Tax Deductibility of Early Mortgage Repayment Penalties in Creditor Changes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the deductibility of early repayment penalties incurred when a mortgage creditor was changed for a 2015 tax assessment. The taxpayers had deducted these penalties as debt interest, a position supported by a prior cantonal practice, but contradicted by recent Federal Supreme Court rulings which distinguished between renegotiations of existing loans, where penalties might be deductible as consideration, and creditor changes, where the penalty is considered compensation for withdrawal or a contractual penalty, making it non-deductible. The court reasoned that the recent Federal Supreme Court jurisprudence establishing this distinction is binding and sound, as the penalty in a creditor change context does not represent consideration for the use of capital or profit-earning costs, and its immediate application does not violate reliance interests or the prohibition of retroactivity, thus upholding the appeals against the lower tax court's decision and denying the deductibility of the penalty.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2015 | Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Gläubigerwechsel. [Die Steuerpflichtigen brachten Vorfälligkeitsentschädigungen bei den Schuldzinsen in Abzug, die aufgrund eines vorzeitigen Wechsel der Hypothekarbank anfielen. Während das KSTA die Abzugsfähigkeit unter Verweis auf zwei neuere Bundesgerichtsentscheide verneinte, bejahte das Steuerrekursgericht eine Abzugsfähigkeit.] Überweisung an Kammer aufgrund grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Rechtsnatur von Vorfälligkeitsentschädigungen und bisherige kantonale Praxis zur Abzugsfähigkeit (E. 2.1). Die neuere bundesgerichtliche Praxis lässt Vorfälligkeitsentschädigungen nur zum Abzug zu, wenn ein weiterbestehendes und nur hinsichtlich der Konditionen umgestaltetes Darlehensverhältnis vorliegt und die Vorfälligkeitsentschädigung damit primär als Entgelt und nicht als Schadenersatz oder Konventionalstrafe einzustufen ist, während die Abzugsfähigkeit bei einem Wechsel des (Hypothekar-)Gläubigers ausgeschlossen wird (E. 2.2). Bei den betreffenden bundesgerichtlichen Erwägungen handelt es sich nicht um blosse obiter dicta (E. 2.4). Die bundesgerichtlich vorgenommene Differenzierung vermag auch in materieller Hinsicht zu überzeugen, da die Vorfälligkeitsentschädigung bei Gläubigerwechsel im Wesentlichen den Charakter einer nicht abzugsfähigen Rücktrittsprämie im Sinn eines Schadenersatzes oder einer Konventionalstrafe zukommt und sich wesentlich von einer blossen Vertragsanpassung unterscheidet (E. 2.5). Weiter können Vorfälligkeitsentschädigungen bei einem Gläubigerwechsel weder als Schuldzinsen noch als Gewinnungskosten gelten, stellen sie doch weder ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar noch stehen sie (als Wette auf die zukünftige Zinsentwicklung) in unmittelbaren Zusammenhang mit einer zukünftigen Einkommenserzielung (E. 2.6). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, des Rechtsgleichheitsgebots oder der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E. 2.7 f.). Der unmittelbarenAnwendung der neuen bundesgerichtlichen Praxis stehen weder Vertrauensschutzgründe noch das Rückwirkungsverbot entgegen (E. 3) Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 4). Gutheissung der (vereinigten) Beschwerden des KSTA.
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This provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision, implying its use in the final orders regarding the deductibility of interest.
This provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision, implying its use in the final orders regarding the deductibility of interest for state and municipal taxes.
This provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision, implying its use in the final orders regarding the regulation of costs and compensation consequences.
This procedural provision is cited, likely governing the final resolution regarding costs or legal aid, given its presence in the list of used norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00032
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00032 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.12.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2015 · Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Gläubigerwechsel. [Die Steuerpflichtigen brachten Vorfälligkeitsentschädigungen bei den Schuldzinsen in Abzug, die aufgrund eines vorzeitigen Wechsel der Hypothekarbank anfielen.
Während das KSTA die Abzugsfähigkeit unter Verweis auf zwei neuere Bundesgerichtsentscheide verneinte, bejahte das Steuerrekursgericht eine Abzugsfähigkeit.] Überweisung an Kammer aufgrund grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Rechtsnatur von Vorfälligkeitsentschädigungen und bisherige kantonale Praxis zur Abzugsfähigkeit (E. 2.1). Die neuere bundesgerichtliche Praxis lässt Vorfälligkeitsentschädigungen nur zum Abzug zu, wenn ein weiterbestehendes und nur hinsichtlich der Konditionen umgestaltetes Darlehensverhältnis vorliegt und die Vorfälligkeitsentschädigung damit primär als Entgelt und nicht als Schadenersatz oder Konventionalstrafe einzustufen ist, während die Abzugsfähigkeit bei einem Wechsel des (Hypothekar-)Gläubigers ausgeschlossen wird (E. 2.2).
Bei den betreffenden bundesgerichtlichen Erwägungen handelt es sich nicht um blosse obiter dicta (E. 2.4). Die bundesgerichtlich vorgenommene Differenzierung vermag auch in materieller Hinsicht zu überzeugen, da die Vorfälligkeitsentschädigung bei Gläubigerwechsel im Wesentlichen den Charakter einer nicht abzugsfähigen Rücktrittsprämie im Sinn eines Schadenersatzes oder einer Konventionalstrafe zukommt und sich wesentlich von einer blossen Vertragsanpassung unterscheidet (E. 2.5). Weiter können Vorfälligkeitsentschädigungen bei einem Gläubigerwechsel weder als Schuldzinsen noch als Gewinnungskosten gelten, stellen sie doch weder ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar noch stehen sie (als Wette auf die zukünftige Zinsentwicklung) in unmittelbaren Zusammenhang mit einer zukünftigen Einkommenserzielung (E. 2.6).
Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, des Rechtsgleichheitsgebots oder der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E. 2.7 f.). Der unmittelbaren Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Praxis stehen weder Vertrauensschutzgründe noch das Rückwirkungsverbot entgegen (E.
3) Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 4). Gutheissung der (vereinigten) Beschwerden des KSTA. · --- · Stichworte: · BUNDESGERICHTSENTSCHEID BUNDESGERICHTSPRAXIS GEWINNUNGSKOSTEN GLÄUBIGERWECHSEL HYPOTHEK HYPOTHEKARSCHULDEN HYPOTHEKARZINSEN HYPOTHEKARZINSSATZ KAPITALBEZUG OBITER DICTUM PRAXISÄNDERUNG RÜCKWIRKUNGSVERBOT SCHULDZINSEN SCHULDZINSENABZUG VERTRAUENSSCHUTZ VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG ZINSENLAUF · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. I BV Art. 8 BV Art. 25 BV Art. 127 BV Art. 33 Abs. I lit. a DBG Art. 145 Abs. II DBG Art. 2 Abs. I KV Art. 97 OR Art. 160 OR § 31 Abs. I lit. a StG § 153 Abs. III StG Art. 9 Abs. I StHG § 38b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1