Inheritance Tax Exemption for Informal Godchild Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a claim for an inheritance tax exemption for a godchild, where the deceased left a bequest to an individual who asserted he was her godson, having been dedicated as such informally in a free church during childhood and later baptized as an adult. The tax authority denied the deduction because there was no formal record of the godparenthood in the religious community's register, a requirement the authority inferred. The court reasoned that while a formal baptism ceremony is not required for the deduction, rigidly demanding an official entry in a register—which only baptized individuals could potentially provide—constitutes excessive formalism that would effectively revert the law to a historical definition focusing solely on baptismal godparents, contradicting the current legal understanding that encompasses godchildren from various religious communities, including those lacking such formal registry obligations.
Legislator-Regeste
AmtlichErbschaftssteuer | Patenkindabzug nach § 21 Abs. 1 lit. d ESchG [X war ein Neffe der verstorbenen E. In ihrem Testament bedachte sie ihn mit einem Barlegat von Fr. 10'000.-. X machte geltend, es stünde ihm der Steuerfreibetrag von Fr. 15'000.- im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. d ESchG zu, da er ein Patenkind der Verstorbenen gewesen sei. Seine Gotte sei anlässlich seiner Einsegnung als Kleinkind in einer Freikirche (formlos) bestellt worden; als junger Erwachsener sei er schliesslich getauft worden. Das kantonale Steueramt verweigerte ihm den Patenkindabzug. Zwar setze die Patenschaft nicht eine Taufhandlung voraus, indessen müsse das innere Recht der religiösen Gemeinschaft das Verhältnis zwischen Paten und Patenkind regeln sowie die Übernahme einer Patenschaft verzeichnen; beides sei im Fall von X nicht der Fall. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs von X gut, wogegen das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht führt.] Unbestritten ist, dass nach geltendem ESchG alle Patenkinder erfasst sind, ohne dass eine Taufhandlung vorausgesetzt wird (E. 3.2). Unbestritten ist auch, dass nicht nur im Rahmen der Landeskirche begründete Patenschaften vom Patenkindabzug nach ESchG profitieren können, sondern auch die in anderen religiösen Gemeinschaften begründeten Patenschaften (E. 3.3.1). Das kantonale Steueramt knüpft zusätzlich an eine rechtlich normierte Patenschaftsbeziehung im Gesetzesrecht (Kirche) oder in den Vereinsstatuten (Freikirche) an. Eine solche zusätzliche Normierung kann jedoch nicht erforderlich sein, zumal selbst das Kirchenrecht im Zusammenhang mit der Taufe keine Rechtspflichten an das Patenamt knüpft (E. 3.3.2). Was sodann die Anforderungen an den Nachweis einer solchen Patenschaft betrifft, grenzt es an überspitzten Formalismus, wenn das kantonale Steueramt verlangt, dass der Pate in der Religionsgemeinschaft mit dieser Funktion verzeichnet sei. So könnten lediglich getaufte Kinder den Nachweis über die Patenschaft erbringen, da Taufen gemäss Kirchenrechtin das Kirchenregister/Taufbuch einzutragen sind. Im Ergebnis wären auch Freikirchen verpflichtet, Bücher im Sinn des Kirchenrechts zu führen, soll der Patenkindabzug gemäss § 21 Abs.1 lit. d ESchG erfolgreich geltend gemacht werden. Folgte man der Ansicht des kantonalen Steueramts, so würde der Patenkindabzug im Sinn des alten Rechts von 1870 wieder auf den Taufpaten reduziert. Dies widerspräche jedoch der geltenden Auffassung (E. 3.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defines the tax exemption amount for godchildren, which was the subject of the dispute leading to the final decision to dismiss the appeal (as indicated by the note 'Abweisung' preceding the listed provisions).
This provision governs the imposition of court costs, which is implicitly applied when the appeal is dismissed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00050
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00050 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Erbschaftssteuer · Patenkindabzug nach § 21 Abs. 1 lit. d ESchG [X war ein Neffe der verstorbenen E. In ihrem Testament bedachte sie ihn mit einem Barlegat von Fr. 10'000.-. X machte geltend, es stünde ihm der Steuerfreibetrag von Fr. 15'000.- im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. d ESchG zu, da er ein Patenkind der Verstorbenen gewesen sei.
Seine Gotte sei anlässlich seiner Einsegnung als Kleinkind in einer Freikirche (formlos) bestellt worden; als junger Erwachsener sei er schliesslich getauft worden. Das kantonale Steueramt verweigerte ihm den Patenkindabzug. Zwar setze die Patenschaft nicht eine Taufhandlung voraus, indessen müsse das innere Recht der religiösen Gemeinschaft das Verhältnis zwischen Paten und Patenkind regeln sowie die Übernahme einer Patenschaft verzeichnen; beides sei im Fall von X nicht der Fall. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs von X gut, wogegen das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht führt.] Unbestritten ist, dass nach geltendem ESchG alle Patenkinder erfasst sind, ohne dass eine Taufhandlung vorausgesetzt wird (E. 3.2).
Unbestritten ist auch, dass nicht nur im Rahmen der Landeskirche begründete Patenschaften vom Patenkindabzug nach ESchG profitieren können, sondern auch die in anderen religiösen Gemeinschaften begründeten Patenschaften (E. 3.3.1). Das kantonale Steueramt knüpft zusätzlich an eine rechtlich normierte Patenschaftsbeziehung im Gesetzesrecht (Kirche) oder in den Vereinsstatuten (Freikirche) an. Eine solche zusätzliche Normierung kann jedoch nicht erforderlich sein, zumal selbst das Kirchenrecht im Zusammenhang mit der Taufe keine Rechtspflichten an das Patenamt knüpft (E. 3.3.2).
Was sodann die Anforderungen an den Nachweis einer solchen Patenschaft betrifft, grenzt es an überspitzten Formalismus, wenn das kantonale Steueramt verlangt, dass der Pate in der Religionsgemeinschaft mit dieser Funktion verzeichnet sei. So könnten lediglich getaufte Kinder den Nachweis über die Patenschaft erbringen, da Taufen gemäss Kirchenrecht in das Kirchenregister/Taufbuch einzutragen sind. Im Ergebnis wären auch Freikirchen verpflichtet, Bücher im Sinn des Kirchenrechts zu führen, soll der Patenkindabzug gemäss § 21 Abs.1 lit. d ESchG erfolgreich geltend gemacht werden.
Folgte man der Ansicht des kantonalen Steueramts, so würde der Patenkindabzug im Sinn des alten Rechts von 1870 wieder auf den Taufpaten reduziert. Dies widerspräche jedoch der geltenden Auffassung (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINSEGNUNG ERBSCHAFTSSTEUER PATENKIND PATENKINDABZUG STEUERFREIBETRAG TAUFE · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I lit. d ESchG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3