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SB.2018.00124 • VG ZH SB.2018.00124 KI-generiert

Taxpayer Disclosure Obligations and Lawful Discretionary Assessment Upheld

Geschäftsnummer SB.2018.00124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the tax assessment for two tax periods, finding that the taxpayer was only subject to limited taxation in the canton and therefore had disclosure obligations. Because the taxpayer's company lacked the necessary operating permit, it could not legally provide services, thus the income was rightfully attributed to the taxpayer as self-employment income. Since the taxpayer failed to provide documentation to determine this income and did not substantiate claims of arbitrary estimation, the tax authorities' discretionary assessment was deemed lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 | [Subjektive Zuordnung von Einkünften bzw. Erträgen; Ermessenstaxation] Das Steuerrekursgericht hat zu Recht keinen (separaten) Steuerdomizilentscheid gefällt. Da die Pflichtigen in den streitbetroffenen Steuerperioden im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig waren, oblagen ihnen die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten (E. 2). Die vom Pflichtigen gegründete AG verfügte in den streitbetroffenen Steuerperioden unbestrittenermassen nicht über die erforderliche Betriebsbewilligung gemäss Gesundheitsgesetz. Damit war sie nicht befugt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Leistungen zu erbringen. Die streitbetroffenen Einkünfte sind dem Pflichtigen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzuordnen (E. 4). Die Pflichtigen reichten keine Unterlagen ein, die es den Steuerbehörden erlaubt hätte, das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen zu ermitteln. Die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen war daher rechtens. Dass die Schätzungen in Bezug auf ihre Höhe willkürlich wären, rügen die Pflichtigen nicht substanziiert. Die Schätzungen sind daher zu bestätigen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen beschränkte Steuerpflicht steuerpflichtiges Einkommen Steuerbehörde Veranlagung nach Ermessen Ermessensveranlagung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 139 Abs. II StG

Used to support the argument that the taxable person had to fulfill tax obligations due to limited tax liability in the canton of Zurich.

§ 140 Abs. II StG

Justifies the assignment of the income to the taxable person as income from self-employment because the company lacked the necessary operating permit.

§ 147 Abs. IV StG

Forms the legal basis for the assessment according to due discretion when the taxable person does not provide the necessary documentation.

§ 153 Abs. IV StG

Cited as the legal provision for the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00124

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2018.00124 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.10.2019 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 · [Subjektive Zuordnung von Einkünften bzw. Erträgen; Ermessenstaxation] Das Steuerrekursgericht hat zu Recht keinen (separaten) Steuerdomizilentscheid gefällt.

Da die Pflichtigen in den streitbetroffenen Steuerperioden im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig waren, oblagen ihnen die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten (E. 2). Die vom Pflichtigen gegründete AG verfügte in den streitbetroffenen Steuerperioden unbestrittenermassen nicht über die erforderliche Betriebsbewilligung gemäss Gesundheitsgesetz. Damit war sie nicht befugt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Leistungen zu erbringen. Die streitbetroffenen Einkünfte sind dem Pflichtigen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzuordnen (E. 4).

Die Pflichtigen reichten keine Unterlagen ein, die es den Steuerbehörden erlaubt hätte, das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen zu ermitteln. Die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen war daher rechtens. Dass die Schätzungen in Bezug auf ihre Höhe willkürlich wären, rügen die Pflichtigen nicht substanziiert. Die Schätzungen sind daher zu bestätigen (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT ERMESSENSEINSCHÄTZUNG MITWIRKUNGSFPLICHT PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT STEUERDOMIZILENTSCHEID SUBJEKTIVE ZUORDNUNG UNRICHTIGKEITSNACHWEIS · Rechtsnormen:

· § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG § 147 Abs. IV StG § 153 Abs. IV StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3