Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2019.00063 • VG ZH SB.2019.00063 KI-generiert

Deemed Delivery of Court Decision Due to Mail Hold and Unreported Address Change

Geschäftsnummer SB.2019.00063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A tax representative received a court decision at their old address, which was forwarded to their new address via a mail forwarding service. Upon arrival at the new post office, the decision was returned to the sender because the representative had placed a hold on their mail during a vacation, and no pick-up notice was left. The court ruled that the decision was deemed legally delivered because the mail hold implicitly waived the right to receive mail, and the representative failed to notify the court of their address change. The forwarding service, while relevant for triggering the delivery period, did not negate the deemed delivery. Consequently, the appeal period was not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2011 | Zustellfiktion bei Postzurückbehaltungsauftrag Für die Frage der Wahrung der Beschwerdefrist ist entscheidend, ob bzw. wann der vorinstanzliche Entscheid als zugestellt gelten durfte (E. 1.1). Der mit Gerichtsurkunde an die alte Adresse des Vertreters der Pflichtigen versandte Entscheid des Steuerrekursgerichts wurde aufgrund eines Nachsendeauftrags an die Poststelle am neuen Wohnort weitergeleitet. Nach Eingang bei dieser Poststelle wurde die Gerichtsurkunde gestützt auf einen vom Vertreter der Pflichtigen erteilten Postzurückbehaltungsauftrag während seiner Ferienabwesenheit umgehend an den Absender retourniert, ohne dass eine Abholungseinladung hinterlegt worden wäre. Dabei erlangte der Vertreter der Pflichtigen erst zwei Monate später Kenntnis vom Entscheid. Das Vorgehen der Post entspricht der neueren Praxis der Post bei Postzurückbehaltungsaufträgen im Zusammenhang mit Gerichtsurkunden. Die Zustellfiktion greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in diesem Fall, da mit der Anweisung an die Post, die Postsendung zurückzubehalten implizit auf die Zustellung jeglicher Postsendungen verzichtet wird. Um die fiktive Zustellung zu widerlegen, kann sich der Vertreter der Pflichtigen nicht darauf berufen, es sei keine Abholungseinladung hinterlegt worden, da er das Risiko für besondere Abmachungen mit der Post trägt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Vertreter der Pflichtigen es unterlassen hat, das Steuerrekursgericht über seine private Adressänderung in Kenntnis zu setzen. Der Nachsendeauftrag ist insofern von Bedeutung als die siebentägige Frist für den Eintritt der Zustellfiktion erst durch Eingang der Gerichtsurkunde bei der vom Vertreter der Pflichtigen bestimmten Poststelle ausgelöst wurde (E. 1.3). Vorliegend ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt (E. 1.4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Zustellungsdomizil Kündigungsfrist Rechtzeitigkeit der Postaufgabe Steuererklärung Rückkehrrecht Wohnsitzwechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 Abs. I DBG

The court used this provision to rule on the non-observance of the appeal period.

Art. 140 Abs. I DBG

The court used this provision to rule on the non-observance of the appeal period.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00063

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00063 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.04.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2011 · Zustellfiktion bei Postzurückbehaltungsauftrag Für die Frage der Wahrung der Beschwerdefrist ist entscheidend, ob bzw. wann der vorinstanzliche Entscheid als zugestellt gelten durfte (E. 1.1).

Der mit Gerichtsurkunde an die alte Adresse des Vertreters der Pflichtigen versandte Entscheid des Steuerrekursgerichts wurde aufgrund eines Nachsendeauftrags an die Poststelle am neuen Wohnort weitergeleitet. Nach Eingang bei dieser Poststelle wurde die Gerichtsurkunde gestützt auf einen vom Vertreter der Pflichtigen erteilten Postzurückbehaltungsauftrag während seiner Ferienabwesenheit umgehend an den Absender retourniert, ohne dass eine Abholungseinladung hinterlegt worden wäre. Dabei erlangte der Vertreter der Pflichtigen erst zwei Monate später Kenntnis vom Entscheid.

Das Vorgehen der Post entspricht der neueren Praxis der Post bei Postzurückbehaltungsaufträgen im Zusammenhang mit Gerichtsurkunden. Die Zustellfiktion greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in diesem Fall, da mit der Anweisung an die Post, die Postsendung zurückzubehalten implizit auf die Zustellung jeglicher Postsendungen verzichtet wird. Um die fiktive Zustellung zu widerlegen, kann sich der Vertreter der Pflichtigen nicht darauf berufen, es sei keine Abholungseinladung hinterlegt worden, da er das Risiko für besondere Abmachungen mit der Post trägt.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Vertreter der Pflichtigen es unterlassen hat, das Steuerrekursgericht über seine private Adressänderung in Kenntnis zu setzen. Der Nachsendeauftrag ist insofern von Bedeutung als die siebentägige Frist für den Eintritt der Zustellfiktion erst durch Eingang der Gerichtsurkunde bei der vom Vertreter der Pflichtigen bestimmten Poststelle ausgelöst wurde (E. 1.3). Vorliegend ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt (E. 1.4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ADRESSÄNDERUNG FRISTVERSÄUMNIS GERICHTSURKUNDE NACHSENDEAUFTRAG POSTRÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG VERTRETER ZUSTELLFIKTION ZUSTELLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 117 Abs. I DBG Art. 140 Abs. I DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3