Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2018.00012 • VG ZH SB.2018.00012 KI-generiert

Real Estate Dealer Lump Sum Taxation for Intercantonal Companies

Geschäftsnummer SB.2018.00012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the issue of the real estate dealer's lump sum for intercantonal companies selling properties located in the canton. The lump sum, typically 5% of the sale price, is intended to allocate tax jurisdiction between cantons and does not aim to benefit the taxpayer. The court ruled that even for intercantonal companies, the canton where the property is located is not obligated to cover costs exceeding this lump sum, as such an approach would prevent double-counting of general costs and maintain the integrity of tax allocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | [Grundstückhändlerpauschale bei interkantonalen Unternehmen] Die (Grundstück-)Händlerpauschale beträgt im Sinn einer Faustregel 5 % des Veräusserungserlöses. Sie wird auf 8 % erhöht, wenn ein Generalbauunternehmen auf eigene Rechnung ein Entwicklungsprojekt erstellt und dieses anschliessend an Investoren veräussert. Die (Grundstück-)Händlerpauschale ist kollisionsrechtlichen Ursprungs. Sie dient der Abgrenzung der Steuerhoheit der Kantone und ist ausschliesslich auf den Interessenausgleich zwischen den beiden Kantonen zugeschnitten. Eine mögliche Bevorteilung der steuerpflichtigen Person bezweckt sie nicht. Damit ist der Grundstückskanton nicht verpflichtet, Kosten zu übernehmen, die über die Pauschale hinausgehen (E. 2.3 f.). Die Beschwerdeführerin ist ein Totalunternehmen mit Sitz in F, Kanton X, und mehreren Betriebsstätten, wovon sich eine im Kanton Zürich befindet. Sie hielt im Betriebsvermögen mehrere, im Kanton Zürich gelegene Grundstücke. Solchen interkantonalen - und damit quotenmässig auszuscheidenden - Unternehmen ist die (Grundstück-)Händlerpauschale zu gewähren, wenn dem Grundstückskanton objektmässig zuzuweisende Wertzuwachsgewinne anfallen. Damit der Kanton Zürich als Grundstückskanton nicht doppelt mit Gemeinkosten belastet wird, dürfen Kosten, die bei der objektmässigen Besteuerung im Grundstückskanton abgezogen werden können, bei der interkantonalen Ausscheidung jedoch nicht nochmals berücksichtigt werden, sondern sind vorab auszusondern (E. 3.1). Totalunternehmen gelten steuerrechtlich als Generalunternehmen, weshalb sie im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung den Liegenschaftenhändlern gleichzustellen sind. Bei der (Grundstück-)Händlerpauschale geht es vom Sinn und Zweck her darum, dass der Grundstückskanton nebst den gesamten mit der Veräusserung zusammenhängenden Einzelkosten objektmässig auch einen Teil der Gesamtkosten des Grundstückhändlers zu übernehmen hat, damit nicht die gesamten Kosten im Sitzkanton verbleiben und dasdortige Steuersubstrat schmälern. Nichts anderes kann gelten, wenn im Grundstückskanton aufgrund der Betriebsstätte bzw. der interkantonalen Steuerausscheidung ohnehin weniger Gemeinkosten im Sitzkanton verbleiben. Damit gilt auch bei interkantonalen Unternehmen, dass der Grundstückskanton nicht verpflichtet ist, einen über die (Grundstück-)Händlerpauschale hinausgehenden Anteil an den Gemeinkosten zu übernehmen (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Pauschalbesteuerung Immobilienvermögen interkantonale Doppelbesteuerung Liegenschaftssteuer Doppelverkauf Kostenverlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 221 Abs. I lit. a StG

This provision is cited in the dispositive as the legal basis for the dismissal of the appeal regarding the real estate dealer's lump sum.

§ 221 Abs. I StG

This provision is cited in the dispositive as the legal basis for the dismissal of the appeal.

§ 221 Abs. II StG

This provision is cited in the dispositive as the legal basis for the dismissal of the appeal.

§ 191 StG

This provision is cited in the dispositive as a relevant legal norm for the case.

§ 216 Abs. I StG

This provision is cited in the dispositive as a relevant legal norm for the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00012

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2018.00012 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.09.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · [Grundstückhändlerpauschale bei interkantonalen Unternehmen] Die (Grundstück-)Händlerpauschale beträgt im Sinn einer Faustregel 5 % des Veräusserungserlöses. Sie wird auf 8 % erhöht, wenn ein Generalbauunternehmen auf eigene Rechnung ein Entwicklungsprojekt erstellt und dieses anschliessend an Investoren veräussert.

Die (Grundstück-)Händlerpauschale ist kollisionsrechtlichen Ursprungs. Sie dient der Abgrenzung der Steuerhoheit der Kantone und ist ausschliesslich auf den Interessenausgleich zwischen den beiden Kantonen zugeschnitten. Eine mögliche Bevorteilung der steuerpflichtigen Person bezweckt sie nicht. Damit ist der Grundstückskanton nicht verpflichtet, Kosten zu übernehmen, die über die Pauschale hinausgehen (E. 2.3 f.). Die Beschwerdeführerin ist ein Totalunternehmen mit Sitz in F, Kanton X, und mehreren Betriebsstätten, wovon sich eine im Kanton Zürich befindet.

Sie hielt im Betriebsvermögen mehrere, im Kanton Zürich gelegene Grundstücke. Solchen interkantonalen - und damit quotenmässig auszuscheidenden - Unternehmen ist die (Grundstück-)Händlerpauschale zu gewähren, wenn dem Grundstückskanton objektmässig zuzuweisende Wertzuwachsgewinne anfallen. Damit der Kanton Zürich als Grundstückskanton nicht doppelt mit Gemeinkosten belastet wird, dürfen Kosten, die bei der objektmässigen Besteuerung im Grundstückskanton abgezogen werden können, bei der interkantonalen Ausscheidung jedoch nicht nochmals berücksichtigt werden, sondern sind vorab auszusondern (E. 3.1).

Totalunternehmen gelten steuerrechtlich als Generalunternehmen, weshalb sie im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung den Liegenschaftenhändlern gleichzustellen sind. Bei der (Grundstück-)Händlerpauschale geht es vom Sinn und Zweck her darum, dass der Grundstückskanton nebst den gesamten mit der Veräusserung zusammenhängenden Einzelkosten objektmässig auch einen Teil der Gesamtkosten des Grundstückhändlers zu übernehmen hat, damit nicht die gesamten Kosten im Sitzkanton verbleiben und dasdortige Steuersubstrat schmälern. Nichts anderes kann gelten, wenn im Grundstückskanton aufgrund der Betriebsstätte bzw. der interkantonalen Steuerausscheidung ohnehin weniger Gemeinkosten im Sitzkanton verbleiben.

Damit gilt auch bei interkantonalen Unternehmen, dass der Grundstückskanton nicht verpflichtet ist, einen über die (Grundstück-)Händlerpauschale hinausgehenden Anteil an den Gemeinkosten zu übernehmen (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GENERALUNTERNEHMER GRUNDSTÜCKHÄNDLERPAUSCHALE INTERKANTONALES UNTERNEHMEN MONISTISCHES SYSTEM STEUERAUSSCHEIDUNG TOTALUNTERNEHMEN · Rechtsnormen: · § 191 StG § 216 Abs. I StG § 221 Abs. I StG § 221 Abs. I lit. a StG § 221 Abs. II StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2