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SB.2017.00153 • VG ZH SB.2017.00153 KI-generiert

Real Estate Gains Tax Liability and Legal Aid Denial

Geschäftsnummer SB.2017.00153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a dispute concerning real estate gains tax where the purchaser's assumption of the seller's liabilities was deemed an additional payment under tax law, and the taxpayer failed to substantiate claims for deductions related to tenant improvements. Furthermore, the claimed broker's commission was disallowed because the contract was with the company's authorized signatory, not a third party, and the real estate dealer's flat rate was inapplicable due to the absence of an intercantonal situation. Finally, the court determined that the voluntarily dissolved legal entity in liquidation was not entitled to free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Schuldübernahme als weitere Leistung im Sinn von § 222 StG; Die Übernahme von Schulden des Veräusserers durch den Erwerber stellt eine weitere Kaufpreisleistung im Sinn von § 222 StG dar (E. 4.2). Abzugsfähigkeit von Investitionen in Mietereinbauten; Die Pflichtige hat die geltend gemachten Kosten für die behaupteten Mietereinbauten nicht belegt. Deshalb kann offenbleiben, ob sie gestützt auf § 221 Abs. 1 lit. a StG oder gestützt auf § 221 Abs. 2 StG abzugsfähig wären (E. 5.5). Abzugsfähigkeit der Mäklerprovision; Die Pflichtige hat den Mäklervertrag mit dem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer und damit nicht mit einer Drittperson abgeschlossen. Die Mäklerprovision kann daher nicht zum Abzug zugelassen werden (E. 6). Es liegt keine interkantonale Konstellation vor, weshalb die Grundstückhändlerpauschale von vornherein nicht zu gewähren ist (E. 7). Die Pflichtige hat als juristische Person, die sich freiwillig aufgelöst hat und sich deswegen in Liquidation befindet, keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 9.1).

Schlagwörter

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Liegenschaftsverwertung Objektsteuer Immobiliengesellschaft juristische Person Mieterhaftung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. III BV

Cited in the context of denying the claim for free legal aid to a voluntarily dissolved legal person.

§ 221 Abs. I lit. a StG

Cited in relation to the potential deductibility of costs for tenant improvements, although the specific deduction was ultimately denied due to lack of proof.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00153

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00153 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Schuldübernahme als weitere Leistung im Sinn von § 222 StG; Die Übernahme von Schulden des Veräusserers durch den Erwerber stellt eine weitere Kaufpreisleistung im Sinn von § 222 StG dar (E. 4.2). Abzugsfähigkeit von Investitionen in Mietereinbauten; Die Pflichtige hat die geltend gemachten Kosten für die behaupteten Mietereinbauten nicht belegt.

Deshalb kann offenbleiben, ob sie gestützt auf § 221 Abs. 1 lit. a StG oder gestützt auf § 221 Abs. 2 StG abzugsfähig wären (E. 5.5). Abzugsfähigkeit der Mäklerprovision; Die Pflichtige hat den Mäklervertrag mit dem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer und damit nicht mit einer Drittperson abgeschlossen. Die Mäklerprovision kann daher nicht zum Abzug zugelassen werden (E. 6). Es liegt keine interkantonale Konstellation vor, weshalb die Grundstückhändlerpauschale von vornherein nicht zu gewähren ist (E. 7). Die Pflichtige hat als juristische Person, die sich freiwillig aufgelöst hat und sich deswegen in Liquidation befindet, keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 9.1).

· --- · Stichworte: · GRUNDSTÜCKHÄNDLERPAUSCHALE MÄKLERPROVISION MIETEREINBAUTE STEUERMINDERNDE TATSACHEN UNEINGESCHRÄNKTE UNTERSUCHUNGSMAXIME UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNTERSUCHUNGSPFLICHT WEITERE LEISTUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. III BV § 132 Abs. I StG § 206 StG § 221 Abs. I lit. a StG § 221 Abs. I lit. c StG § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3