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SB.2018.00007 • VG ZH SB.2018.00007 KI-generiert

Taxability of Accrued Interest Sold with Loan Principal

Geschäftsnummer SB.2018.00007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute centered on whether the consideration received for accrued loan interest, which was sold along with the loan itself upon closing, constituted taxable income or a tax-exempt private capital gain. The court reasoned that the debt instrument functioned as a single-interest loan with interest due only at maturity, and found that the application of the relevant tax statute concerning accrued interest to such individualized debt arrangements was lawful. Since the realized excess proceeds from the loan sale corresponded to the contractually agreed compensation for the use of the loaned principal, the court concluded this excess was not covered by the statutory exemption for private capital gains, thus affirming that the interest component realized at the time of sale was taxable income, and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2013 | [Umstritten ist, ob die erzielte Gegenleistung für die mit einem Darlehen mitveräusserten, mit dem Closing aufgelaufenen Darlehnszinsen als steuerbares Einkommen oder als steuerfreier privater Kapitalgewinn zu qualifizieren ist.] Beim Darlehen handelt es um eine Art einmalverzinsliches Darlehen mit endfälliger Zinszahlung, da es nicht mit periodischen Zinsfälligkeiten ausgestaltet wurde (E. 2.4). Die Anwendung von § 20 Abs. 1 lit. b StG auf individuelle Schuldverhältnisse mit vergleichbarer Verzinsungsregelung erscheint nicht als gesetzwidrig (E. 2.5). § 20 Abs. 1 lit. b StG umfasst sowohl die Besteuerung nach dem subjektiven als auch nach dem objektiven Herkunftsprinzip. In analoger Anwendung kann bei individualisierten Schuldverhältnissen auch eine Besteuerung Leistungen Dritter, welche in wirtschaftlicher Hinsicht einem Guthabenzins entsprechen, erfolgen (E. 3.2). Der Verkehrswert des Darlehens entsprach höchstens dem Nominalwert, da völlig offen war, ob er am künftigen Fälligkeitstermin das Darlehen mit Zinsen wie geplant zurückbezahlt erhalten würde (E. 3.3). Da es sich im vorliegenden Fall um ein nicht periodisch verzinstes Guthaben handelt, kann aus der für Marchzinsen geltenden Praxis nichts gegen die Besteuerung der Zinskomponente im Verkaufszeitpunkt abgeleitet werden (E. 3.4). Der anlässlich der Darlehensveräusserung realisierte Mehrerlös entspricht dem Gegenwert des darlehensvertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, was vom Tatbestand des steuerfreien privaten Kapitalgewinns gemäss § 16 Abs. 3 StG nicht erfasst wird (E. 4.4) Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kapitalgewinnsteuer steuerfreie Einkünfte Hauptschuld Ertrag Gebrauchsleihe Abzug auf Eigenfinanzierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 Abs. 1 lit. b StG

This provision was used to confirm the taxability of the consideration received for the loan, which included accrued interest.

§ 16 Abs. 3 StG

This provision defines the tax-free private capital gain, which the court found inapplicable to the realized surplus corresponding to the agreed-upon compensation for the use of the loan sum.

§ 20 Abs. 1 lit. a StG

Although cited in the legal norms section, this provision is not explicitly mentioned in the final dispositive orders based on the provided text, which only details the reasoning leading to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00007

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2018.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.04.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2013 · [Umstritten ist, ob die erzielte Gegenleistung für die mit einem Darlehen mitveräusserten, mit dem Closing aufgelaufenen Darlehnszinsen als steuerbares Einkommen oder als steuerfreier privater Kapitalgewinn zu qualifizieren ist.] Beim Darlehen handelt es um eine Art einmalverzinsliches Darlehen mit endfälliger Zinszahlung, da es nicht mit periodischen Zinsfälligkeiten ausgestaltet wurde (E. 2.4).

Die Anwendung von § 20 Abs. 1 lit. b StG auf individuelle Schuldverhältnisse mit vergleichbarer Verzinsungsregelung erscheint nicht als gesetzwidrig (E. 2.5). § 20 Abs. 1 lit. b StG umfasst sowohl die Besteuerung nach dem subjektiven als auch nach dem objektiven Herkunftsprinzip. In analoger Anwendung kann bei individualisierten Schuldverhältnissen auch eine Besteuerung Leistungen Dritter, welche in wirtschaftlicher Hinsicht einem Guthabenzins entsprechen, erfolgen (E. 3.2). Der Verkehrswert des Darlehens entsprach höchstens dem Nominalwert, da völlig offen war, ob er am künftigen Fälligkeitstermin das Darlehen mit Zinsen wie geplant zurückbezahlt erhalten würde (E. 3.3).

Da es sich im vorliegenden Fall um ein nicht periodisch verzinstes Guthaben handelt, kann aus der für Marchzinsen geltenden Praxis nichts gegen die Besteuerung der Zinskomponente im Verkaufszeitpunkt abgeleitet werden (E. 3.4).

Der anlässlich der Darlehensveräusserung realisierte Mehrerlös entspricht dem Gegenwert des darlehensvertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, was vom Tatbestand des steuerfreien privaten Kapitalgewinns gemäss § 16 Abs. 3 StG nicht erfasst wird (E. 4.4) Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DARLEHEN DARLEHENSZINSEN EINMALVERZINSUNG KAPITALGEWINN STEUERFREIER PRIVATER KAPITALGEWINN ZINSEN · Rechtsnormen: · § 16 Abs. I StG § 20 Abs. I lit. a StG § 20 Abs. I lit. b StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2