Taxpayer Denied Deduction for Pre-Project Planning and Brokerage Fees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a flat-rate fee claimed as a deduction for pre-project planning or a brokerage commission was not deductible for property gains tax. The taxpayers failed to prove that the costs were for architectural services, meaning they were not value-enhancing expenses. Furthermore, the costs did not qualify as a brokerage commission in the tax sense, and there was no evidence of difficulty selling the property to justify a higher-than-usual commission.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundstückgewinnsteuer | [Grundstückgewinnsteuer; Abzugsfähigkeit eines pauschalen Vorprojektierungshonorars bzw. einer Mäklerprovision] Den Pflichtigen gelingt der Beweis nicht, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um ein Entgelt für architektonische Leistungen gehandelt hatte. Sie gelten daher nicht als wertvermehrender Aufwand und können somit auch nicht als Abzug berücksichtigt werden (E. 3). Die von den Pflichtigen geltend gemachten Kosten können auch nicht als Mäklerprovision im steuerrechtlichen Sinn begriffen werden. So oder anders liegt keine Schwerverkäuflichkeit vor, die einen höheren als den üblichen Prozentsatz rechtfertigen würde (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the disallowance of deductions for costs not proven to be for architectural services, thus not considered value-increasing expenses.
Cited as the legal basis for not recognizing the claimed costs as a real estate agent's commission in the tax sense, particularly in the absence of evidence of difficulty in selling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00041
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00041 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · [Grundstückgewinnsteuer; Abzugsfähigkeit eines pauschalen Vorprojektierungshonorars bzw. einer Mäklerprovision] Den Pflichtigen gelingt der Beweis nicht, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um ein Entgelt für architektonische Leistungen gehandelt hatte.
Sie gelten daher nicht als wertvermehrender Aufwand und können somit auch nicht als Abzug berücksichtigt werden (E. 3). Die von den Pflichtigen geltend gemachten Kosten können auch nicht als Mäklerprovision im steuerrechtlichen Sinn begriffen werden. So oder anders liegt keine Schwerverkäuflichkeit vor, die einen höheren als den üblichen Prozentsatz rechtfertigen würde (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEWEISLASTVERTEILUNG INSERTIONSKOSTEN MÄKLERPROVISION PROJEKTIERUNGSKOSTEN SCHWERVERKÄUFLICHKEIT · Rechtsnormen:
· § 221 Abs. I lit. a StG § 221 Abs. I lit. c StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3