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SB.2019.00053 • VG ZH SB.2019.00053 KI-generiert

Taxpayer Appeal Against Estimated Tax Assessment Due to Unbalanced Cash Book

Geschäftsnummer SB.2019.00053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer operating a small restaurant was assessed for state and municipal taxes for the years 2012 and 2013 based on an estimated calculation because they failed to submit a properly maintained, daily-balanced cash book even after being formally warned. The court reasoned that the obligation requires holding and balancing cash transactions regularly, and failure to meet these standards creates a presumption that the entire accounting records are incorrect. Furthermore, the court noted that assessments made by discretion are only challengeable for obvious incorrectness, and found that the previous instances' estimates of taxable net income, while high for 2012, were not arbitrary, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2012 und 1.1.-31.12.2013 | Führen eines ordnungsgemässen Kassabuchs; Ermessenstaxation. [Die Pflichtige führt ein kleines Restaurant. Nachdem sie auch nach Mahnung kein ordnungsgemässes, tagfertig geführtes Kassabuch einreichte, wurde sie für die Steuerjahre 2012 und 2013 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt.] Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Dieses ist regelmässig - bei intensivem Bargeldverkehr täglich - zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassasturz) zu vergleichen. Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung (E. 3.2). Ermessenstaxationen können nach Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Durch diese Besonderheit wird die Prüfungsbefugnis beschränkt (E. 3.3.1). Die vorinstanzlichen Schätzungen des steuerbaren Reingewinns erweisen sich vor allem für 2012 zwar als hoch, jedoch nicht willkürlich (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Reineinkommen Staatsrechnung steuerpflichtiges Einkommen Kassabuch Versäumnis des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 3 DBG

Cited in the background reasoning regarding the limited scope of review for assessments based on discretion.

§ 140 Zus. 2 StG

Cited in the background reasoning regarding the limited scope of review for assessments based on discretion.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00053

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00053 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2012 und 1.1.-31.12.2013 · Führen eines ordnungsgemässen Kassabuchs; Ermessenstaxation. [Die Pflichtige führt ein kleines Restaurant. Nachdem sie auch nach Mahnung kein ordnungsgemässes, tagfertig geführtes Kassabuch einreichte, wurde sie für die Steuerjahre 2012 und 2013 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt.] Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten.

Dieses ist regelmässig - bei intensivem Bargeldverkehr täglich - zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassasturz) zu vergleichen. Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung (E. 3.2). Ermessenstaxationen können nach Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Durch diese Besonderheit wird die Prüfungsbefugnis beschränkt (E. 3.3.1).

Die vorinstanzlichen Schätzungen des steuerbaren Reingewinns erweisen sich vor allem für 2012 zwar als hoch, jedoch nicht willkürlich (E. 5.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERMESSENSTAXATION KASSABUCH SE 03 ERTRAGS- UND KAPITALSTEUERN JUR. PERS. · Rechtsnormen: · Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG Art. 132 Abs. 3 DBG Art. 958c Abs. 1 OR § 64 Abs. 1 StG § 140 Zus. 2 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3