Valuation of Unlisted Shares for Wealth Tax Affirmed by Circular No. 28
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the valuation of unlisted shares for wealth tax purposes, adhering to the established method outlined in Circular No. 28, which generally uses a weighted average of earnings and substance value. The court found no extraordinary circumstances warranting a deviation from this method, rejecting arguments that a particularly profitable year constituted a unique event or that the established valuation practice violated equal treatment principles.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2014 | Vermögenssteuerwert nicht kotierter Aktien Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 13 Abs. 1 StHG). Dabei wird das Vermögen gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG bzw. § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet (E. 2.1). Der Verkehrswert nicht kotierter Aktien ist gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 28 zu ermitteln. Dabei ergibt sich der Unternehmenswert bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften grundsätzlich nach der Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts (E. 2.2). Rechtsnatur des Kreisschreibens (E. 2.4). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gilt das Kreisschreiben Nr. 28 als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist nur davon abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist (E. 2.5). Ausserordentliche Umstände, die eine vom Kreisschreiben Nr. 28 abweichende Bewertung gebieten würden, liegen vorliegend – die Pflichtigen machen geltend, es habe sich um ein Spitzenjahr mit einmaligem Charakter gehandelt – nicht vor (E. 3.3). Kein Verstoss gegen Gleichbehandlung im Unrecht (E. 3.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertFoundation for the taxation of the entire net assets.
Basis for the valuation of assets at market value.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00101
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2018.00101 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.08.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2014 · Vermögenssteuerwert nicht kotierter Aktien Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 13 Abs. 1 StHG). Dabei wird das Vermögen gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG bzw. § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet (E. 2.1). Der Verkehrswert nicht kotierter Aktien ist gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 28 zu ermitteln.
Dabei ergibt sich der Unternehmenswert bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften grundsätzlich nach der Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts (E. 2.2). Rechtsnatur des Kreisschreibens (E. 2.4). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gilt das Kreisschreiben Nr. 28 als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist nur davon abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist (E. 2.5).
Ausserordentliche Umstände, die eine vom Kreisschreiben Nr. 28 abweichende Bewertung gebieten würden, liegen vorliegend – die Pflichtigen machen geltend, es habe sich um ein Spitzenjahr mit einmaligem Charakter gehandelt – nicht vor (E. 3.3). Kein Verstoss gegen Gleichbehandlung im Unrecht (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTIEN AKTIENWERT GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT KREISSCHREIBEN SSK MITTELWERTMETHODE PRAKTIKERMETHODE STICHTAGSPRINZIP VERKEHRSWERT VERMÖGENSSTEUERWERT · Rechtsnormen: · § 39 Abs. I StG Art. 13 Abs. I StHG Art. 14 Abs. I StHG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3