Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2019.00046 • VG ZH SB.2019.00046 KI-generiert

Real Estate Gains Tax Deferral and Litigation Cost Allocation Appeal

Geschäftsnummer SB.2019.00046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning real estate gains tax, specifically regarding the denial of tax deferral and the allocation of procedural costs. The court affirmed that the granting of tax deferral is governed by the absolute method, meaning deferral is only permitted for the portion of proceeds reinvested above the original asset's cost basis, and since the sale proceeds far exceeded the replacement property's purchase price, no deferral was warranted. Furthermore, the court ruled that the appellant, who failed to agree on the land value prior to the ordered expert assessment, accepted the inherent litigation risks, thus justifying a cost allocation based on the principle that the losing party bears the costs, including pre-litigation expert fees that were contested but arose from the failure to settle essential valuation points earlier.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | [Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub; Bestimmung des Landwerts vor 20 Jahren; Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrens- und insbesondere der Gutachtenskosten] Die Frage, ob ein Gewinnaufschub gewährt werden kann, richtet sich nach der absoluten Methode, d.h. der Steueraufschub wird nur für denjenigen Teil gewährt, der nach Wiederverwendung der Anlagekosten des veräusserten Objekts zusätzlich in den Erwerb des Ersatzobjekts investiert wird. Vorliegend übersteigen die Anlagekosten des veräusserten Objekts den Kaufpreis des Ersatzobjekts bei Weitem. Folglich wurde zu Recht kein Steueraufschub gewährt (E. 3). Die Parteien hatten sich im vorinstanzlichen Verfahren über den Landwert vor 20 Jahren, jedoch nicht über den Steueraufschub und insbesondere nicht über die Verfahrenskosten geeinigt. Der Pflichtige hätte den Landwert lange vor Anordnung der Begutachtung anerkennen können. Indem er dies unterliess, nahm er die der Streitigkeit inhärenten Prozessrisiken in Kauf. Eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung rechtfertigt sich nicht (E. 4). Streitwertberechnung (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Immobilienvermögen Steueraufschub Steuerstreitverfahren Objektsteuer Kostenverlegung Katasterschätzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 149 Abs. II StG

This provision (implicitly related to the principle governing costs) is cited because the dispositive addresses the allocation of expert fees based on the outcome of the dispute.

§ 226a StG

This provision governs the substance of the appeal regarding the denial of tax deferral, which the court upheld.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00046

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220632&W10_KEY=13317044&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00046 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · [Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub; Bestimmung des Landwerts vor 20 Jahren; Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrens- und insbesondere der Gutachtenskosten] Die Frage, ob ein Gewinnaufschub gewährt werden kann, richtet sich nach der absoluten Methode, d.h. der Steueraufschub wird nur für denjenigen Teil gewährt, der nach Wiederverwendung der Anlagekosten des veräusserten Objekts zusätzlich in den Erwerb des Ersatzobjekts investiert wird.

Vorliegend übersteigen die Anlagekosten des veräusserten Objekts den Kaufpreis des Ersatzobjekts bei Weitem. Folglich wurde zu Recht kein Steueraufschub gewährt (E. 3). Die Parteien hatten sich im vorinstanzlichen Verfahren über den Landwert vor 20 Jahren, jedoch nicht über den Steueraufschub und insbesondere nicht über die Verfahrenskosten geeinigt. Der Pflichtige hätte den Landwert lange vor Anordnung der Begutachtung anerkennen können. Indem er dies unterliess, nahm er die der Streitigkeit inhärenten Prozessrisiken in Kauf. Eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung rechtfertigt sich nicht (E. 4).

Streitwertberechnung (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABSOLUTE METHODE GUTACHTENSKOSTEN KOSTENVERLEGUNG LANDWERT STEUERAUFSCHUB STREITWERT UNTERLIEGERPRINZIP VERGLEICHSMETHODE VERSTÄNDIGUNG · Rechtsnormen: · § 114 Abs. IV StG § 149 Abs. II StG § 216 Abs. III StG § 226a StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3