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SB.2019.00003 • VG ZH SB.2019.00003 KI-generiert

Taxation of Real Estate Sale by Inheritor: Commercial Dealing vs. Private Asset Management

Geschäftsnummer SB.2019.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned whether the sale of properties developed under a building consortium, involving an asset contributed via an early inheritance withdrawal, constituted a commercial real estate trade or private asset management for direct federal tax purposes in the year the profits were booked. The court reasoned that despite the property being inherited, the taxpayer's systematic, planned, and profit-oriented actions—specifically choosing to realize the asset through a partnership, thereby undertaking entrepreneurial risk atypical of mere asset management—justified classifying the activity as self-employment or commercial real estate dealing, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2015 | Selbständige Erwerbstätigkeit bei Neuüberbauung mit Baukonsortium. [Die Pflichtige brachte ein durch Erbvorbezug erworbenes Grundstück in ein Baukonsortium ein, welche eine Neuüberbauung mit mehreren Stockwerkeigentumseinheiten realisierte. Strittig ist, ob sich die 2014 durchgeführten und im Folgejahr verbuchten Liegenschaftenverkäufe als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel oder private Vermögensverwaltung qualifizieren.] Die Gewinne des Konsortiums wurden erst mit Projektabschluss 2015 definitiv verbucht, weshalb deren allfällige einkommenssteuerliche Erfassung auch pro 2015 zu erfolgen hat (E. 2). Definition und Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel in Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (E. 3.2). Auch ein ererbtes oder durch Erbvorbezug erworbenes Grundstück qualifiziert sich als selbständige Erwerbstätigkeit, wenn nach dem Erbgang ein über die blosse Vermögensverwaltung hinausgehendes, planmässiges, systematisches und auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Verhalten an den Tag gelegt wird (E. 3.2.4) Vorliegend ist gestützt auf eine Gesamtbetrachtung eine selbständige Erwerbstätigkeit zu bejahen: Die Pflichtige wählte mangels eigener finanzieller Mittel die Realisierung mittels einer Personengesellschaft, wodurch sie auch ein für eine blosse Vermögensverwaltung untypisches unternehmerisches Risiko einging. Zumindest mittelbar fand ein gemeinsamer Aussenauftritt der Gesellschafter statt. Dass das sachenrechtliche Eigentum bis zum Verkauf der erstellten Stockwerkeinheiten bei der Pflichtigen verblieb, fällt hingegen nicht ins Gewicht, nachdem das Grundstück zumindest gesellschaftsrechtlich als Beitrag der Pflichtigen in die Gesellschaft eingebracht werden musste. Ebensowenig ist der relativ langen Haltedauer und dem Erwerb mittels Erbvorbezug entscheidende Bedeutung zuzumessen, ergibt sich doch das systematische, gewinnstrebige Vorgehen hier nicht schon aus dem Grundstückserwerb, sondern aus der späterplannmässig und gewinnstrebig durchgeführten Neuüberbauung (E. 3.3.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Kauf im kaufmännischen Verkehr Privatvermögen unbewegliches Vermögen Objektsteuer Liegenschaftsverwaltung Ertragssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. II DBG

This provision is cited in relation to the final decision dismissing the appeal based on the finding of commercial real estate trading.

Art. 18 Abs. I DBG

This provision is cited in relation to the final decision dismissing the appeal regarding self-employment/commercial activity.

Art. 16 Abs. III DBG

This provision is cited in relation to the final decision on direct federal taxation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00003

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2019.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2015 · Selbständige Erwerbstätigkeit bei Neuüberbauung mit Baukonsortium. [Die Pflichtige brachte ein durch Erbvorbezug erworbenes Grundstück in ein Baukonsortium ein, welche eine Neuüberbauung mit mehreren Stockwerkeigentumseinheiten realisierte.

Strittig ist, ob sich die 2014 durchgeführten und im Folgejahr verbuchten Liegenschaftenverkäufe als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel oder private Vermögensverwaltung qualifizieren.] Die Gewinne des Konsortiums wurden erst mit Projektabschluss 2015 definitiv verbucht, weshalb deren allfällige einkommenssteuerliche Erfassung auch pro 2015 zu erfolgen hat (E. 2). Definition und Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel in Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (E. 3.2). Auch ein ererbtes oder durch Erbvorbezug erworbenes Grundstück qualifiziert sich als selbständige Erwerbstätigkeit, wenn nach dem Erbgang ein über die blosse Vermögensverwaltung hinausgehendes, planmässiges, systematisches und auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Verhalten an den Tag gelegt wird (E. 3.2.4) Vorliegend ist gestützt auf eine Gesamtbetrachtung eine selbständige Erwerbstätigkeit zu bejahen:

Die Pflichtige wählte mangels eigener finanzieller Mittel die Realisierung mittels einer Personengesellschaft, wodurch sie auch ein für eine blosse Vermögensverwaltung untypisches unternehmerisches Risiko einging. Zumindest mittelbar fand ein gemeinsamer Aussenauftritt der Gesellschafter statt. Dass das sachenrechtliche Eigentum bis zum Verkauf der erstellten Stockwerkeinheiten bei der Pflichtigen verblieb, fällt hingegen nicht ins Gewicht, nachdem das Grundstück zumindest gesellschaftsrechtlich als Beitrag der Pflichtigen in die Gesellschaft eingebracht werden musste.

Ebensowenig ist der relativ langen Haltedauer und dem Erwerb mittels Erbvorbezug entscheidende Bedeutung zuzumessen, ergibt sich doch das systematische, gewinnstrebige Vorgehen hier nicht schon aus dem Grundstückserwerb, sondern aus der späterplannmässig und gewinnstrebig durchgeführten Neuüberbauung (E. 3.3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSENAUFTRITT BAUKONSORTIUM ERBSCHAFT ERBVORBEZUG GEWERBSMÄSSIGKEIT GEWINNSTREBIGKEIT LIEGENSCHAFTENHANDEL LIEGENSCHAFTENHÄNDLER MEHRFAMILIENHAUS PARZELLIERUNG PERSONENGESELLSCHAFT SELBSTÄNDIG ERWERBENDE SELBSTÄNDIG ERWERBENDER SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT STOCKWERKEIGENTUM VERMÖGENSVERWALTUNG · Rechtsnormen:

· Art. 16 Abs. III DBG Art. 18 Abs. I DBG Art. 18 Abs. II DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3