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SB.2017.00152 • VG ZH SB.2017.00152 KI-generiert

Property Dealer's Tax Assessment Revision Denied Over Disputed Double Taxation

Geschäftsnummer SB.2017.00152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property dealer sought a revision of a property gains tax assessment, claiming an inadmissible intercantal double taxation. The court denied the revision because the existence of intercantal double taxation was disputed, meaning it was not an obvious case warranting a direct revision. Furthermore, as only losses incurred within the canton were at issue, the matter was considered purely cantonal, and intercantal double taxation rules did not apply. The court reasoned that a revision is only permissible for the specific elements of the decision for which a revision ground exists, and any other elements remain legally binding.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer (Revision) | [Umstritten ist, ob eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung vorliegt und ob im Fall einer offensichtlichen interkantonalen Doppelbesteuerung, wie in Rechtsprechung und Literatur postuliert wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV eine Revision zuzulassen ist.] Die Pflichtige ist eine ausserkantonale Liegenschaftenhändlerin und hat eine Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Zürich verkauft. Als solche stand ihr das Wahlrecht zu, den Steueraufwand bei der Grundstückgewinnsteuer als Aufwendung geltend zu machen. Sie hat diesen der Erfolgsrechnung belastet. In der Folge wurde dem Kanton Zürich der gesamte Reingewinn zur Besteuerung ausgeschieden. Die Pflichtige beantragt revisionsweise die Herabsetzung des rechtskräftig veranlagten Grundstückgewinns aufgrund des Vorliegens einer interkantonalen Doppelbesteuerung (E. 3.1). Ob gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV ein Revisionsgrund anzunehmen ist, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Das Vorliegen einer interkantonalen Doppelbesteuerung ist vorliegend umstritten. Es kann somit nicht die Rede von einer offensichtlichen interkantonalen Doppelsteuerung sein. Soweit den Parteien zur Klärung der umstrittenen interkantonalen Doppelbesteuerung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Steuereinschätzung des letztentscheidenden Kantons an das Bundesgericht (ordentliches Rechtsmittel) offensteht, erscheint es zumindest in umstrittenen Fällen angezeigt, zuerst den Instanzenzug an das Bundesgericht zu durchlaufen und kein direkter Revisionsgrund zuzulassen (E. 4.2). Es stehen einzig im Kanton Zürich angefallene Verluste zur Diskussion, weshalb ein rein innerkantonaler Sachverhalt vorliegt und die bundesrechtlichen Regeln zur Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zur Anwendung gelangen (E. 4.4). Gegenstand des Revisionsverfahrens kann nur sein, wofür überhaupt ein Revisionsgrund besteht; alle weiteren Elemente der revisionsbetroffenen Verfügung bleiben in Rechtskraft. EineVeranlagung kann daher nur insoweit geändert werden, als dass ein Revisionsgrund vorliegt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Revision der Steuerveranlagung bestrittene Forderung Liegenschaftssteuer Revisionsgründe Doppelbesteuerung Besteuerungsgrundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 Abs. III BV

The court discusses whether Art. 127 (3) BV could be a ground for revision but ultimately does not rule on it, implying it was not the direct basis for the final order regarding the revision itself.

§ 155 Abs. I lit. a StG

This provision is listed as a relevant legal norm but is not explicitly cited in the dispositive section for the final order.

§ 155 Abs. I lit. b StG

This provision is listed as a relevant legal norm but is not explicitly cited in the dispositive section for the final order.

§ 216 Abs. I StG

This provision is listed as a relevant legal norm but is not explicitly cited in the dispositive section for the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00152

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00152 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.10.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer (Revision) · [Umstritten ist, ob eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung vorliegt und ob im Fall einer offensichtlichen interkantonalen Doppelbesteuerung, wie in Rechtsprechung und Literatur postuliert wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV eine Revision zuzulassen ist.] Die Pflichtige ist eine ausserkantonale Liegenschaftenhändlerin und hat eine Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Zürich verkauft.

Als solche stand ihr das Wahlrecht zu, den Steueraufwand bei der Grundstückgewinnsteuer als Aufwendung geltend zu machen. Sie hat diesen der Erfolgsrechnung belastet. In der Folge wurde dem Kanton Zürich der gesamte Reingewinn zur Besteuerung ausgeschieden. Die Pflichtige beantragt revisionsweise die Herabsetzung des rechtskräftig veranlagten Grundstückgewinns aufgrund des Vorliegens einer interkantonalen Doppelbesteuerung (E. 3.1).

Ob gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV ein Revisionsgrund anzunehmen ist, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Das Vorliegen einer interkantonalen Doppelbesteuerung ist vorliegend umstritten. Es kann somit nicht die Rede von einer offensichtlichen interkantonalen Doppelsteuerung sein. Soweit den Parteien zur Klärung der umstrittenen interkantonalen Doppelbesteuerung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Steuereinschätzung des letztentscheidenden Kantons an das Bundesgericht (ordentliches Rechtsmittel) offensteht, erscheint es zumindest in umstrittenen Fällen angezeigt, zuerst den Instanzenzug an das Bundesgericht zu durchlaufen und kein direkter Revisionsgrund zuzulassen (E. 4.2). Es stehen einzig im Kanton Zürich angefallene Verluste zur Diskussion, weshalb ein rein innerkantonaler Sachverhalt vorliegt und die bundesrechtlichen Regeln zur Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zur Anwendung gelangen (E. 4.4).

Gegenstand des Revisionsverfahrens kann nur sein, wofür überhaupt ein Revisionsgrund besteht; alle weiteren Elemente der revisionsbetroffenen Verfügung bleiben in Rechtskraft. EineVeranlagung kann daher nur insoweit geändert werden, als dass ein Revisionsgrund vorliegt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSERGESETZLICHER REVISIONSGRUND DOPPELBESTEUERUNG GRUNDSTÜCKGEWINN GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER INTERKANTONALE DOPPELBESTEUERUNG KAPITALANLAGE KAPITALANLAGELIEGENSCHAFT LIEGENSCHAFTENHÄNDLER REVISION ÜBERGESETZLICHER REVISIONSGRUND WAHLRECHT · Rechtsnormen: · Art. 127 Abs. III BV § 155 Abs. I lit. a StG § 155 Abs. I lit. b StG § 216 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1