Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2018.00068 • VG ZH SB.2018.00068 KI-generiert

Tax Apportionment Dispute Regarding Mixed Enterprise Without Separate Accounting

Geschäftsnummer SB.2018.00068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute over the intercantonal tax apportionment for the 2014 tax period concerning a company with its domicile in one canton and a permanent establishment in the canton of Zurich, where the company failed to maintain separate accounting for its establishment. The court determined that the prerequisites for an assessment based on discretion were met, and this discretionary taxation, utilizing the indirect method with varying auxiliary factors, was reasonable because the company operated as a mixed enterprise, marketing, selling, and servicing its software product, making a revenue-only apportionment inappropriate, and further held that no preferential share (Präzipuum) should be allocated to the canton of domicile.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2014 | Interkantonale Steuerausscheidung Die pflichtige AG ist eine interkantonale Unternehmung mit Hauptsitz im Kt. Zug und einer Betriebsstätte im Kt. Zürich. Umstritten ist, nach welchen Kriterien die interkantonale Steuerausscheidung zu erfolgen hat, da die Pflichtige keine separate Betriebsstättebuchhaltung führte. Die Voraussetzungen der Vornahme einer Ermessenstaxation sind vorliegend erfüllt (E. 3.1). Die Ermessenstaxation hält zudem einer Willkürprüfung stand: Indem die Pflichtige ein Softwareprodukt sowohl vermarktet und verkauft als auch die Wartung des Produkts für die Kunden durchführt, handelt es sich um ein gemischtes Unternehmen. Die Steuerausscheidung nur nach Umsatz würde der Tätigkeit der Pflichtigen nicht gerecht, weshalb die Steuerausscheidung nach der indirekten Methode bzw. anhand unterschiedlicher Hilfsfaktoren durchzuführen ist. Ein Präzipuum (Vorausanteil) ist dem Sitzkanton nicht zuzuweisen (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Gemengsteuer Steuerveranlagungen Steuerdomizil Rückstellung Gesellschaftsanteil Dienstleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 139 Abs. II StG

This provision likely justified the court's decision regarding the taxation methods for intercantonal allocation.

§ 140 Abs. II StG

This provision likely justified the court's decision regarding the taxation methods for intercantonal allocation.

§ 56 Abs. I lit. b StG

This provision was cited in relation to the tax base or assessment that was confirmed or modified.

§ 57 Abs. III StG

This provision was cited in relation to the tax base or assessment that was confirmed or modified.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00068

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2018.00068 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2014 · Interkantonale Steuerausscheidung Die pflichtige AG ist eine interkantonale Unternehmung mit Hauptsitz im Kt. Zug und einer Betriebsstätte im Kt. Zürich. Umstritten ist, nach welchen Kriterien die interkantonale Steuerausscheidung zu erfolgen hat, da die Pflichtige keine separate Betriebsstättebuchhaltung führte.

Die Voraussetzungen der Vornahme einer Ermessenstaxation sind vorliegend erfüllt (E. 3.1). Die Ermessenstaxation hält zudem einer Willkürprüfung stand: Indem die Pflichtige ein Softwareprodukt sowohl vermarktet und verkauft als auch die Wartung des Produkts für die Kunden durchführt, handelt es sich um ein gemischtes Unternehmen. Die Steuerausscheidung nur nach Umsatz würde der Tätigkeit der Pflichtigen nicht gerecht, weshalb die Steuerausscheidung nach der indirekten Methode bzw. anhand unterschiedlicher Hilfsfaktoren durchzuführen ist.

Ein Präzipuum (Vorausanteil) ist dem Sitzkanton nicht zuzuweisen (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BETRIEBSSTÄTTE DIREKTE METHODE ERMESSENSEINSCHÄTZUNG GEMISCHTES UNTERNEHMEN INDIREKTE METHODE INTERKANTONALE STEUERAUSSCHEIDUNG PRÄZIPUUM VORAUSANTEIL WILLKÜRKOGNITION/-PRÜFUNG · Rechtsnormen: · § 56 Abs. I lit. b StG § 57 Abs. III StG § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3