Swiss Company Deemed De Facto Employer for Source Tax Liability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Swiss company hired an employee from its German parent company for a project in Switzerland. The cantonal tax office deemed the Swiss company the de facto employer responsible for withholding and remitting source taxes. The company argued it was merely a subcontractor, but the court found that, based on the practical reality of the situation, the Swiss company had indeed become the de facto employer and was therefore correctly held liable for the source taxes.
Legislator-Regeste
AmtlichQuellensteuerpflicht | [Quellensteuerpflicht.] Die beschwerdeführende Schweizer AG setzte auf einem ihrer Projekte in der Schweiz einen Arbeitnehmer ihrer deutschen Muttergesellschaft ein. Daraufhin verpflichtete das kantonale Steueramt sie, als faktische Arbeitgeberin für diesen Arbeitnehmer die Quellensteuer zu erheben, abzurechnen und abzuliefern. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass sie zur faktischen Arbeitgeberin geworden sei; vielmehr habe die Zusammenarbeit mit ihrer deutschen Muttergesellschaft in Form eines Subunternehmerverhältnisses stattgefunden. Eine Gesamtwürdigung der tatsächlich gelebten Konstellation führt vorliegend aber zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zur faktischen Arbeitgeberin geworden ist und somit zu Recht als Schuldnerin der Quellensteuer ins Recht gefasst wurde. Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited as a legal norm related to the case and appears to be part of the basis for the decision regarding the application of tax law in an international context.
This provision is cited as a legal norm related to the case and appears to be part of the basis for the decision regarding the application of cantonal tax law.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00073
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00073 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Quellensteuerpflicht · [Quellensteuerpflicht.] Die beschwerdeführende Schweizer AG setzte auf einem ihrer Projekte in der Schweiz einen Arbeitnehmer ihrer deutschen Muttergesellschaft ein. Daraufhin verpflichtete das kantonale Steueramt sie, als faktische Arbeitgeberin für diesen Arbeitnehmer die Quellensteuer zu erheben, abzurechnen und abzuliefern.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass sie zur faktischen Arbeitgeberin geworden sei; vielmehr habe die Zusammenarbeit mit ihrer deutschen Muttergesellschaft in Form eines Subunternehmerverhältnisses stattgefunden. Eine Gesamtwürdigung der tatsächlich gelebten Konstellation führt vorliegend aber zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zur faktischen Arbeitgeberin geworden ist und somit zu Recht als Schuldnerin der Quellensteuer ins Recht gefasst wurde. Abweisung. · --- · Stichworte: · FAKTISCHER ARBEITSVERTRAG INTERNATIONALER SACHVERHALT KETTENPERSONALVERLEIH KONZERN KONZERNVERHÄLTNIS QUELLENSTEUERPFLICHT SUBUNTERNEHMER · Rechtsnormen:
· Art. 91 DBG § 94 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3