifically the refusal to grant an extension due to legal representation.

§ 153 Abs. IV StG

Cited as the legal basis for the taxation of the Eigenmietwert (imputed rental value) of a second home.

Art. 7 Abs. I StHG

Cited as the legal basis for the taxation of income from property, including the Eigenmietwert.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00077

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00077 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2016 · [Eigenmietwertbesteuerung einer Zweitwohnung] Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Verzicht auf Ansetzung einer Nachfrist wegen rechtskundiger Vertretung (E. 1.3). Eigengebrauch ist selbst dann anzunehmen, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich bewohnt, sich aber das Recht hierzu vorbehält, ohne es auszuüben; in einem solchen Fall hat er die Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen könnte.

Entscheidend für die Frage der Besteuerung des Mietwerts ist somit nicht, ob eine Liegenschaft tatsächlich benutzt wird, sondern ob sie für den Eigengebrauch zur Verfügung steht, mithin die Möglichkeit der Nutzung besteht (E. 2.1). Die streitbetroffene Liegenschaft stand den Pflichtigen während des gesamten Kalenderjahres 2016 jederzeit zur Verfügung. Vermietungsbemühungen sind weder behauptet noch dokumentiert noch bestand die Absicht, die Stockwerkeigentumseinheit gewinnbringender zu veräussern. Der Eigenmietwert der Zweitwohnung wurde somit zu Recht besteuert (E. 2.3).

Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist nicht verletzt (E. 2.5). Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG BESTEUERUNG NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT EIGENGEBRAUCH EIGENMIETWERT NACHFRISTANSETZUNG ZWEITWOHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I DBG Art. 21 Abs. I lit. b DBG Art. 140 Abs. II DBG Art. 145 Abs. II DBG § 147 Abs. IV StG § 153 Abs. IV StG Art. 7 Abs. I StHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3