Taxpayer Remission Denied Due to Third-Party Creditor Benefit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer requested the remission of back taxes and associated penalties for the years 2006-2010, claiming financial hardship due to outstanding private loan and mortgage debts; however, the court rejected the appeal because the private creditors had merely granted a deferral (suspension) of their claims, not a waiver, meaning that granting the tax remission would ultimately benefit these third-party creditors rather than the taxpayer as intended by the remission application.
Legislator-Regeste
AmtlichSteuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010, Nachsteuern und Busse) | [Erlass von Busse und Nachsteuern bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010] Die Beschwerdeführerin ersucht um Erlass der erwähnten Nachsteuern und Busse. Nebst diesen Schulden hat sie aber noch Schulden aus einem privaten Darlehen sowie Hypothekarschulden bei einer Bank. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben diese beiden Privatgläubiger nicht auf ihre Forderungen verzichtet, sondern diese lediglich gestundet. Entsprechend kommt ein Erlass der Nachsteuern und Busse nicht in Frage, da ein solcher im Resultat den beiden Drittgläubigern zugutekäme. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of the appeal regarding tax remission (Steuererlass), which is the core subject of the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00057
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00057 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010, Nachsteuern und Busse) · [Erlass von Busse und Nachsteuern bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010] Die Beschwerdeführerin ersucht um Erlass der erwähnten Nachsteuern und Busse. Nebst diesen Schulden hat sie aber noch Schulden aus einem privaten Darlehen sowie Hypothekarschulden bei einer Bank.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben diese beiden Privatgläubiger nicht auf ihre Forderungen verzichtet, sondern diese lediglich gestundet. Entsprechend kommt ein Erlass der Nachsteuern und Busse nicht in Frage, da ein solcher im Resultat den beiden Drittgläubigern zugutekäme. Abweisung. · --- · Stichworte: · GLÄUBIGER GLÄUBIGERVERZICHT NACHSTEUERN UND BUSSEN STEUERERLASS STUNDUNG · Rechtsnormen: · § 183 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3