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SB.2018.00083 • VG ZH SB.2018.00083 KI-generiert

Withholding Tax Liability in Chain Personnel Leasing

Geschäftsnummer SB.2018.00083
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a company domiciled in Canton X that placed employees of a German entity at a bank in Canton Zurich via a framework agreement, leading to a dispute over which canton had the authority to levy withholding tax for these employees who resided in Germany while working in Zurich. The court determined that the employees were subject to withholding tax in Zurich due to personal or economic connection, and that the arrangement constituted chain personnel leasing, despite the appellant's claim of an order relationship, based on split instruction authority, short notice periods, tracking of hours, and invoicing practices. The court reasoned that even if the structure violated employment law concerning personnel leasing, it did not exempt the employment income from withholding tax, and rejected the argument regarding the permanent establishment clause of the Double Taxation Agreement because the appellant failed to prove the employees stayed in Switzerland for less than 183 days.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quellensteuerpflicht | Kettenpersonalverleihverhältnis [Die im Kanton X domizilierte Beschwerdeführerin schloss mit einer Bank einen Rahmenvertrag zur Deckung deren Bedarfs an IT-Spezialisten. Mit einer deutschen Gesellschaft schloss sie zudem einen Vertrag betreffend projektbezogene Zusammenarbeit bei genannter Bank. Die deutsche Gesellschaft stellte daraufhin der Beschwerdeführerin Mitarbeiter zur Verfügung, welche bei der Bank im Kanton Zürich als IT-Spezialisten zum Einsatz kamen.] Strittig ist, ob der Sitzkanton der Beschwerdeführerin oder das kantonale Steueramt Zürich zur Erhebung der Quellensteuer zuständig ist. Die Mitarbeiter, welche im Kanton Zürich arbeiteten und ihren Wohnsitz in Deutschland beibehielten, sind im Kanton Zürich kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG/§ 4 Abs. 2 lit. a StG) steuerpflichtig und unterliegen der Quellensteuer, wobei nach Art. 107 Abs. 1 lit. a DBG der Kanton Zürich zur Erhebung der Quellensteuer zuständig ist (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann das Vorliegen eines Personalverleihs und macht geltend, es liege ein Auftragsverhältnis vor (E. 4.1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4.2). Abgrenzung Personalverleih/Auftrag: Vorliegend sprechen insbesondere die Aufspaltung der Weisungsbefugnis zwischen der Arbeitgeberin in Deutschland und der Bank mit projektbezogener Weisungsbefugnis sowie die Vereinbarung einer 30-tägigen Kündigungsfrist, das Erstellen von Arbeitsrapporten sowie das in Rechnung stellen der Einsatzstunden durch den Personalverleiher an den Entleiher für ein Personalverleihverhältnis. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich vermittelnde Funktionen wahrnahm und die deutsche Gesellschaft formell Arbeitgeberin blieb, handelt es sich um sog. Kettenpersonalverleih. Dass diese Konstellation gegen Art. 12 Abs. 2 AVG verstösst, kann nicht dazu führen, dass das Arbeitseinkommen von der Quellensteuer befreit wäre (E. 4.4). Schliesslich liegt auch keine Verletzung von Art. 15Abs. 2 DBA-D vor, ist doch der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass sich die Mitarbeiter weniger als 183 Tage pro Steuerperiode in der Schweiz aufgehalten hätten, misslungen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Quellensteuer Steuerpflicht Leasing Doppelbesteuerungsabkommen Lohnsummensteuer Arbeitsverhältnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG
Die Mitarbeiter, welche im Kanton Zürich arbeiteten und ihren Wohnsitz in Deutschland beibehielten, sind im Kanton Zürich kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG/§ 4 Abs.
Art. 107 Abs. 1 lit. a DBG
a StG) steuerpflichtig und unterliegen der Quellensteuer, wobei nach Art. 107 Abs. 1 lit. a DBG der Kanton Zürich zur Erhebung der Quellensteuer zuständig ist (E.
Art. 12 Abs. 2 AVG
Dass diese Konstellation gegen Art. 12 Abs. 2 AVG verstösst, kann nicht dazu führen, dass das Arbeitseinkommen von der Quellensteuer befreit wäre (E.
Art. 15 Abs. 2 DBA-D
Schliesslich liegt auch keine Verletzung von Art. 15 Abs. 2 DBA-D vor, ist doch der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass sich die Mitarbeiter weniger als 183 Tage pro Steuerperiode in der Schweiz aufgehalten hätten, misslungen (E.
Art. 12 Abs. I AVG
· --- · Stichworte: · ARBEITSGESETZ ARBEITSVERHÄLTNIS ARBEITSVERMITTLUNGSGESETZ AUFTRAGSVERHÄLTNIS DEUTSCHLAND DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN (DBA) KETTENPERSONALVERLEIH MONTEURKLAUSEL PERSONALVERLEIH QUELLENSTEUER ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 12 Abs. I AVG Art.
Art. 15 Abs. I DBA-D
I AVG Art. 15 Abs. I DBA-D Art.
Art. 15 Abs. II DBA-D
This provision was examined in the reasoning (E. 5) regarding the 183-day rule, and although the appellant failed to prove the condition, the finding is based on the analysis of this provision in relation to the tax situation.
Art. 5 Abs. I lit. a DBG
This provision establishes the tax liability of the employees in the Canton of Zurich due to personal or economic connection, which justifies the withholding tax.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. I lit. a DBG

This provision establishes the Canton of Zurich's jurisdiction to levy the withholding tax, which was central to the dispute.

Art. 5 Abs. I lit. a DBG

This provision establishes the tax liability of the employees in the Canton of Zurich due to personal or economic connection, which justifies the withholding tax.

Art. 15 Abs. II DBA-D

This provision was examined in the reasoning (E. 5) regarding the 183-day rule, and although the appellant failed to prove the condition, the finding is based on the analysis of this provision in relation to the tax situation.

§ 105 Abs. I StG

This provision is listed under Rechtsnormen, suggesting it was used in the operative part for taxation/withholding tax matters, in conjunction with the federal law provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is typically cited in the dispositive to regulate court costs when an appeal is dismissed, although the specific article is not visible in the provided text fragment's final orders, it is common practice for the final disposition (Abweisung) to include cost allocation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00083

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2018.00083 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.04.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Quellensteuerpflicht · Kettenpersonalverleihverhältnis [Die im Kanton X domizilierte Beschwerdeführerin schloss mit einer Bank einen Rahmenvertrag zur Deckung deren Bedarfs an IT-Spezialisten.

Mit einer deutschen Gesellschaft schloss sie zudem einen Vertrag betreffend projektbezogene Zusammenarbeit bei genannter Bank. Die deutsche Gesellschaft stellte daraufhin der Beschwerdeführerin Mitarbeiter zur Verfügung, welche bei der Bank im Kanton Zürich als IT-Spezialisten zum Einsatz kamen.] Strittig ist, ob der Sitzkanton der Beschwerdeführerin oder das kantonale Steueramt Zürich zur Erhebung der Quellensteuer zuständig ist. Die Mitarbeiter, welche im Kanton Zürich arbeiteten und ihren Wohnsitz in Deutschland beibehielten, sind im Kanton Zürich kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG/§ 4 Abs. 2 lit. a StG) steuerpflichtig und unterliegen der Quellensteuer, wobei nach Art. 107 Abs. 1 lit. a DBG der Kanton Zürich zur Erhebung der Quellensteuer zuständig ist (E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann das Vorliegen eines Personalverleihs und macht geltend, es liege ein Auftragsverhältnis vor (E. 4.1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4.2). Abgrenzung Personalverleih/Auftrag: Vorliegend sprechen insbesondere die Aufspaltung der Weisungsbefugnis zwischen der Arbeitgeberin in Deutschland und der Bank mit projektbezogener Weisungsbefugnis sowie die Vereinbarung einer 30-tägigen Kündigungsfrist, das Erstellen von Arbeitsrapporten sowie das in Rechnung stellen der Einsatzstunden durch den Personalverleiher an den Entleiher für ein Personalverleihverhältnis.

Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich vermittelnde Funktionen wahrnahm und die deutsche Gesellschaft formell Arbeitgeberin blieb, handelt es sich um sog. Kettenpersonalverleih. Dass diese Konstellation gegen Art. 12 Abs. 2 AVG verstösst, kann nicht dazu führen, dass das Arbeitseinkommen von der Quellensteuer befreit wäre (E. 4.4). Schliesslich liegt auch keine Verletzung von Art. 15 Abs. 2 DBA-D vor, ist doch der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass sich die Mitarbeiter weniger als 183 Tage pro Steuerperiode in der Schweiz aufgehalten hätten, misslungen (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSGESETZ ARBEITSVERHÄLTNIS ARBEITSVERMITTLUNGSGESETZ AUFTRAGSVERHÄLTNIS DEUTSCHLAND DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN (DBA) KETTENPERSONALVERLEIH MONTEURKLAUSEL PERSONALVERLEIH QUELLENSTEUER ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 12 Abs. I AVG Art. 15 Abs. I DBA-D Art. 15 Abs. II DBA-D Art. 5 Abs. I lit. a DBG Art. 107 Abs. I lit. a DBG Art. 397 Abs. I OR Art. 404 Abs. I OR § 14 QuellenStV § 4 Abs. II lit. a StG § 105 Abs. I StG Art. 38 Abs. II StHG Art. 38 Abs. III StHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2